Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 17.04.2023 (Aktenzeichen: W 8 K 22.1233) hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg die Klage eines Unternehmers abgewiesen, mit der er Überbrückungshilfe III begehrt hat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger weniger als 51 % seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezogen habe.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1
Der Kläger, der einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinehaltung führt, begehrt die Gewährung einer Überbrückungshilfe III, hilfsweise einer Härtefallhilfe in Höhe von 30.931,94 EUR.
I.
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Mit Antrag vom 21. Oktober 2021 beantragte der Kläger zunächst die Gewährung von Überbrückungshilfe III in Höhe von 30.931,94 EUR. Mit weiterem Antrag vom 20. Januar 2022 beantragte er
abermals die Gewährung von Überbrückungshilfe III in Höhe von 23.845,89 EUR. Hierbei gab der prüfende Dritte jeweils an, der Kläger beschäftige eine Beschäftigte mit bis zu 30 Stunden,
weshalb seine Mitarbeiter in der Summe mit 0,75 gewichtet angegeben wurden.
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Im Rahmen des Förderverfahrens wies die Beklagte den prüfenden Dritten des Klägers am 14. März 2022 darauf hin, dass der Bund am 5. März 2022 präzisiert habe, dass Umsatzeinbrüche
ausschließlich coronabedingt sein müssten, um im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähig zu sein. Als Ausgleich werde jedoch eine Förderung durch die Härtefallhilfe ermöglicht, wenn die
Umsatzeinbrüche weit überwiegend, mithin mindestens zu 90% coronabedingt seien. Es wurde um Bestätigung gebeten, dass die Umsatzrückgänge des Klägers in diesem Sinne weit überwiegend
coronabedingt gewesen seien und, dass Einverständnis bestehe, den ursprünglich gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe III als Antrag auf Härtefallhilfe zu behandeln.
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Der prüfende Dritte des Klägers bestätigte am 16. März 2022 einen coronabedingten Umsatzrückgang von 90% und erklärte sich mit einem Transfer des Förderantrags in die Härtefallhilfe
einverstanden.
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Am 23. März 2022 wurde der Förderantrag vom 21. Oktober 2021 in das Förderprogramm der Härtefallhilfe transferiert.
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Im Rahmen des Förderverfahrens legte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vor, nach dem er im Jahr 2019 insgesamt 36.230,00 EUR aus nichtselbständiger Tätigkeit und
34.435,00 EUR aus der selbständigen Land- und Forstwirtschaft erzielte.
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Mit Bescheid vom 23. Mai 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überbrückungshilfe III vom 20. Januar 2022 rechtskräftig ab.
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Mit Bescheid vom 29. Juni 2022 lehnte die beklagte IHK für M. und O. den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Härtefallhilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen
Corona-Härtefallhilfe (Härtefallhilfe) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in der jeweils geltenden Fassung (in Folge: Richtlinie Härtefallhilfe)
ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht antragsberechtigt. Er gelte als Soloselbständiger. Als solche würden gemäß Ziff. 9 der Richtlinie Überbrückungshilfe
III Antragsteller gelten, die weniger als einen Mitarbeiter (im Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen. Soloselbständige seien antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu
mindestens 51% aus ihrer gewerblichen Tätigkeit erzielen würden. Da der Kläger jedoch 2019 weniger als 50% seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe, erfülle er die
Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Härtefallhilfe nicht. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag abzulehnen.
II.
