Unsere Kanzlei vertritt Sie in Rechtsstreitigkeiten mit Ihrem Versicherer. Wir informieren Sie zunächst über die einzuhaltenden Anzeigefristen und die Höhe der von Ihnen geltend zu machenden Berufsunfähigkeitsrente. Besonders wichtig ist die Vertragsprüfung dahingehend, ob Sie bei Erreichen eines bestimmten BU-Grades Mehrleistungen beanspruchen können. Wir bündeln sämtliche Arztberichte, um die höchst möglichen Leistungen für Sie geltend machen zu können.
So können wir Ihnen am schnellsten helfen:
Senden Sie uns Ihren Versicherungsvertrag per E-Mail an mail@kanzlei-hersbruck.de. Wir prüfen innerhalb von 48 Stunden kostenfrei, ob Sie aufgrund Ihrer Erkrankung/Beschwerden Anspruch auf Leistungen haben.
Oder kontaktieren Sie uns einfach über das nachstehende Formular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen:
Das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung ist kompliziert: Die erste Frage lautet bereits, ob Sie aufgrund Ihrer Erkrankung als berufsunfähig anzusehen sind. Mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit beginnen mehrere Fristen zu laufen. Ferner ist eine sorgfältige Vertragsprüfung erforderlich, um sich sämtliche vereinbarte Mehrleistungen zu sichern. Die Kanzlei Stenz & Rogoz unterstützt sie kompetent, damit der Fall unkompliziert und zeitnah reguliert wird.
Wir unterstützen Sie aber auch, wenn Ihr Versicherer den BU-Vertrag wegen vorvertraglichen Anzeigepflichtsverletzung angefochten hat u./o. den Rücktritt erklärt hat.
Noch mehr Informationen erhalten Sie übrigens auf unseren Sonderseiten:
> www.kanzlei-versicherungsrecht.com/berufsunfähigkeit.
Inhaltsverzeichnis:
> Wann sind Sie berufsunfähig?
> Darf Sie der Versicherer auf eine andere Tätigkeit verweisen?
> Welche Fristen müssen Sie beachten?
> Welche Dynamisierung ist für meinen BU-Anspruch entscheidend?
> Welchen Unterschied gibt es zwischen Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsschutz?
> Kann meine Versicherung ein sog. befristetes Anerkenntnis abgeben?
> Was ist ein Nachprüfungsverfahren?
> Habe ich vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt?
> Gründe für die Ablehnung eines BU-Antrages
> Was tue ich, wenn mein Versicherer den Rücktritt vom Vertrag oder die Anfechtung erklärt?
In vielen Versicherungsbedingungen - etwa in denen der Versicherungskammer Bayern (Bayern-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft) - ist die Berufsunfähigkeit wie folgt definiert:
> Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person - das ist die Person, auf deren Berufsfähigkeit die Versicherung abgeschlossen ist - infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr zu mindestens 50 % ausüben kann und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Dies bedeutet, dass bei der Prüfung des zuletzt ausgeübten Berufs der versicherten Person auch eine - im Vergleich zu einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer - sowohl kürzere als auch längere Arbeitszeit der Bewertung einer Berufsunfähigkeit zugrunde gelegt wird. Hat zum Beispiel die versicherte Person ihren letzten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, ist diese Teilzeitbeschäftigung bei der Bewertung einer Berufsunfähigkeit maßgeblich.
Die Klauseln enthalt zusätzlich eine sog. Fiktion der Dauerhaftigkeit:
> Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens 50 % außer Stande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben, und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, gilt dieser Zustand von Beginn an, als Berufsunfähigkeit."
Was ist eine Krankheit und was ist eine Körperverletzung im Sinne des Berufsunfähigkeitsrechts?
> Unter einer Krankheit wird herkömmlich ein regelwidriger physischer oder psychischer Zustand des Versicherten verstanden, eine Störung der Lebensvorgänge in Organen oder im Organismus mit der Folge objektiv feststellbarer physischer oder psychischer oder subjektiv empfundener – funktioneller – Veränderungen. Als Krankheit ist auch nicht schon die subjektive Anomalität, die von dem Versicherten lediglich selbst empfundene Abweichung vom Bild eines gesunden Menschen zu betrachten. Vielmehr bedarf es der medizinisch zu diagnostizierenden Regelwidrigkeit der gesundheitlichen Verhältnisse. Auf die Behandlungsbedürftigkeit oder Behandlungsfähigkeit der Erkrankung kommt es allerdings nicht an. Gebrechen und Behinderungen können für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Krankheit darstellen.
> Unter Körperverletzung versteht man den physischen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ebenso wie die physische oder psychisch vermittelte Störung der inneren Lebensvorgänge, des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens. Störungen des psychischen Empfindens sind als Körperverletzung zu betrachten, wenn sie nach medizinischer Beurteilung behandlungsbedürftig sind, auch wenn sie keine organische Ursache haben.
