Unfallversicherung - Verletzung der Rotatorenmanschette


Ihre Ansprüche  machen wir kompetent geltend
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Häufiger Gegenstand von Klagen im Bereich der Unfallversicherung sind Verletzungen der Rotatorenmanschette. In jüngster Zeit wurden folgende Urteile veröffentlicht:

 

Das LG Kleve erkannte mit Urteil vom 15.2.2024, Aktenzeichen: 6 O 36/22) einen unfallkausalen Zusammenhang zwischen einem plötzlichen Zurückreißen des Arms nach hinten, verursacht durch das Reißen eines Hundes an der Leine, und einer Rotatorenmanschettenruptur bei einem 50-jährigen Mann an. Der gerichtliche Sachverständige bewertete die Situation anhand der in der medizinischen Fachliteratur beschriebenen Pro- und Kontra-Kriterien für eine unfallbedingte Schädigung der Rotatorenmanschette. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass das Unfallereignis mitursächlich war, allerdings in Verbindung mit einer über das altersübliche Maß hinausgehenden Vordegeneration der Schulter. Diese wurde als unfallfremder Mitwirkungsanteil gemäß Ziffer 3 der vereinbarten AUB mit einem Anteil von 50 % berücksichtigt.

 

Mit Urteil vom 16.02.2023 (Aktenzeichen: 115 O 81/22) hat das Landgericht Münster klargestellt, dass Voraussetzung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist, dass festgestellt wird, dass die Sehnen der Rotatorenmanschette über eine gewaltsame Hebelwirkung des Oberarms belastet werden. Diese gewaltsame Hebelwirkung wird nur wirksam, wenn der Stürzende primär auf den Ellenbogen oder den Unterarm aufschlägt.  

 

In einem Fall vor dem Landgericht Duisburg (Urteil vom 15.12.2023, Aktenzeichen 6 O 275/21)konnte der Kläger keinen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsbeeinträchtigung nachweisen. Er schilderte, dass er beim Aufstehen aus dem Bett auf den Arm gefallen sei. Zwei Tage später diagnostizierte der konsultierte Orthopäde ein Impingementsyndrom der rechten Schulter und stellte eine Versteifung dieser fest. Der gerichtliche Sachverständige kam jedoch zu dem Schluss, dass eine degenerative Läsion der Rotatorenmanschette vorliege und das direkte Anpralltrauma nicht als Ursache in Betracht komme. Vielmehr habe das Trauma lediglich eine Schmerzaktivierung einer bereits bestehenden Läsion verursacht.

 

Das Landgericht Mosbach (Urteil vom 27.11.2023, Aktenzeichen: 7 O 33/21) erkannte keinen kausalen Zusammenhang bei einer Rotatorenmanschettenschädigung, obwohl die Klägerin zweimal auf ihre rechte Schulter gestürzt war. Bei einem MRT, das etwa drei Wochen nach dem zweiten Sturz durchgeführt wurde, wurden eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne, eine Entzündung der langen Bizepssehne sowie eine Teilruptur der Infraspinatussehne diagnostiziert. Diese Verletzungen konnten jedoch nicht ursächlich auf die beiden Sturzereignisse zurückgeführt werden. Selbst die zuvor behauptete Beschwerdefreiheit lieferte keinen Beweis für einen kausalen Zusammenhang. Der gerichtliche Sachverständige wies darauf hin, dass Rotatorenmanschettenrupturen häufig klinisch asymptomatisch sind, da die verbleibenden Sehnen die Funktion kompensieren können. Außerdem seien die beschriebenen Sturzhergänge biomechanisch nicht geeignet gewesen, die im MRT festgestellten Verletzungen zu verursachen.

 

Mit einer vergleichbaren Argumentation wies auch das Landgericht Freiburg (Urt. v. 22.2.2024 – 

14 O 407/21,) einen Kausalzusammenhang zurück. In diesem Fall war ein Pkw von hinten auf das Fahrzeug des Versicherungsnehmers aufgefahren. Die festgestellte Ruptur der Rotatorenmanschette wurde nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen bereits in ihrer vollen Ausprägung als klinisch stumme Ruptur vor dem Unfallereignis vorhanden gewesen.

 

Bloß nichts falsch machen: Es geht um Ihr Geld!

 

Das Recht der Unfallversicherung ist kompliziert: Die erste Frage lautet bereits, ob Sie sich Ihre Verletzung(en) aufgrund eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses zugezogen haben. Mit dem Unfalleintritt beginnen mehrere Fristen zu laufen. Ferner ist eine sorgfältige Vertragsprüfung erforderlich, um sich sämtliche vereinbarte Mehrleistungen zu sichern. Die Kanzlei Stenz & Rogoz unterstützt sie kompetent, damit der Unfall unkompliziert und zeitnah reguliert wird.

 

Bei Verletzungen des Schulterapparats lehnen die Unfallversicherer oft pauschal jegliche Leistung mit Verweis auf degenerative Vorschädigungen ab. Wir beraten Sie umfassend, wie Sie Ihr Recht auf Versicherungsleistung effektiv ausüben können. 


Aktuelles:

Unfallversicherung zahlt bei Verletzung der Rotatorenmanschette

Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 31.01.2024 (Aktenzeichen: 6 O 36/22) hat das Landgericht Kleve die beklagte Versicherung zur Zahlung von knapp 20.000,00 € verurteilt für die Verletzung der Rotatorenmanschette, die die versicherte Person beim Gassigehen durch das plötzliche Reißen seines Hundes an der Leine erlitt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam nach umfassender Begutachtung zu dem Ergebnis, dass die Verletzung des Versicherten durch das Unfallereignis verursacht wurde, wenngleich auf dem Boden einer über das altersübliche Maß hinausgehenden degenerativen Vorschädigung.

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Unfallversicherung: Ruptur der Rotatorenmanschette

Häufiger Gegenstand von Klagen im Bereich der Unfallversicherung sind Verletzungen der Rotatorenmanschette. Mit veröffentlichtem Urteil vom 16.02.2023 (Aktenzeichen: 115 O 81/22) hat das Landgericht Münster klargestellt, dass Voraussetzung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist, dass festgestellt wird, dass die Sehnen der Rotatorenmanschette über eine gewaltsame Hebelwirkung des Oberarms belastet werden. Diese gewaltsame Hebelwirkung wird nur wirksam, wenn der Stürzende primär auf den Ellenbogen oder den Unterarm aufschlägt.

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OLG Frankfurt: Unfallversicherung darf Zahlung wegen Arglist verweigern

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit nunmehr veröffentlichten Urteil vom 21.9.2021 (Aktenzeichen: 14 U 339/20) eine Leistungsfreiheit des Unfallversicherers wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers angenommen. Die mitversicherte Ehefrau hatte zwar einen Unfall erlitten. Dieser erfolgte jedoch bei einer Alkoholisierung von 2,6 Promille. Die Angaben des Versicherungsnehmers wertete das Gericht als arglistig. weil in der Schadensanzeige die Frage, ob der verletzten Person eine Blutprobe entnommen worden war, objektiv wahrheitswidrig mit „Nein“ beantwortet worden war. Ebenso wurde bei der Frage nach den Vorerkrankungen wahrheitswidrig unerwähnt gelassen, dass die mitversicherte Ehefrau an einem Alkoholabusus leidet.

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