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1. Am 28. Juli 2022 ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und zur Klagebegründung mit Schriftsätzen vom 8. Dezember 2022 und 1. Februar 2023 im Wesentlichen
ausführen: Er habe einen Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung der ursprünglich beantragten Überbrückungshilfe III i. H. v. 31.329,23 EUR. Ein Transfer in die subsidiär geltende
Härtefallhilfe wäre nur veranlasst und statthaft gewesen, wenn nicht bereits eine Überbrückungshilfe III hätte gewährt werden können. Dies treffe indessen nicht zu; die Fördervoraussetzungen
für eine Bewilligung der Überbrückungshilfe III seien erfüllt. Die Beklagte sei im Rahmen ihres Ermessens daran gebunden, die Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes
für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (in Folge: Richtlinie
Überbrückungshilfe III) zu berücksichtigen. Entsprechend deren Vorwortes seien außerdem u.a. die FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen – Dritte Phase
von November 2020 bis Juni 2021 (in Folge: FAQ Überbrückungshilfe III) für die Bewilligung maßgeblich. Nach diesen sei der Kläger antragsberechtigt. Nach Nr. 2.1 der Richtlinie
Überbrückungshilfe III seien von der Corona-Krise betroffene Unternehmen antragsberechtigt. Als Unternehmen gelte gemäß Fußnote 7 u.a. ein Einzelunternehmer, der zumindest einen Beschäftigten
habe. Es sei dabei ausdrücklich nicht auf den Umfang der Beschäftigung abgestellt. In Nr. 2.2 der FAQ Überbrückungshilfe III sei ausdrücklich ausgeführt, dass ein Unternehmen dann
antragsberechtigt sei, wenn es mindestens einen Beschäftigten habe, unabhängig von der Stundenanzahl. Zwar sei in Fußnote 1 zu Nr. 1.1 der FAQ Überbrückungshilfe III erwähnt, dass
Antragstellende, die weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigen, als sogenannte Soloselbstständige gälten. Dies widerspreche jedoch dem eigentlichen Text der FAQ, der unter Nr. 2.2
erläutere, dass es nicht auf die Stundenanzahl der Beschäftigten ankomme. Soloselbständige im Sinne der Richtlinie könnten nur Personen sein, die überhaupt keine Beschäftigten hätten. Der
Kläger beschäftige eine Arbeitskraft mit ca. 0,75 einer Vollzeit-Arbeitskraft. Da das Unternehmen des Klägers also mindestens eine Beschäftigte habe, sei er Inhaber eines antragsberechtigten
Unternehmens i. S. d. Überbrückungshilfe III. Die Voraussetzung, dass das Gewerbe als Hauptgewerbe geführt werde, gelte nur für Soloselbständige. Da der Kläger jedoch als Unternehmer
einzuordnen sei, sei er trotz dessen, dass seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft knapp unter denen als Arbeitnehmer lägen, antragsberechtigt. Die Richtlinien und die FAQ müssten so
angewendet werden, wie es dem jeweiligen Antragsteller zum größten Vorteil gereicht werde. Da alle Kriterien erfüllt seien, die in den Verwaltungsvorschriften zur Überbrückungshilfe III
festgelegt worden seien, sei die Beklagte nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, ihr Ermessen dahingehend auszuüben, dem Kläger wie jedem anderen Antragsteller, der die Kriterien erfülle, den
beantragten Zuschuss zu bewilligen. Darüber hinaus müsse die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die Zielrichtung der Überbrückungshilfe III und der Härtefallhilfe
berücksichtigen. Deren Zweck sei die Unterstützung von kleinen und mittelständischen Unternehmen bzw. von Selbständigen durch eine Kompensation coronabedingter erheblicher Umsatzausfälle.
Wirtschaftsminister A* … habe ausdrücklich auf die Möglichkeit für Schweinehalter Überbrückungshilfe zu beantragen hingewiesen. Damit lasse sich eine klare Absicht des Freistaates Bayern
feststellen, Betriebe wie den klägerischen zu unterstützen, um eine coronabedingte Umsatzeinbuße abzumildern bzw. einer drohenden Einstellung des Unternehmens entgegen zu wirken. Zwar könne
das Gericht die zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften nicht inhaltlich überprüfen und auslegen, weshalb sich auch eine teleologische Auslegung verbiete. Es sei jedoch zu überprüfen, ob
ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder gegen den Zweck der Zuwendungsrichtlinie vorliege. Es liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Begriff
des „Haupterwerbs“ daran festgemacht werde, ob in der selbstständig ausgeübten Tätigkeit ein höheres zu versteuerndes Einkommen erzielt werde als in einer gleichzeitig ausgeübten nicht
selbstständigen Tätigkeit. Davon abgesehen, dass die im Einkommenssteuerbescheid festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oftmals durch Abschreibungen, Investitionsabzugsbeträge
oder ähnliche steuerliche Gestaltungen nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen entsprächen, könne ein solcher bloßer Vergleich der Einkunftsarten zu willkürlichen Ergebnissen führen,
insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall die Höhe der Einkünfte dicht beieinander lägen. Ein sehr gut verdienender Arbeitnehmer, der daneben eine selbstständige Tätigkeit ausübe, in
welcher er mehr Stunden ableiste als als Arbeitnehmer, hieraus aber aufgrund von Abschreibungen etc. weniger zu versteuerndes Einkommen generiere, könne nach der Vorgehensweise der Beklagten
nicht als haupterwerblich Selbstständiger gelten, obgleich jeder objektive Betrachter ihn als einen solchen bezeichnen würde. Im Gegensatz dazu sei auch denkbar, dass ein sehr schlecht
bezahlter Arbeitnehmer, dessen Tätigkeitsschwerpunkt gemessen an seiner Arbeitszeit eindeutig auf seiner Arbeitnehmertätigkeit liege, der aber aufgrund besonderer Umstände wie z. B. einer
großen Anzahl von Eigentumsflächen, über welche er mit minimaler Bearbeitung entsprechend hohe Förderungen über die Gemeinsame Agrarpolitik erhalte, als haupterwerblich Selbstständiger
betrachtet werde. Es erscheine daher sachfremd, die Abgrenzung allein durch einen Vergleich der verschiedenen Einkunftsarten vorzunehmen. Es müsse vielmehr auf jeden konkreten Einzelfall
abgestellt werden und zusätzlich etwa beispielsweise eine zu erreichende Untergrenze der Einkünfte und der abgeleisteten Stunden dazu dienen, um eine Hauptberuflichkeit zu bejahen oder
abzulehnen. Zum anderen erscheine es sachfremd, auf das Kriterium der Vollzeit-Tätigkeit eines Mitarbeiters abzustellen. So wäre der Kläger nach Auffassung der Beklagten dann
antragsberechtigt, wenn er eine Vollzeitarbeitskraft hätte. Das Kriterium der Haupterwerbstätigkeit wäre dann vollständig außen vor. Hätte er aber eine Vollzeitarbeitskraft, wäre er selbst
noch weniger in dem Unternehmen tätig und hätte aufgrund der höheren Lohnkosten noch weniger Ertrag hieraus. Darüber hinaus werde gegen den Zweck der Zuwendungsrichtlinie verstoßen. Zweck sei
eine gleichmäßige Unterstützung von Unternehmen, die im besonderen Maße von den Folgen der Pandemie betroffen seien. Die coronabedingten Umsatzeinbußen des Klägers würden für sich sprechen.
Mit Blick auf die Struktur der heimischen Landwirtschaft sei festzustellen, dass die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die im Nebenerwerb geführt werden, in Bayern mit ca. 60% sehr
hoch liege. Ohne staatliche Hilfen könnten solche Betriebe nicht überleben. Es müsse daher der Zweck der Überbrückungshilfe III und der Härtefallhilfe in den Fokus gerückt werden, der gerade
kleineren Betrieben Unterstützung zusagt habe und auf eine Sicherstellung der regionalen Versorgung ziele. Die beantragte Zahlung müsse daher zumindest auf Grundlage der Härtefallhilfe
geleistet werden, um die darin enthaltene Zielrichtung – Unterstützung von Corona beeinträchtigten Betrieben, sofern diese keine Mittel aus anderen Hilfsprogrammen erhalten hätten, vgl. Nr.1
der Richtlinie Härtefallhilfe – einzuhalten.
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2. Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 4. Januar 2023 im Wesentlichen erwidern, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Förderung. Gemäß Nr. 11 der Richtlinie Härtefallhilfe lehne
sich die Härtefallhilfe inhaltlich an die Bestimmungen der Überbrückungshilfe III, III Plus bzw. IV an. Soweit diese Richtlinie und die erläuternden Hinweise, die FAQs des Freistaats Bayerns
zu Härtefallhilfen (in Folge: FAQ Härtefallhilfe), keine abweichenden Regelungen enthalten würden, würden die Bestimmungen der Überbrückungshilfe III, III Plus bzw. IV für die Härtefallhilfe
entsprechend gelten. Es fehle an der nach Nr. 2.1 i.V. m. Nr. 2.6 der Richtlinie Überbrückungshilfe III erforderlichen Antragsberechtigung des Klägers. Grundsätzlich seien Soloselbständige
und selbständige Angehörige der Freien Berufe nach Nr. 2.6 der Richtlinie Überbrückungshilfe III antragsberechtigt, wenn sie mindestens 51% ihrer Einkünfte im Jahr 2019 aus ihrer gewerblichen
oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt hätten. Als Soloselbständige würden Antragsteller gelten, die weniger als einen Mitarbeiter im Vollzeit-Äquivalent beschäftigen, vgl. Nr. 1.1 der FAQ
Überbrückungshilfe III. Der Kläger beschäftige weniger als einen Mitarbeiter im Vollzeitäquivalent und gelte damit nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten als
Soloselbständiger. Ausweislich des von dem Kläger im Förderverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2019 habe der Kläger im Jahr 2019 nicht mindestens 51% seiner Einkünfte
durch seine selbständige Tätigkeit erzielt. Es sei daher auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, die beantragte Härtefallhilfe mangels einer gewerblichen Tätigkeit im Haupterwerb abzulehnen.
