Professionelle Hilfe in Rechtsfragen

Bundesweite kompetente Rechtsberatung.
Bundesweite kompetente Rechtsberatung.

Wer wir sind

Wir sind ein Team bestehend aus kompetenten und erfahrenen Rechtsanwälten. Unsere Kanzlei vertritt Sie bundesweit in Streitigkeiten mit Banken, Versicherungen, Autokonzernen und Autohändlern. Aber auch verkehrsrechtliche Streitigkeiten wickeln wir unkompliziert ab.

Unsere Leistung

Wir liefern Ihnen eine effiziente, kostensparende und maßgeschneiderte Lösung Ihres Rechtsproblems. Unser oberstes Gebot ist Kostentransparenz. Das gemeinsame Vorgehen besprechen wir in einem kostenfreien Vorgespräch mit Ihnen.


Aus der aktuellen Rechtsprechung:

Neustarthilfe: 51 %-Regelung

Viele bayerische Unternehmer, die im Jahr 2021 eine sog. Neustarthilfe in Höhe von bis zu 7.500,00 € erlangt haben, sollen diese nunmehr zurückzahlen. Derzeit versendet die IHK für München und Oberbayern zahlreiche Schlussbescheide. Verwiesen wird auf die jeweiligen Einkommensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2019, denen zu entnehmen sein soll, dass der Anteil der Einkünfte des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit unter der 51 %-Grenze der angegebenen Gesamteinkünfte liegt.

So oder so ähnlich sieht ein Schluss-Ablehnungsbescheid der IHK München und Oberbayern aus:

Die Überprüfung der Kanzlei Stenz & Rogoz hat ergeben, dass die Vorschriften, auf welche sich die IHK für München und Oberbayern bezieht nicht so eindeutig sind, wie es in den Schlussbescheiden den Eindruck erweckt. In den jeweiligen Bewilligungsbescheiden war von der 51 %-Regelung keine Rede. Die IHK verweist zur Begründung auf Ziff. 2.1 der sog. FAQs zur Neustarthilfe. Diesen ist zwar zu entnehmen:

 

Für die Neustarthilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (im Folgenden zusammen mit den Soloselbständigen: Antragstellende) aller Branchen, wenn sie

  • als Soloselbständige ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, das heißt dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt (siehe auch 2.4) 

 

In Ziff. 3.5 der FAQs zur Neustarthilfe ist aber klargestellt, dass nur "in der Regel" vom Vergleichszeitraum 2019 auszugehen sei. Wörtlich lautet die Formulierung:

 

Viele Soloselbstständige, deren Auftragslage unsicher und schwankend ist, haben neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch eine abhängige Beschäftigung. Solange die Selbstständigkeit im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) den überwiegenden Teil Ihrer Tätigkeiten ausmachte, ist eine ergänzende unselbständige Beschäftigung für Sie kein Nachteil bezüglich der Antragsberechtigung. Bei der Berechnung der Neustarthilfe werden die Einnahmen aus Ihrer unselbständigen Arbeit zu ihren selbstständigen Umsätzen hinzuaddiert, wodurch Sie eine entsprechend höhere Neustarthilfe erhalten können. 

Mit anderen Worten: Wo es eine Regel gibt, gibt es Ausnahmen! Jeder Fall ist - anders als von der IHK bearbeitet - individuell und nicht pauschal zu betrachten. 

 

Fazit:

 

Fraglich ist bereits, ob die 51 %-Regelung überhaupt zulässig ist. Jüngst haben etwa Worms/Figuccio in der NJW darauf hingewiesen, dass Überbrückungshilfen nicht als staatliche Billigkeits-, sondern eher als gerichtlich zu überprüfende Kompensationsleistung zu qualifizieren sein dürften.

 

Unabhängig davon ist aber anhand Ihrer individuellen Situation zu prüfen, ob im konkreten Fall nicht eine Ausnahme angenommen werden kann.

Corona-Hilfen: Billigkeit oder Kompensation?

In einem gut begründeten Aufsatz, welcher in der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) veröffentlicht ist (NJW 2024, 1144), haben sich Dr. Christoph Worms und Salvatore Figuccio dafür ausgesprochen, die staatlichen Corona-Hilfen in Abkehr der bisherigen Verwaltungsrechtsprechung als Kompensations- und nicht als Billigkeitsleistungen zu qualifizieren. 