Von einer Arbeitsunfähigkeit kann nicht ohne weiteres auf das Vorliegen von Berufsunfähigkeit geschlossen werden. So führte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.06.1996 (Aktenzeichen: IV ZR 116/95) aus: Berufsunfähigkeit im Sinne der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ist ein eigenständiger juristischer Begriff, der nicht mit der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts gleichgesetzt werden kann. Er setzt sich aus der gesundheitlichen und beruflichen Komponenten zusammen, nämlich wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die konkrete Berufsausübung auswirkt. Ohne Kenntnis, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist, lässt sich in der Regel die Frage der Berufsunfähigkeit i.S.d. BUZ nicht beantworten.
Die Beantwortung dieser Frage hängt letztlich von Ihrem Versicherungsvertrag ab. Vertraglich kann nämlich geregelt sein, dass der Versicherte nicht nur seinen zuletzt ausgeübten Beruf, sondern auch keine andere Tätigkeit ausüben kann, die er nach seiner Ausbildung und nach seinen Fähigkeiten wahrnehmen kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (so auch § 172 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes). Das Gesetz erlaubt also die sog. Verweisung, schließt sie aber in den Begriff des Versicherungsfalles nicht automatisch ein.
Die gängigen Versicherungsbedingungen kennen zwei Verweisungsregelungen.
> Zum einen gibt es die sog. abstrakte Verweisung:
Nach ihr sind an der Ausübung ihres bisherigen Berufs gehinderte Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn sie auch keine andere Tätigkeit übernehmen können, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben können und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Teilweise findet sich diesbezüglich folgende Einschränkung: "Die Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist ausgeschlossen, wenn das jährliche Einkommen 20 % oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt; sollte die herrschende Rechtsprechung künftig nur geringere Einkommensreduzierungen für zumutbar erachten, so ziehen wir diese heran." (vgl. zu dieser Klausel auch BGH-Urteil vom 26.09.2021, IV ZR 19/18).
Die BU-Versicherung soll verhindern, dass der Versicherte infolge gesundheitlicher Gründe einen sozialen Abstieg erleidet. Wesentlich ist, dass der Verweisungsberuf keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in der Vergütung sowie der Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bisher ausgeübten Berufes absinkt. Ein die Wertschätzung beeinflussender Faktor ist das Ansehen des Berufs in der Öffentlichkeit. Maßgeblich ist insoweit eine objektive Beurteilung, rein subjektive Vorstellungen sind ohne Bedeutung.
Die Verweisung eines bisher selbständig tätigen Versicherungsnehmers auf eine Berufsausübung in abhängiger Stellung ist nicht von vornherein unzulässig. Der Versicherte kann aber nicht auf eine Tätigkeit als Angestellter verwiesen werden, die gegenüber der früheren selbstständigen Tätigkeit bei geringeren Anforderungen an die Qualifikation und geringerer gesellschaftlicher Wertschätzung eine kürzere Arbeitszeit, ein höheres Entgelt und eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung bietet.
Streitig ist, ob eine Verweisung bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beruf, auf den der Versicherer verweisen will, kein Ausbildungsberuf ist (so das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 01.02.2022 - 8 U 2196/21).
Unerheblich ist, dass es der versicherten Person nicht gelungen ist, eine Stelle in einem anderen Beruf, auf den sie verweisbar ist, zu finden. Das Arbeitsmarktrisiko als Teil des allgemeinen Lebensrisikos trägt nicht der Versicherer.
> Zum anderen gibt es die sog. konkrete Verweisung:
Konkret verwiesen werden kann nur auf einen Beruf, den die versicherte Person im Zeitpunkt des behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit im früheren Beruf bereits tatsächlich ausübt. Später aufgenommene Tätigkeiten sind – etwa in einem nachfolgenden Rechtsstreit, der der Überprüfung der Erstentscheidung des Versicherers dient – grundsätzlch nicht zu berücksichtigen, selbst wenn die versicherte Person sie schon früher hätte aufnehmen können. Eine Pflicht zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit besteht nicht, selbst wenn die versicherte Person dazu unschwer Gelegenheit hätte. Bleibt sie untätig, handelt sie nicht rechtsmissbräuchlich und kann deshalb auch nicht so behandelt werden, als sei sie konkret verweisbar. Nach einer neuen Entscheidung des OLG Saarbrücken muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer erläutern, weshalb er meint, dass er ihn auf den anderen Beruf verweisen kann.
Typische Verweisungsklauseln lautet etwa:
§ 2 - Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande sein wird, ihren Beruf (bei Selbständigen auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes) auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
§ 4a der Bedingungen der GENERALI Lebensversicherung AG:
Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn die versicherte Person nach Eintritt des in Absatz 1, 2 oder 3 beschriebenen Zustands eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit ausübt und sie dazu auf Grund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50 % in der Lage ist.
Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäß Absatz 1 oder 2 bestanden hat. Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalles auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, begrenzt.
In manchen BU-Verträgen finden sich nähere Konkretisierungen der zulässigen Verweisungsberufe, beispielsweise für („nur noch“) im Haushalt tätige Personen auf haushälterische Arbeitsplätze.
Voraussetzung einer jeden Verweisung ist übrigens, dass der Versicherte gesundheitlich in der Lage sein muss, den vom Versicherer aufgezeigten Vergleichsberuf (in dem bedingungsgemäßen Umfang, also regelmäßig mehr als halbschichtig) auszuüben. Leistet er in einem Verweisungsberuf Überstunden, die einen Raubbau an seiner Gesundheit bedeuten, so schließt das eine abstrakte Verweisung, bei der er zu mehr als halbschichtiger Tätigkeit gesundheitlich in der Lage sein muss, nicht aus.
Auch dies ist eine Frage Ihres konkreten Versicherungsvertrages. Allgemein kann man folgende Fristen unterscheiden: In der Regel muss der Versicherungsfall 3 Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit der Versicherung gemeldet werden. Es gibt aber auch Versicherer, die eine kürzere Meldefrist in ihren Bedingungen vorsehen.
Wenn man die Frist versäumt, gilt gemäß den Musterbedingungen folgendes:
"Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rentenzahlung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Sie müssen uns die Berufsunfähigkeit in Textform (z.B. Papierform oder E-Mail) mitteilen. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als … nach Ihrem Eintritt mitgeteilt, entsteht der Anspruch auf die Leistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die verspätete Mitteilung nicht verschuldet worden ist. Der Anspruch auf eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente wegen einer höheren Pflegestufe entsteht frühestens mit Beginn des Monats, in dem uns die Erhöhung der Pflegestufe mitgeteilt wurde.“
Dies bedeutet: Melden Sie Ihre Erkrankung der Versicherung fristgerecht, erhalten Sie - wenn alles gut läuft - die Versicherungsleistung ab dem Tag der Erkrankung. Bei einer verspäteten Meldung beginnt Ihr Anspruch erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung.
Nachdem Sie den Versicherer über den Versicherungsfall informiert haben, wird er Sie bitten, bestimmte Unterlagen - insb. ärztliche Atteste - vorzulegen. Normalerweise wird Ihnen eine Frist von einigen Wochen gestellt, innerhalb derer Sie diese Unterlagen vorlegen müssen.
Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen Versicherer in der Regel, wenn der Versicherungsnehmer seine zuletzt ausgeführte berufliche Tätigkeit zu 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Bei einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung zahlt der Versicherer hingegen erst Geld, wenn der Versicherungsnehmer zu nahezu 100 Prozent invalide sind, er also weder den früheren Job noch irgendeiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Die berufliche Qualifikation, Erfahrung, bisherige Lebensstellung oder Arbeitsmarktlage sind ohne Belang. Die Möglichkeit, stundenweise zu arbeiten, schließt eine Erwerbsunfähigkeit nicht unbedingt aus.
Es kommt auf die konkrete Formulierung im Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen an. In der Regel endet die Dynamisierung mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Sie erhalten Sie die monatliche Rente daher in Höhe der letzten vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgten Dynamisierung.
In einem Fall, den das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 28.04.2014 (Aktenzeichen: 5 U 355/12) entschieden hat, lautete die Formulierung im Vertrag:
"Solange Ihre Beitragszahlungspflicht wegen Berufsunfähigkeit ganz oder teilweise entfällt, werden keine Erhöhungen durchgeführt."
Hierzu führte das OLG Saarbrücken aus:
In § 1 BB [der Versicherungsbedingungen, im Folgenden BB] ist klargestellt, dass eine Erhöhung der Versicherungsleistungen eine Beitragserhöhung voraussetzt (§ 1 Abs. 2 BB). Dem entsprechend heißt es in § 2 BB, die „Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen“ erfolgten jeweils zum Jahrestag des Versicherungsbeginns. Unter der Überschrift „Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?“ bestimmt § 5 Abs. 4 BB ausdrücklich, dass Erhöhungen - mithin solche der Beiträge und der Versicherungsleistungen - nicht durchgeführt werden, „solange die Beitragszahlungspflicht wegen Berufsunfähigkeit ganz oder teilweise entfällt“. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dem bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ohne weiteres entnehmen, dass Erhöhungen - und zwar auch der Versicherungsleistungen - ab dem Zeitpunkt unterbleiben, ab dem er keine Beiträge mehr zu zahlen hat. Das ist gemäß § 3 Abs. 1 b BU aber insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit eintritt, weil die volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht eine der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistungen darstellt
Das gilt nicht, wenn eine sog. Leistungsdynamik vereinbart ist, nach der sich auch im Leistungsfall die Rente automatisch erhöht (was in der Praxis die Ausnahme ist).