Auch der Vortrag des Klägers im Rahmen der Klagebegründung rechtfertige kein anderes Ergebnis. Zunächst sei festzuhalten, dass der Antrag des Klägers in der Überbrückungshilfe III vom 20.
Januar 2022 bereits mit Bescheid vom 23. Mai 2022 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Der weitere Antrag des Klägers vom 21. Oktober 2021 sei mit dessen Zustimmung in das Förderprogramm der
Härtefallhilfe transferiert worden und dort fortgeführt worden. Eine Förderung nach der Überbrückungshilfe III könne ihm daher nicht mehr gewährt werden. Ohnehin müssten Soloselbständige
sowohl in der Härtefallhilfe als auch in der Überbrückungshilfe III für die Förderberechtigung eine Tätigkeit im Haupterwerb nachweisen. Unterstellt, der Kläger hätte sein Begehren statt in
der gegenständlichen Härtefallhilfe im Förderprogramm der Überbrückungshilfe III weiterverfolgt, hätte dies ebenfalls zu einer Ablehnung des Förderantrags geführt. Dass der Kläger damit
ungeachtet der ihn treffenden Belastungen durch infektionsschützende Auflagen und damit verbundene Kapazitätsbeschränkungen nicht in den Kreis der Berechtigten für die streitgegenständliche
Härtefallhilfe einbezogen worden sei, begründe keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler. Dass Soloselbständige, die ihre Tätigkeit im Nebenerwerb ausübten, im Sinne der Härtefallhilfe
nicht antragsberechtigt seien, stelle sich insbesondere nicht als willkürlich dar. Dies solle den Zweck der Härtefallhilfe sicherstellen. Gemäß Nr. 1 Satz 3 der Richtlinie Härtefallhilfe
solle denjenigen, die die Folgen der Pandemie unvorhersehbar und in besonderem Maße getroffen hätten, ohne dass sie für diese Folgen aus anderen Hilfsprogrammen Mittel erhalten hätten, durch
die Härtefallhilfe eine einmalige Milderung der erlittenen Härten im Wege einer Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gewährt werden. Bei Soloselbständigen, die ihre selbständige Tätigkeit
nur im Nebenerwerb ausübten, könne davon ausgegangen werden, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten unterhalb der verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Klägers ausgeglichen würden. Es
solle auch vermieden werden, dass etwa durch Aufspaltung von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten die Anforderungen an die Antragsberechtigung umgangen würden. Dies seien für den vorliegend
allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
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3. In der mündlichen Verhandlung am 17. April 2023 beantragte der Klägerbevollmächtigte,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Juni 2022 zu verpflichten, dem Kläger wie beantragt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe
des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Höhe von
30.931,94 EUR zu gewähren.
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Juni 2022 zu verpflichten, dem Kläger wie beantragt eine Härtefallhilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen
Corona-Härtefallhilfe (Härtefallhilfe) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Höhe von 30.931,94 EUR zu gewähren.
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Die Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg begründete sein Urteil wie folg:
14
Die Klage ist zulässig, aber in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
15
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten Förderung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
16
Die Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
17
Der Hauptantrag des Klägers, mit dem er die Gewährung von Überbrückungshilfe III begehrt, ist unbegründet, da mangels Antrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe III kein Anspruch auf eine
solche besteht. Der Antrag vom 21. Oktober 2021 wurde, nachdem sich der prüfende Dritte des Klägers sich am 16. März 2022 mit einem Transfer des Förderantrags in die Härtefallhilfe
einverstanden erklärt hatte, am 23. März 2022 in das Förderprogramm der Härtefallhilfe transferiert, weshalb er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Antrag auf Überbrückungshilfe III
existierte. Der weitere Antrag auf Überbrückungshilfe III vom 20. Januar 2022 ist nicht streitgegenständlich, ist überdies jedoch ohnehin mit Bescheid vom 23. Mai 2022 bestandskräftig
abgelehnt worden.
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Aufgrund der Erfolgslosigkeit des Hauptantrags war über den Hilfsantrag zu entscheiden.
19
Der Hilfsantrag auf Gewährung von Härtefallhilfe ist ebenfalls unbegründet.
20
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Härtefallhilfe nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Juni 2022, auf dessen Gründe, die sich das Gericht
zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 4. Januar 2023 sowie im Termin der mündlichen
Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
21
Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung.