Die bisherige Einordnung als Billigkeitsleistung hat zur Folge, dass weder ein Anspruch auf die Leistungen besteht noch eine eingehende gerichtliche Kontrolle der Zuwendungsentscheidungen erfolgt. Eingehend setzen sich die Autoren mit einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 08.05.2023 (Az.: M 31 K 21.4671) auseinander, welches bei den Hilfsprogrammen zwar einen Zusammenhang zu den Eingriffsmaßnahmen ausmacht, diesen aber keine Verbindlichkeit und über eine Willkürkontrolle hinausgehende gerichtliche Kontrolle zukommen lassen will. Ein Wegfall der Hilfsprogramme hätte allein Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen selbst, an dem Charakter der Hilfen als staatliche Billigkeitsleistungen allerdings ändere dies nichts. Die Autoren führen demgegenüber aus, dass sowohl grundrechtlich als auch rechtstaatlich von einer Pflicht des

Staates auszugehen ist, effektive Hilfsprogramme zur Kompensation von Einbußen durch staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zu etablieren, gerade weil er selbst die Wechselwirkung von Eingriffen und Kompensationsleistungen geschaffen hat. Soweit er dem

nachgekommen ist, besteht die Pflicht, diese Programme, solange erforderlich, aufrechtzuerhalten. Und das Rechtsstaatsgebot bedingt dann zwingend eine Rechtsschutzmöglichkeit, die über eine Willkürkontrolle hinausgeht.

Blitzermarathon am Freitag, den 19.04.2024

Am Freitag, den 19. April 2024, um 6 Uhr startet der europaweite 'Speedmarathon', der vom europäischen Verkehrspolizei-Netzwerk 'ROADPOL' koordiniert wird. Bayern beteiligt sich im Rahmen des Bayerischen Verkehrssicherheitsprogramms 2030 'Bayern mobil – sicher ans Ziel' am 24‑Stunden-Blitzmarathon. Auch andere Bundesländer nehmen an der Aktion teil.

Die Bayerische Polizei führt die bayernweit verstärkten Geschwindigkeitskontrollen bis Samstag, den 20. April 2024, 6 Uhr, durch. Insgesamt rund 2.000 Polizistinnen und Polizisten sowie Bedienstete der Gemeinden und Zweckverbände der kommunalen Verkehrsüberwachung kontrollieren die Geschwindigkeit an rund 1.500 möglichen Messstellen.

Blitzer im Nürnberger Land
Blitzer im Nürnberger Land

Alle bayerischen Kontrollstellen im Rahmen des Blitzermarathons finden Sie unter auf den Seiten der Bayerischen Polizei unter https://www.stmi.bayern.de/med/aktuell/archiv/2023/230421blitzmarathon/

OLG Bamberg: AstraZeneca muss Daten offenlegen

Wie in unserem Blog vom 26.04.2023 berichtet, hatte das Landgericht Hof als eines der ersten Gerichte eine Klage gegen den Impfhersteller AstraZeneca abgewiesen. Eine Frau hatte starke gesundheitliche Beschwerden, die sie auf eine Impfung mit dem Corona­-Impfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers zurückführt. Sie verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz. Mit Urteil vom 03.01.2023 (Aktenzeichen: 15 O 22/21) wurde die Klage abgewiesen. Beim Oberlandesgericht Bamberg wurde die Sache am 03.07.2023 (az.: 4 U 15/23) verhandelt. Am 08.04.2024 wurde ein Teil-Urteil erlassen, wonach AstraZeneca Daten zu Thrombosefällen offenlegen muss. Sobald das Teil-Urteil veröffentlicht wird, können Sie es an dieser Stelle nachlesen. 

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:

In der Rechtsprechung und Rechtsliteratur tritt Bewegung ein. Kürzlich wurde der aufsehenerregende Artikel von Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer und Prof. Dr. Katrin Gierhake in Heft 31/2023 Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2023, 2231 ff.) veröffentlicht. Darin wurde überzeugend dargestellt, wie hoch die Aufklärungspflichten der Impfärzte in Bezug auf die nicht zugelassenen Impfstoffe waren. 

