VG Halle: Verkürzung des Genesenenstatus rechtswidrig

Mit Beschluss vom 16. Februar 2022 (Az.: 1 B 41/22 HAL) hat nun auch das Verwaltungsgericht Halle dem Eilantrag einer Hallenserin gegen die Stadt Halle auf vorläufige Feststellung der Gültigkeit ihres Genesenennachweises mit einer Dauer von 6 Monaten stattgegeben.

Der ungeimpften Antragstellerin wurde im November 2021 nach einer Infektion mit dem Coronavirus von der Antragsgegnerin ein Genesensennachweis mit einer Gültigkeitsdauer bis Mai ausgestellt. Nach der Verkürzung der Genesenenzeit durch das RKI infolge der geänderten COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung von 6 auf 3 Monate für ungeimpfte Personen, konnte die Antragstellerin von ihrem Nachweis im täglichen Rechtsverkehr nicht mehr effektiv Gebrauch machen. Daraufhin wandte sie sich erfolglos an die Antragsgegnerin, die sich auf die neue Fassung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung berief.

Das Gericht hat im Wege eines Eilverfahrens entschieden, dass die Antragstellerin nach wie vor – wie in ihrem Genesenennachweis bescheinigt – für die Dauer von 6 Monaten als genesene Person gelte und die Dauer des Genesenenstatus nicht durch die neue Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verkürzt worden sei. Der Genesenennachweis stelle einen statusbegründenden Verwaltungsakt dar, der die Antragstellerin von den erheblichen Grundrechtseinschränkungen der 15. SARS-CoV-2-EindVO des Landes Sachsen-Anhalt befreie. Dieser Verwaltungsakt sei weder widerrufen noch aufgrund der neuen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung unwirksam geworden. Verwaltungsakte blieben wirksam, auch wenn die entsprechende Verordnung auf deren Grundlage diese erlassen worden sind, aufgehoben oder geändert werde. Überdies hält das Gericht wie auch die Verwaltungsgerichte Osnabrück, Hamburg und Ansbach § 2 Nr. 5 der neuen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung für verfassungswidrig und damit nichtig. Die darin geregelte Verweisung auf die Festlegung der Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen durch das RKI sei bereits mit den Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob derartige Aspekte mit erheblicher Grundrechtsrelevanz nicht ohnehin dem Parlamentsvorbehalt unterlägen.

Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten hat das Gericht daraufhin gewiesen, dass sämtliche von der Antragsgegnerin vor dem 15. Januar 2022 erteilten Genesenennachweise mit den darin festgelegten Zeiträumen von 6 Monaten ab dem Tag der positiven Testung nach wie vor Gültigkeit besitzen.

 

 

Dieser Beschluss ist anfechtbar.