Wir vertreten die Rechte von Kunden deutscher Banken und Sparkassen. Dies ist ein kleiner Ausschnitt unserer Tätigkeit im Bereich des Bankenrechts:
Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 24.01.2023 (Aktenzeichen: XI ZR 257/21) ein des OLG Dresden aufgehoben, soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind.
In seinem Schlussvortrag vom 15.12.2022 im Verfahren C-570/21 führte der Generalanwalt beim EuGH Pitruzzella aus, dass der Gewerbetreibende, sogar der spezialisierte Rechtsanwalt im Rahmen von Verträgen über juristische Dienstleistungen, oder eine Person, die einer Tätigkeit als Gewerbetreibender nachgeht, den einem Verbraucher gewährten Schutz in Anspruch nehmen kann. Letztlich ging es um folgende grundsätzliche Frage, die auch im deutschen Recht von oft großer Bedeutung ist: Kann im Hinblick auf den Schutz des Unionsrechts gegen missbräuchliche Klauseln als Verbraucher bezeichnet werden, wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gemeinsam mit einem anderen Kreditnehmer, der keine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, wenn er dabei teilweise im Rahmen und teilweise außerhalb seiner Tätigkeit gehandelt hat, und im Gesamtzusammenhang des Vertrags der gewerbliche oder berufliche Charakter nicht überwiegt?
Paukenschlag aus Luxemburg: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 09.09.2021 (verbundene Rechtssache: C-33/20, C-155/20 und C-187/20) die Rechte von Verbrauchern erneut gestärkt. Verbraucherkreditverträge müssen bezüglich Verzugszinsen und Vorfälligkeitszinsen für die Kunden transparent und leicht nachvollziehbar sein. Begünstigt von der neuen Rechtsprechung sind insbesondere Autokredite sowie sog. allgemeine Darlehen (soweit nicht grundpfandrechtlich gesichert). Geklagte wurde gegen die Volkswagen-Bank, die Skoda-Bank sowie die BMW-Bank.
Die Reaktionen auf das Urteil sind enthusiastisch. So wird Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest auf Welt.de wie folgt zitiert: „Die meisten [Verbraucher] können jetzt ihre alten Kreditverträge widerrufen, auch wenn seit Vertragsabschluss schon viele Jahre vergangen sind“, Dadurch könne zum Beispiel die Restschuld sinken, was unter anderem daran liege, dass Entgelte oder auch Verzugszinsen wegfielen.
Bereits die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH, Gerard Hogan, am 15.07.2021 hatten es in sich. Dieser hatte deutlich gemacht, dass der Durchschnittsverbraucher nicht über die Sachkenntnis eines Finanzfachmanns verfügt. Daher müssten die Verträge so gestaltet sein, dass sie für ihn verständlich sind. Dem hat sich der EuGH nun angeschlossen.
Alle Informationen rund zum neune EuGH-Urteil haben wir auf unser Sonderseite www.kredit-widerrufen.com/eugh für Sie zusammengestellt.
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat heute laut Pressemitteilung entschieden (Aktenzeichen: XI ZR 26/20), dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren. DIE WELT feiert das Urteil als "Bankgebühren-Beben", Stiftung Warentest spricht von einem "spektakulären Urteil".
Mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 01.07.2020 (Aktenzeichen: 17 U 810/19) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Commerzbank AG dazu verurteilt, die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung an die Kunden zurückzahlen. Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Regelungen im Darlehensvertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu kompliziert seien. Betroffen von der Rechtsprechung sind Darlehensverträge aus dem Jahr 2016 bis 2020. Alle Informationen finden Sie auf unseren >Sonderseiten zum Darlehenswiderruf.