22
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Härtefallhilfe in Höhe von 30.931,94 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten
auf der Basis der Richtlinien Härtefallhilfe und Überbrückungshilfe III. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss des Klägers von einer
Förderung nach den Richtlinien Härtefallhilfe und Überbrückungshilfe III sowie der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
23
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie den Richtlinien Härtefallhilfe und Überbrückungshilfe III, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz
1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne
Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten
Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen
pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein
Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen
Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte
und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die
gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt
hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. auch
ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris und B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736 – juris sowie zuletzt zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB
22.212; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K
21.5244 – juris; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris; U.v. 30.5.2022 – M 31 K 21.3379 – juris; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 –
juris; U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris; VG Gießen, U.v. 29.8.2022 – 4 K 1659/21.GI – juris; VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B
8 K 21.1024 – juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22/HAL – BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022,
238 sowie etwa VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris; U.v. 25.7.2022 – W
8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894; B.v. 2.6.2022 – W 8 K 21.1529; B.v. 31.5.2022 – W 8 K 22.123; U.v. 6.5.2022 – W 8 K 22.168; U.v. 6.5.2022 – W 8 K
21.1639; Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris).
24
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten
Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 –
juris Rn. 26).
25
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung
der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind,
unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung
öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist,
der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE
58, 45 – juris Rn. 24).
26
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen,
kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und
praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er
dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über
die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf
ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB
21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K
22.423 – juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 22; siehe auch NdsOVG, U.v. 12.12.2022 – 10 LC 76/21 – juris Rn. 29; U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 24). Die
Richtlinie Überbrückungshilfe III stellt als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift ein Indiz für das Vorhandensein einer entsprechenden Verwaltungspraxis dar (NdsOVG, U.v. 15.9.2022
– 10 LC 151/20 – juris Rn. 41; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31). Zum Beleg der Verwaltungspraxis genügt, dass die Behandlung der Anträge einschließlich der Entscheidung
hierüber im Einklang mit den Vorgaben und Arbeitshinweisen der Richtlinie Überbrückungshilfe III und FAQ gleichmäßig vorgezeichnet war und sich aus der weiteren Billigungspraxis keine
abweichende tatsächliche Handhabung etabliert hat (VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 24; sowie VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 26, 44, 48 f. und U.v.
25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 23, 38, 43 f.; jeweils m.w.N.).
27
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen
Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 – 10 LB
201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021
– 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht
willkürlich – zu ändern (OVG NW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53).
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Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte
tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar
erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v.
17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436).
29
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG
München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im
allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der
Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022
– 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinien Härtefallhilfe
und Überbrückungshilfe III oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt
der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6
A 782/19 – juris m.w.N.).
30
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die
Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022,
§ 114 Rn. 41 ff.).
31
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und
auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinien Härtefallhilfe und Überbrückungshilfe III und deren Anwendung
durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB
20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind
(vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 21.11.2022 – 7 K 2197/20 – juris Rn. 34; siehe
auch schon VG Würzburg, U.v. 8.2.2021 – W 8 K 20.1180 – juris Rn. 27 und 50 zur Stichtagsregelung bei Baukindergeld; VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn.
21).
32
Im Corona‐Beihilfen – Leitfaden zu Verbundunternehmen (z.B. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf), der vom
Bundesministerium für Wirtschaft für die Überbrückungshilfe I bis III sowie zur November- und Dezemberhilfe am 4. März 2021 veröffentlicht wurde (vgl.
https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-i-2/), ist ausdrücklich übergreifend vermerkt, dass im Subventionsrecht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der
Bewilligungsstelle abzustellen ist. Der Leitfaden, der sich explizit auf die Richtlinien Bayerns und Hinweise des Bundes bezieht, wurde zwischen Bund und Ländern abgestimmt und gilt in allen
Bundesländern. Bayern, das sich im streitgegenständlichen Corona-Beihilfe-Verfahren gemäß § 47b ZustV durch Beleihung der beklagten IHK als Zuwendungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) bedient,
hat den Leitfaden ausdrücklich seiner Verwaltungspraxis bzgl. Corona-Beihilfen zugrunde gelegt (siehe explizit schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 8 und 9 sowie Rn.
33, 36, 39 ff., 56).
33
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten IHK – wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat – der
Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren
irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen – wie hier – allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden.
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt
darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.;
VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We –
juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten
Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG
Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.).
34
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von
der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben
der Klagepartei auf ihre Substanziierung und Plausibilität hin geprüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v. 20.9.2021 – M
31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 –
juris Rn. 37).
