Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 14.04.2022 einem Eilantrag stattgegeben, mit dem sich der Antragsteller gegen die Verkürzung der Gültigkeitsdauer seines Genesenennachweises auf 90 Tage gewandt hat (Az.: 14 E 414/22).
Nach derzeit geltender Rechtslage in Hamburg ist der Genesenennachweis der einzige Ersatz zum Impfnachweis als Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen. Für den Genesenennachweis verweist § 2 Abs. 6 Coronavirus-Eindämmungsverordnung auf die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes (SchAusnahmV). § 2 Nr. 5 SchAusnahmV (in der Fassung vom 8. Mai 2021) sah ursprünglich eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten nach festgestellter Infektion vor. Die Bundesregierung änderte diese Vorschrift mit Verordnung vom 14. Januar 2022 dahingehend, dass für den Genesenenstatus die im Internet veröffentlichten Vorgaben des Robert Koch-Instituts maßgeblich sind. Nach der fachlichen Vorgabe des Robert Koch-Instituts vom 15. Januar 2022 gilt insoweit eine verkürzte Gültigkeitsdauer von höchstens 90 Tagen.
Der Antragsteller hatte sich im Oktober 2021 mit dem Coronavirus infiziert. Auf seinen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht vorläufig festgestellt, dass die Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus für den Antragsteller nicht gilt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei § 2 Nr. 5 SchAusnahmV schon aufgrund der Regelungstechnik voraussichtlich verfassungswidrig und somit unwirksam. Die Regelung verstoße aufgrund der Bezugnahme auf die vom Robert Koch-Institut jeweils im Internet veröffentlichten Anforderungen gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip. Es begegne grundsätzlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber - die Bundesregierung - das Robert Koch-Institut pauschal ermächtigt habe, eine grundrechtsrelevante Regelung zur Gültigkeit eines Genesenennachweises zu treffen. Der Verweis auf die fachlichen Vorgaben des Robert Koch-Instituts verstoße zudem gegen das rechtsstaatliche Publizitätserfordernis. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme werde unzumutbar erschwert, weil eine Verweisung auf eine Internetseite die Folge habe, dass sie sich nahezu sekündlich ändern könne und nicht gewährleistet sei, dass die jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Rechtslage mit Gewissheit nachzuvollziehen sei. Die Bundesregierung als Verordnungsgeber überschreite mit der dynamischen Verweisung zudem die Grenzen ihrer Ermächtigung durch das Infektionsschutzgesetz. Schließlich sei die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 enthaltene Verweisung auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts auch nicht hinreichend bestimmt, weil es dem Anwender nicht jederzeit möglich sei, die Rechtslage konkret zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten. Es bestehe stets die Ungewissheit, ob sich die Rechtslage durch eine kurzfristige Änderung der Bestimmungen auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts verändert habe.
Der Beschluss wirkt nur zwischen den Beteiligten. Gegen die Entscheidung kann die Antragsgegnerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.