Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2024 hat nun auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 14 K 2955/23) der Klage eines Unternehmens, das Pflegeprodukte vertreibt, stattgegeben, das sich gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € zur Wehr gesetzt hat.
Die Klägerin argumentierte, dass nicht nur der Liquiditätsengpass, sondern auch der Umsatzeinbruch und die existenzbedrohliche Wirtschaftslage als Förderkriterien im Bewilligungsbescheid aufgeführt seien. Zudem sei der Widerruf ermessensfehlerhaft und verstoße gegen den Vertrauensschutz. Sie berief sich auf das Bestimmtheitsgebot, wonach die Förderbedingungen im Bescheid klar erkennbar sein müssten. Außerdem sei der Bescheid möglicherweise in einem vollautomatisierten Verfahren ohne menschliche Prüfung erlassen worden, was gegen § 35a LVwVfG verstoße.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und hob den Widerrufs- und Erstattungsbescheid auf. Der Bewilligungsbescheid formulierte die Förderzwecke als „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“, „Liquiditätsengpass“ und „Umsatzeinbruch“ alternativ. Eine nachträgliche Reduzierung auf den Liquiditätsengpass als einzig zulässige Verwendung sei für die Empfänger nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass auch Umsatzeinbrüche eine zweckentsprechende Verwendung darstellten. Ferner habe die Beklagte die Fördervoraussetzungen nicht hinreichend klar definiert. Da im Bewilligungsbescheid sowohl Umsatzeinbruch als auch Liquiditätsengpass als Förderzweck genannt wurden, hätte eine Rückforderung nur erfolgen können, wenn die Klägerin die Mittel für einen davon unabhängigen Zweck genutzt hätte, was nicht der Fall war. Der Widerruf sei ferner ermessensfehlerhaft, da die Beklagte nur pauschal auf die Verwaltungspraxis verwiesen, aber keine individuelle Abwägung vorgenommen habe.
Dar Urteil kann auf den Seiten der Justiz Baden-Württemberg im Volltext abgerufen werden.