35
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie Härtefallhilfe und Überbrückungshilfe III ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen
Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung
seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.).
In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substanziierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Neues
Vorbringen im Klageverfahren ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v.
25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.).
36
Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen
erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit
gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur
Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen
Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert
(vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und
Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade
auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu
geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.
m.w.N.).
37
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige
Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte
(verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von
Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten
hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens, eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen
Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft. Die Anforderung an ein
effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21).
38
Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Härtefallhilfe. Weder die Richtlinien Härtefallhilfe und Überbrückungshilfe III selbst noch
ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
39
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht dem Kläger nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen
Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 29. Juni 2022 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche
Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige
Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
40
Der Kläger ist Rahmen der Härtefallhilfe nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf Grundlage der Richtlinien Härtefallhilfe und Überbrückungshilfe III sowie der jeweiligen FAQ
schon nicht antragsberechtigt.
41
Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis dargelegt und unter Einbeziehung der Richtlinien Härtefallhilfe und Überbrückungshilfe III sowie der jeweiligen FAQ erläutert. Sie hat im
Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis auf der Basis der Richtlinien Härtefallhilfe und
Überbrückungshilfe III und der jeweiligen FAQ mangels Antragsberechtigung keinen Anspruch auf die Förderung hat, da er als Soloselbständiger gelte und seine selbständige Tätigkeit nicht – wie
für eine Antragsberechtigung notwendig – im Haupterwerb ausübe.
42
Einschlägig sind im vorliegenden Fall folgende Regelungen:
„Nach Nr. 11 der Richtlinie Härtefallhilfe, lehnt sich die Härtefallhilfe inhaltlich an die Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV
an. Soweit die Richtlinie Härtefallhilfe und die erläuternden Hinweise (FAQ) keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw.
Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV für die Härtefallhilfe entsprechend.“
43
Nach Nr. 2.1 der Richtlinie Härtefallhilfe sind von der Corona-Krise betroffene Unternehmen bzw. Selbständige, die ihre Tätigkeit von einem Sitz der Geschäftsführung bzw. einer Betriebsstätte
im Freistaat Bayern ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind, antragsberechtigt.
44
Nach Nr. 2.1 der FAQ Härtefallhilfe sind von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Selbständige, die ihre Tätigkeit von einem Sitz der Geschäftsführung bzw. einer Betriebsstätte im
Freistaat Bayern ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind, antragsberechtigt. Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die weniger als einen
Vollzeitmitarbeiter (bzw. ein Vollzeitäquivalent) beschäftigten. Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (d.h. mindestens 51%) aus selbständiger oder
freiberuflicher Tätigkeit stammt; Kapitaleinkünfte zählen grundsätzlich nicht zu den Einkünften aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit. Als maßgeblicher Zeitraum für die
Berechnung der Einkünfte gelten die Ausführungen zu den Vergleichszeiträumen entsprechend. Selbständige, die lediglich im Nebenerwerb Einkünfte aus selbständiger oder freiberuflicher
Tätigkeit erzielen, sind nach aktuellem Stand des Programms nicht antragsberechtigt.
45
Nach Nr. 2.1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sind im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene
Unternehmen, einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen), aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), sowie Soloselbständige und
selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb antragsberechtigt.
46
Nach der Amtl. Anmerkung Fußnote 9 der Richtlinie Überbrückungshilfe III gelten Antragsteller, die weniger als einen Mitarbeiter beschäftigen (im Vollzeit-Äquivalent; Anzahl der Beschäftigten
im Sinne von Fußnote 7), als Soloselbständige.
47
Nach der Amtl. Anmerkung Fußnote 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe III gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und
zumindest einen Beschäftigten hat, als Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie. Als Beschäftigter gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020 beim Antragsteller
beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte mit bis 20 Stunden mit dem Faktor 0,5, Beschäftigte mit bis 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 und
Beschäftigte mit über 30 Stunden und Auszubildende mit Faktor 1 berücksichtigt.
48
Nach Nr. 2.6 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sind Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu
mindestens 51% aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen.
49
Nach Nr. 1.1 der FAQ Überbrückungshilfe III sind Unternehmen bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 und Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien
Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 grundsätzlich antragsberechtigt, wenn sie in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten
Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
50
Nach Fußnote 1 der FAQ Überbrückungshilfe III gelten Antragstellende, die zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020 weniger als eine Vollzeitmitarbeiterin oder einen
Vollzeitmitarbeiter (ein Vollzeitäquivalent, vergleiche 2.3) beschäftigten, als Soloselbstständige. Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (das heißt mindestens
51%) aus der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt.
