Die Zahl der Bußgelder wegen Verstößen gegen Corona-Bußgeldvorschriften nehmen stark zu. Im Rahmen der sog. zweiten Infektionswelle haben die Bundesländer die Grundrechtseinschränkungen verschärft: Ausgangssperren, Ausschankverbote in der Öffentlichkeit, Beeinträchtigungen der Reisefreiheiten etc.
Unsere Kanzlei berät Sie kompetent, wenn Sie sich dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Corona-Gesetzgebung ausgesetzt sehen. An dieser Stelle möchten wir die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Corona-Bußgeldvorschriften beantworten:
Ihre Rechte als Betroffener
Als Betroffener sind Sie zunächst - ähnlich einem Beschuldigten im Strafverfahren - durch die Polizei ordentlich aufzuklären. Konkret verweist § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes auf § 163 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung. Dort heißt es:
"Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen."
Mit anderen Worten: Sie können, müssen aber keine Angaben zum Tatvorwurf machen! Wir empfehlen generell: Geben Sie nur Ihre Personalien an (hierzu sind Sie nach § 111 OWiG auch verpflichtet). Wenn Sie von der Polizei angesprochen werden auf einen angeblichen Verstoß, handelt es sich um eine Stresssituation. Meistens sind Sie auch zwei Beamten gegenüber ausgesetzt. Hier kann man nur Fehler machen. Besser ist es, sich in Ruhe - womöglich nach anwaltlicher Beratung - zum Vorwurf schriftlich zu äußern.
Von hoher praktischer Relevanz ist die Frage, ob Sie die Polizei in Ihr Haus oder in Ihr Geschäft hereinlassen müssen. Das ist tatsächlich nur der Fall, wenn die Polizei im Besitz eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses ist! Nur in ganz großen Ausnahmefällen kann die Polizei wegen "Gefahr in Verzug" Ihr Haus oder Ihre Geschäftsräume betreten. Allerdings darf dies ohne Ihre Zustimmung nur erfolgen, wenn der Ermittlungsrichter nicht erreichbar ist (etwa nach 21.00 Uhr).
Die Anhörung im Bußgeldverfahren
[derzeit in Bearbeitung]
Die Höhe des Bußgeldes
[derzeit in Bearbeitung]
Möglichkeiten der Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Behörde
[derzeit in Bearbeitung]
Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid
[derzeit in Bearbeitung]
Das gerichtliche Bußgeldverfahren
[derzeit in Bearbeitung]
Rechtsmittel gegen ein Bußgeldurteil
[derzeit in Bearbeitung]
Bußgeldverfahren und Rechtsschutzversicherung
[derzeit in Bearbeitung]
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. März 2025 (Az. 21 ZB 24.514) entschieden, dass bay. Unternehmen und Soloselbstständige Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe vom Frühjahr 2020 zurückzahlen müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entgegen der Prognose tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass im sog. 3-Monats-Zeitraum nach der Antragstellung eingetreten ist.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2024 hat nun auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 14 K 2955/23) der Klage eines Unternehmens, das Pflegeprodukte vertreibt, stattgegeben, das sich gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € zur Wehr gesetzt hat.
Derzeit werden Soforthilfeempfänger in Bayern aufgefordert, bis 31.10.2024 eine (weitere) Rückmeldung über ein Online-Portal vorzunehmen. Die Nichteinhaltung der Frist soll die Rückforderung der gesamten Soforthilfe zzgl. Zinsen zur Folge haben.
Unsere Kanzlei klärt Sie darüber auf, ob und ggf. wie Sie auf das Schreiben reagieren müssen:
Rechtsanwältin Carolin Rogoz stand der Mittelbayerischen Zeitung aus Regensburg rund um das Thema Impfschäden ("PostVac-Patienten") Frage und Antwort . Thematisiert wurde dabei u.a., gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden können, wann Ansprüche verjähren und ob auch lebenslange Schadensersatzrenten in Betracht kommen. Das komplette Interview kann nachgelesen werden unter: www.mittelbayerische.de.
Viele bayerische Unternehmer, die im Jahr 2021 eine sog. Neustarthilfe in Höhe von bis zu 7.500,00 € erlangt haben, sollen diese nunmehr zurückzahlen. Derzeit versendet die IHK für München und Oberbayern zahlreiche Schlussbescheide. Verwiesen wird auf die jeweiligen Einkommensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2019, denen zu entnehmen sein soll, dass der Anteil der Einkünfte des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit unter der 51 %-Grenze der angegebenen Gesamteinkünfte liegt.