Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschlüssen vom 01.3.2022 Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate rückwirkend abgewiesen (Aktenzeichen: 9 S 5/22 u.a.).
Wie die Kanzlei Stenz & Rogoz berichtete hatte das VG Berlin in erster Instanz in mehreren Verfahren Eilrechtsschutz gegen eine Änderung der bundesrechtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung von Mitte Januar gewährt und damit im Ergebnis den Genesenenstatus der Antragsteller wieder auf sechs Monate verlängert .
Auf Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland hat nun der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg am 01.03.2022 in vier Fällen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts geändert und die Eilanträge abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, könne Eilrechtsschutz gegen die Änderung einer Verordnung des Bundes im Regelfall nicht mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag erlangt werden. Die Rechtmäßigkeit der Verordnungsänderung könne nur mittelbar in Verfahren gegen diejenigen Behörden (z.B. Gesundheitsämter) geprüft werden, die für den Vollzug der infektionsschutzrechtlichen Ge- und Verbote (einschließlich Ausnahmen) zuständig seien. Soweit nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeberin möglich sei, bestünden enge Voraussetzungen, die hier nicht vorlägen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Hinweis der Kanzlei Stenz & Rogoz:
Die aktuellen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin bedeuten nicht, dass Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 3 Monate keinen Erfolg hätten. Die Eilanträge müssen jedoch vor den zuständigen Verwaltungsgerichten vor Ort gegen die kommunalen Gesundheitsämter bzw. Bundesländer (soweit diese Träger der staatlichen Gesundheitsämter sind) eingereicht werden. Es ist also lediglich eine technische Frage, die das OVG Berlin nunmehr entschieden hat.