51
Nach Nr. 2.2 der FAQ Überbrückungshilfe III ist ein Unternehmen nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest eine
Beschäftigte oder einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl). Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der
Überbrückungshilfe III als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird (siehe 1.1).
52
Nach Nr. 2.3 der FAQ Überbrückungshilfe III soll als Beschäftigtenzahl die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten wahlweise zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum
Stichtag 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Freiberuflerin beziehungsweise eines Freiberuflers soll auf der Basis von
Vollzeitäquivalenten ermittelt werden (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte mit bis 20 Stunden mit dem Faktor 0,5,
Beschäftigte mit bis 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 und Beschäftigte mit über 30 Stunden und Auszubildende mit dem Faktor 1 berücksichtigt. Die Inhaberin oder der Inhaber ist keine
Beschäftigte beziehungsweise kein Beschäftigter.
53
Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinien Härtefallhilfe und Überbrückungshilfe III sowie der jeweiligen FAQ ihre Förderpraxis
plausibel begründet.
54
Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten ist der Kläger als Soloselbständiger einzuordnen, der, da seine selbständige Tätigkeit nicht seinen Haupterwerb darstellt, nicht
antragsberechtigt ist.
55
Die Beklagtenseite hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sie nach ihrer Verwaltungspraxis zur Bestimmung der Antragsberechtigung die Richtlinien Härtefallhilfe und
Überbrückungshilfe III sowie die jeweiligen FAQ heranziehe und dementsprechend Antragsteller, die weniger als einen Mitarbeiter im VollzeitÄquivalent, mithin mit mehr als 30 Stunden,
beschäftigen, als Soloselbständige einordne. Diese seien dann nur antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 zu mindestens 51% der Summe all ihrer Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit
erzielen.
56
Eine gegenteilige Verwaltungspraxis hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht.
57
Soweit die Klägerseite ausführt, dass der Kläger als Unternehmen im Sinne der Verwaltungspraxis gelte und daher antragsberechtigt sei, weil nach der amtlichen Anmerkung Fußnote 7 der
Richtlinie Überbrückungshilfe III u. a. ein Einzelunternehmer, der zumindest einen Beschäftigten habe, als Unternehmen gelte und dabei ausdrücklich nicht auf den Umfang der Beschäftigung
abgestellt werde und weil in Nr. 2.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe III ausdrücklich aufgeführt sei, dass ein Unternehmen dann antragsberechtigt sei, wenn es mindestens einen Beschäftigten,
unabhängig von dessen Stundenanzahl, habe, erschüttert dies nicht die plausibel vorgetragene Verwaltungspraxis. Dass in der amtlichen Anmerkung Fußnote 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe III
ausdrücklich nicht auf den Umfang der Beschäftigung abgestellt werde, ist nicht zutreffend; vielmehr wird in Satz 4 gerade definiert, dass Beschäftigte mit über 30 Stunden mit einem Faktor 1,
Beschäftige mit weniger Stunden mit niedrigeren Faktoren berücksichtigt werden. Mithin wird in der amtlichen Anmerkung Fußnote 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ausdrücklich auf den
Umfang der Beschäftigung abgestellt. Auch, dass nach Nr. 2.2 Satz 1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III ein Unternehmen nur dann antragsberechtigt ist, wenn es wahlweise zum Stichtag 29.
Februar 2020 oder zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, unabhängig von der Stundenanzahl, hatte, führt nicht dazu, dass sich die
ausschlaggebende Verwaltungspraxis der Beklagten anders als von dieser vorgetragen darstellt. Der Einschub „unabhängig von der Stundenanzahl“ in Nr. 2.2 Satz 1 der FAQ enthält keinen
Widerspruch innerhalb der Regelungen zur Überbrückungshilfe III, an der sich die Praxis der Beklagten orientiert. Denn dieser bezieht sich lediglich auf die Antragsberechtigung eines
Unternehmens. Im nächsten Satz (Nr. 2.2 Satz 2) der FAQ zur Überbrückungshilfe III wird für Soloselbständige diesbezüglich vielmehr ausgeführt, dass diese in diesem Sinne für die Zwecke der
Überbrückungshilfe III als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird, gelten. Eine Widersprüchlichkeit innerhalb
der Regelungen zur Überbrückungshilfe III und mithin der vorgetragenen Verwaltungspraxis ist nicht erkennbar.
