VG Regensburg: Aufhebung der Corona-Soforthilfe war rechtswidrig

Erfolg in Sachen Corona-Soforthilfe: In einem von der Kanzlei Stenz & Rogoz geführten Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Aufhebung eines Corona-Soforthilfe-Bescheides der Regierung der Oberpfalz als rechtswidrig angesehen. Die Regierung habe bei Anwendung von Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG ihr Ermessen nicht ausgeübt.

Wörtlich führte das Verwaltungsgericht auszugsweise aus:

 

"[D]as Gericht weist darauf hin, dass es sich bei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, auf den der streitgegenständliche Bescheid gestützt wird, um eine Ermessensvorschrift handelt. Eine Ermessensausübung lässt sich aber weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Behördenakten entnehmen. Auch wenn vorliegend für die Ermessensentscheidung die Grundsätze der sog. intendierten Ermessensausübung zugrunde zu legen sein dürften, so hätte es aber zumindest einer Prüfung bedurft, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der zu einer Abweichung von der für den Regelfall intendierten Rechtsfolge des Widerrufs Anlass gibt. Dass eine solche Prüfung erfolgt ist, lässt sich dem angefochtenen Bescheid und den vorgelegten Behördenakten aber nicht entnehmen. Der streitgegenständliche Bescheid dürfte daher wegen Ermessensausfalls rechtswidrig sein. Dem Beklagten wird daher anheimgestellt, den Bescheid aufzuheben (und ggf. erneut - ermessensfehlerfrei – über einen Widerruf des Bescheids vom 29.04.2020 zu entscheiden)."

 

Die Regierung der Oberpfalz hob daraufhin den Aufhebungsbescheid auf. Die Klage konnte für erledigt erklärt werden.