Verwaltungsgericht Stuttgart: Rückforderung von Soforthilfe ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 20.09.2024 den Klagen eines Friseursalons aus Heidenheim (Aktenzeichen: 15 K 7121/23) und eines Hotel- und Restaurantbetriebs aus Lauchheim (Aktenzeichen: 15 K 7081/23) stattgegeben, die sich gegen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen zur Wehr gesetzt hatten. 

Laut DEHOGA Baden-Württemberg hat das Verwaltungsgericht in Stuttgart in einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung am 18. September unklare Begrifflichkeiten, fehlende Definitionen, sich mehrfach ändernde FAQs, beispielsweise wenn es um den Begriff des Liquiditätsengpasses ging, bemängelt. Ferner seien bei der Betrachtung des Verfahrens der Rückforderung außerdem die von der L-Bank erteilten gleich lautenden Widerspruchsbescheide im Fokus gestanden, obwohl die Kläger ihre Widersprüche sehr unterschiedlich begründet hätten.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart sind noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass die beklagte L-Bank in den bisherigen und demnächst anstehenden Verfahren die nächste Instanz anrufen wird. Mit einer zeitnahen Befriedung der vielen Verfahren, von denen aktuell die meisten ruhend gestellt sind, ist also nicht zu rechnen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird nicht nur von den Landes-Fachverbänden der DEHOGA und dem Fachverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg begrüßt. 

 

Im Juli 2024 hatte schon das Verwaltungsgericht in Freiburg (Aktenzeichen: 14 K 1308/24) vier Klägern stattgegeben. Nur in einem Fall wurde die Klage abgewiesen.

 

Bedeutung für die bayerischen Soforthilfe-Empfänger

 

Nach Ansicht der Kanzlei Stenz & Rogoz strahlen die Urteile aus Stuttgart und Freiburg auch nach Bayern aus. "Die Argumente, mit denen sich die Richter aus Baden-Württemberg auseinandersetzen mussten, sind letztlich die gleichen wie in Bayern", meint Rechtsanwältin Carolin Rogoz. Bislang wurden hier kaum Urteile verkündet. Viele Verfahren wurden ruhend gestellt, bis der Verwaltungsgerichtshof in München über ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach entscheidet. "Wir hoffen, dass sich die obersten Verwaltungsrichter in München von Argumente ihrer Nachbarn überzeugen lassen", so Rogoz.