Ein beachtenswertes Urteil kommt erneut aus Ravensburg. Wie nunmehr bekannt wurde, hat das dortige Landgericht am 21.09.2018 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 O 21/18 einen Widerruf für wirksam erklärt, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensvertrages eine Aufrechnungsbeschränkung enthalten war. Der BGH hatte zwar bereits mit Urteil vom 21.03.2018 (Az.: XI ZR 309/16) entschieden, dass Nummer 11 der Sparkassen-AGB, wonach der Kunde mit Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist. Allerdings hat bisher noch kein Gericht als Folge der Verwendung dieser Klausel eine Widerrufsmöglichkeit angenommen.
Ein beachtenswertes Urteil kommt erneut aus Ravensburg. Wie nunmehr bekannt wurde, hat das dortige Landgericht am 21.09.2018 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 O 21/18 einen Widerruf für wirksam erklärt, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensvertrages eine Aufrechnungsbeschränkung enthalten war. Der BGH hatte zwar bereits mit Urteil vom 21.03.2018 (Az.: XI ZR 309/16) entschieden, dass Nummer 11 der Sparkassen-AGB, wonach der Kunde mit Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist. Allerdings hat bisher noch kein Gericht als Folge der Verwendung dieser Klausel eine Widerrufsmöglichkeit angenommen.