58
Aufgrund dessen kann den Richtlinie auch nicht – wie die Klägerseite meint – entnommen werden, dass Soloselbständige nur Personen sein könnten, die überhaupt keinen Beschäftigten haben.
59
Überdies würde es sich auch um eine unzulässige Auslegung der Richtlinien und FAQ handeln. Denn es kommt zuwendungsrechtlich gerade nicht auf eine Auslegung der Zuwendungsrichtlinie in
teleologischer, grammatikalischer, systematischer oder historischer Hinsicht (VG München, Urteil v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31) oder darauf, welche Bedeutung die in der
streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise haben, an, sondern allein darauf, ob die dem
Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS
2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 211889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass sie nach ihrer
Verwaltungspraxis die Richtlinien und FAQs heranzieht und diese dergestalt versteht und anwendet, dass Antragsteller, die weniger als einen Mitarbeiter im Vollzeitäquivalent beschäftigen, als
Soloselbständige und nicht als Unternehmen einzuordnen sind.
60
Da allein die Verwaltungspraxis der Beklagten ausschlaggebend ist, müssen die Richtlinien und die FAQ entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht im jeweiligen Einzelfall so angewendet
werden, wie es dem jeweiligen Antragsteller zum größten Vorteil gereichen würde.
61
Der Kläger ist, da er nur eine Beschäftigte mit 0,75 eines Vollzeitäquivalents beschäftigt, Soloselbständiger im Sinne der Verwaltungspraxis. Da er ausweislich seines
Einkommenssteuerbescheids 2019 36.230,00 EUR Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und 34.435,00 EUR Einkünfte aus seiner selbständigen Land- und Forstwirtschaft hatte, und mithin nicht
mindestens 51% seiner Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte, handelt es sich bei seiner selbständigen Tätigkeit nach der ausschlaggebenden Verwaltungspraxis der Beklagten um
einen Nebenerwerb, weshalb er nicht antragsberechtigt ist.
62
Des Weiteren ist der Ausschluss des Klägers von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe bestehen.
63
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 –
AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
64
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der
Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl.
BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn.
15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39/80 – BVerfGE 61, 138,
147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche
Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
65
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen
Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung.
Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden
Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen
Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Förderungen, die nach
der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt zur wirtschaftlichen Existenzsicherung bzw. zur Erfüllung eines Hygienekonzepts als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze
wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann
vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl.
VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13;
NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils
m.w.N.).
66
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der
öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB
112/21 – juris Rn. 28; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18
– DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.).
67
Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, dass
Soloselbständige, die ihre Tätigkeit im Nebenerwerb ausüben, im Sinne der Härtefallhilfe nicht antragsberechtigt sind. Sie hat insbesondere mit Verweis auf Nr. 1 Satz 3 der Richtlinie
Härtefallhilfe angemerkt, dass durch die Härtefallhilfe denjenigen, die die Folgen der Pandemie unvorhersehbar und in besonderem Maße getroffen haben, ohne dass sie für diese Folgen aus
anderen Hilfsprogrammen Mittel erhalten haben, eine einmalige Milderung der erlittenen Härten im Wege einer Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gewährt werden soll. Bei Soloselbständigen,
die ihre selbständige Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausüben, könne davon ausgegangen werden, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten innerhalb der verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten
ausgeglichen würden. Es solle auch vermieden werden, dass etwa durch Aufspaltung von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten die Anforderungen an die Antragsberechtigung umgangen würden.
68
Die Beklagte durfte dabei weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen und insbesondere festlegen, dass sie ausschließlich selbständige Tätigkeiten
im Haupterwerb fördert und dass die Einordnung, ob eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb erfolgt, anhand dessen, ob durch die Tätigkeit mindestens 51% des gesamten Einkommens erzielt
wird, vorgenommen wird. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem
Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33).
69
Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines
praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung
einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 und 75). Der
Gesetzgeber und auch der Richtliniengeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden
Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne
allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der
Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten,
allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Härtefallhilfe, ist dabei
festzuhalten, dass die Härtefallhilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu
unterscheiden ist (vgl. VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 und 38 m.w.N.).
70
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und
vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der
Härtefallhilfe, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für
möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung
eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K
21.1857 – juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 m.w.N.), auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen mag (NdsOVG, B.v. 2.11.2022 –
10 LA 79/22 – juris Rn. 14).
71
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in
vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht dargelegt und substanziiert. Selbst eine unrichtige, weil
richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB
21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwz-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K
20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
72
Demnach ist festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Härtefallhilfe hatte und hat.
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Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.