Eine Versicherungsgesellschaft darf einen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag (BU-Vertrag) unter bestimmten Umständen widerrufen und anfechten, wenn sie von ihrem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss getäuscht wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des B+undesgerichtshofs (etwa im Urteil vom 19.03.2003, Aktenzeichen: IV ZR 67/02) hat der künftige Versicherungsnehmer die in einem Versicherungsantragsformular gestellte Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Doch findet diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen.
In diesen Fällen hat die Rechtsprechung eine Anfechtung des Versicherungsvertrages als wirksam angesehen:
In diesen Fällen hat die Rechtsprechung eine Anfechtung des Versicherungsvertrages als unwirksam angesehen:
Wie reagiere ich auf die Anfechtung?
Hat der Versicherer die Anfechtung erklärt, ist die Sache bereits "eskaliert". Sie werden bemerkt haben, dass das Anfechtungs-/Rücktrittschreiben Ihrer Versicherung umfangreich begründet wurde. Lassen Sie sich hiervon nicht einschüchtern! Wir haben häufig festgestellt, dass der Versicherer mit der Anfechtung eine Vorwärtsverteidigung gegen den Leistungsantrag seines Versicherungsnehmers unternimmt.
Gegen die Anfechtung kann man sich daher zur Wehr setzen: Dies geht mit einer außergerichtlichen anwaltlichen Stellungnahme, aber auch einem Antrag zum Ombudsmann. Im Notfall muss man gerichtlich mit einer Feststellungsklage gegen die Anfechtung wehren.
Kontaktieren Sie uns möglichst zeitnah! Wir werden Sie innerhalb von 48 Stunden kostenfrei beraten, ob ein Vorgehen gegen die Anfechtung oder den Rücktritt Aussicht auf Erfolg verspricht.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 13.09.2023 (Az.: 20 U 371/22) hat das Oberlandesgericht Hamm die Berufsunfähigkeit einer Grundschullehrerin anerkannt, die geltend gemacht hat, am Chronischen Fatigue Syndrom (CFS) erkrankt zu sein.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 06.09.2023 (Aktenzeichen: 5 U 87/22) den Rücktritt eines Berufsunfähigkeitsversicherers als wirksam angesehen. Die Versicherungsnehmerin hatte bei Antragstellung mehrere Arztbesuche in der Vergangenheit nicht angegeben. Das Gericht meinte, dass ihr die von ihr wahrgenommenen Behandlungen einschließlich der Umstände, die sie zum Arztbesuch veranlassten und die sie dort als ihre Beschwerden schilderte, unzweifelhaft bekannt waren. Bei zumutbarer Anstrengung ihres Gedächtnisses hätte sie sich zumindest daran erinnern können und müssen.
Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 05.04.2023 (Aktenzeichen: 5 U 43/22) klargestellt: Die den Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung auf eine andere, konkret ausgeübte Tätigkeit verweisende Einstellungsmitteilung bedarf, um nachvollziehbar zu sein, zwar keiner näheren Angaben zu dieser anderen, ihm bekannten Tätigkeit. Der Versicherer muss darin aber erläutern, weshalb er meint, den Versicherungsnehmer auf diesen anderen Beruf verweisen zu können. Dazu gehört auch, dass er die nach seiner Meinung vergleichbare Wertschätzung wenigstens ansatzweise begründet. Die Fortsetzung der früheren Tätigkeit als Vorarbeiter in Wechselschicht kann sich als für den Versicherungsnehmer unzumutbar erweisen, wenn dieser zuvor bereits einen Herzinfarkt erlitten hatte und sich dadurch das Risiko, dass es zu einer erneuten Erkrankung bzw. zu einem Fortschreiten der Erkrankung kommt, nach sachverständigen Feststellungen „potenziert“.
Neues Urteil zum Recht der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 01.02.2022 – 8 U 2196/21) scheidet eine sog. konkrete Verweisung eines Konstruktionsmechanikers auf eine Tätigkeit als angestellter Fahrer und Messgehilfe bei einer staatlichen Behörde im konkreten Fall aus, da es auch ohne Einkommensverlust an einer Wahrung der Lebensstellung des Versicherten fehlt. Maßgebend hierfür ist in erster Linie, dass es sich bei der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit um einen Ausbildungsberuf handelt und der Versicherte die Gesellenprüfung abgeschlossen hatte, während es sich bei der Verweisungstätigkeit nicht um einen Ausbildungsberuf handelt und die hierfür erforderlichen arbeitsplatzspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Kläger in einer vierwöchigen Anlernphase vermittelt wurden.