 

Nun hat das OLG Bamberg den Weg bereitet, um Schadensersatzansprüche gegen Impfstoffhersteller geltend zu machen. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten wegen „unvertretbarer schädlicher Wirkungen“ des Impfstoffs (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG) sieht der Senat zwar nicht. Hierzu wäre es wohl erforderlich, dass nach der Zulassung des Impfstoffs am 31.10.2022 neue Erkenntnisse aufgetreten wären, die einer Zulassung entgegengestanden hätten. Die von der Klägerin angeführten Nebenwirkungen seien jedoch schon im Zeitpunkt der Zulassung bekannt gewesen und bei dieser berücksichtigt worden. Im Hinblick auf eine von der Klägerin behauptete Haftung der Beklagten wegen „unzureichender Arzneimittelinformation“ (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG) beabsichtigt der Senat dagegen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Senat geht derzeit davon aus, dass die Klägerin nicht mit dem Impfstoff der Beklagten geimpft worden wäre, wenn das Risiko einer Darmvenenthrombose in der Fachinformation der Beklagten dargestellt gewesen wäre. Gegenstand des Gutachtens wäre die Frage, ob eine Darstellung in der Fachinformation nach dem damaligen wissenschaftlichen Stand geboten war. 

 

Wir werden an dieser Stelle berichten, wie der Prozess vor dem OLG Bamberg weitergeht. 

OLG Frankfurt: Anscheinsbeweis spricht gegen einen alkoholisierten Fahrer

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 25.01.2024 (Aktenzeichen: 26 U 11/23) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klargestellt: Ereignet sich ein Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit für den Unfall ursächlich war. Das Oberlandesgericht hatte damit einer schwer verletzten Fußgängerin Schmerzensgeld in Höhe von 52.500 € und Schadensersatz - jeweils unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 25% - zugesprochen. 

 

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Beklagte fuhr mit seinem Fahrzeug alkoholisiert mit 0,96 Promille stadteinwärts in einer mittelhessischen Kleinstadt. Die Klägerin überquerte mit weiteren vier Personen die vom Beklagten befahrene Straße. Noch bevor sie die in der Mitte der zwischen den Fahrbahnen befindliche Verkehrsinsel erreichte, wurde sie vom Fahrzeug des Beklagten erfasst und in die Höhe geschleudert. Sie erlitt diverse schwere Verletzungen. Das Landgericht hatte der Klage auf Basis einer Haftungsquote von 50% stattgegeben.

 

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Berufungsinstanz:

 

Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Auf Basis einer Haftungsquote des Beklagten in Höhe von 75 % sprach das Oberlandesgericht der Klägerin u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 52.500 € zu. Der Beklagte habe gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Er habe nicht gebremst, obwohl das Betreten der Fahrbahn durch die Klägerin dies erforderte. Zudem sei er ganz erheblich alkoholisiert Auto gefahren. Der Beklagte habe weder auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Klägerin vertrauen dürfen, da die Klägerin für ihn ersichtlich entgegen ihrer Verpflichtung, den Fahrzeugverkehr zu beachten, die Straße überquerte. Noch könne er sich überhaupt infolge der eigenen regelwidrigen Trunkenheit auf diesen Grundsatz berufen. „Das Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ist als grober Verstoß gegen die Grundsätze der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzusehen [...] wer angetrunken ein Kraftfahrzeug führt, handelt also grob fahrlässig“, betonte der Senat. Der Beklagte habe die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt. Es sei davon auszugehen, dass ihm der Verkehrsverstoß unterlaufen sei, da er alkoholisiert gewesen sei. Insoweit spreche ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der Trunkenheit für einen Unfall, „wenn dieser sich in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können“. So liege es hier. Angesichts der freien Sicht für den Beklagten bestehe kein Zweifel, dass „ein nüchterner Fahrer die Gruppe um die Klägerin wahrgenommen und rechtzeitig gebremst hätte“.

Die Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 25% anrechnen lassen. Der Beklagte sei für sei erkennbar gewesen, als sie die Fahrbahn betreten habe.

Unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungen, des dadurch bedingten Leidens, des Grad des Verschuldens und der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 € angemessen. Nach Abzug ihres Mitverschuldensanteils von 25 % bleibe ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 52.500 € gegen den Beklagten neben den zu erstattenden materiellen Schäden. 

 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt.

 

 

Vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichts Gießen vom 2.3.2023(Az. 5 O 526/20)