Mit Urteil vom Urteil vom 01.03.2023 (Az.:1 U 100/22) hat das OLG Zweibrücken klargestellt, dass ein Nutzungsausfall nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein nach dem Unfall geleaster Pkw als Zweitwagen gleichwertig zur Verfügung stand und die Mobilität des Geschädigten damit wiederhergestellt wurde.
Das OLG Zweibrücken führte u.a. aus:
Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Beklagte ist dem Kläger gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. b), 6 Abs. 1 AusIPflVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB wegen des Unfalls vom 09.06.2020 auf dem Werksgelände der Firma O. in K. bei dem Grunde nach unstreitiger 100 %iger Haftung unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen zu weiterem Schadensersatz in Höhe von 4.261,17 € zzgl. der Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verpflichtet.
Im Einzelnen gilt hinsichtlich der noch im Streit stehenden Schadenspositionen – unter Berücksichtigung der bereits im Termin der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug nimmt – Folgendes:
1.
Zur Erstattung der Stornierungskosten (360,73 €) ist der Beklagte nicht verpflichtet, da nicht bewiesen ist, dass und aus welchem Grund die Reise vom Kläger nicht angetreten worden ist. Zwar wurde die Buchung des 2-wöchigen Urlaubs im Juli 2020 durch eine Buchungsbestätigung des Campingresorts mit E-Mail vom 05.11.2019 belegt. In dieser ist auch die bisher geleistete Anzahlung aufgeführt. Vorgelegt wurde zudem die Stornierungsregelung des Resorts, nach der die bisherigen Zahlungen verfallen, wenn nicht spätestens 45 Tage vor dem Anreisetag storniert wird; innerhalb dieser Frist ereignete sich der Unfall. Allerdings hat der Beklagte bestritten, dass der Urlaub unfallbedingt nicht angetreten worden ist. Als alternative Ursachen kommen nach seiner Darstellung – unfallunabhängig – sowohl ein defekter Wohnwagen als auch eine pandemiebedingte Absage in Betracht. Zwar waren entsprechende Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt bereits zum 15.06.2020 aufgehoben und galt in Spanien seit 21.06.2020 keine Quarantänepflicht mehr, doch gab es weiterhin Kontrollen bei der Einreise und fortdauernde Gesundheitsgefahren, was gerichtsbekanntermaßen zahlreiche Urlauber dazu veranlasste, von ihren ursprünglichen Reiseplänen Abstand zu nehmen. Auch der Tod der Mutter des Klägers Anfang 2020 und die damit verbundene Nachlassregelung könnten den Kläger veranlasst haben, nicht in den Urlaub zu fahren. Zudem hat der Beklagte geltend gemacht, dass der Urlaub wie geplant hätte stattfinden können, nachdem der Kläger ein Ersatzfahrzeug mit Anhängerkupplung angemietet hatte.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unfallbedingten Vermögensschadens liegt beim Kläger als Anspruchsteller. Er hat insoweit nur seine eigene Anhörung angeboten, die jedoch kein taugliches Beweismittel darstellt. Die vorgelegten Dokumente erbringen keinen Beweis für einen unfallbedingten Ausfall der Reise. In dieser Situation hätte es nahegelegen, die eigenen Familienmitglieder oder Mitarbeiter der Urlaubsresorts als Zeugen zu benennen, was jedoch unterblieben ist. Soweit der Vorderrichter auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Klägers den Nachweis als geführt gesehen hat, ist der Senat hieran nicht gebunden; das Ergebnis der informatorischen Anhörung des Klägers vermag keine diesbezügliche Überzeugung des Senats zu begründen.
2.
Die Kosten der Anmietung von Ersatzfahrzeugen bis zum 29.07.2020 kann der Kläger nur in Höhe von 3.893,71 € ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, da der Kläger insoweit gegen das aus § 254 Abs. 2 BGB folgende Gebot verstoßen hat, den Schaden möglichst gering zu halten.
a) Da der vom Kläger neu erworbene Pkw infolge des Unfalls nicht fahrbereit war, löste die Anmietung der diversen Ersatzwagen grundsätzlich ersatzfähige Unfallfolgekosten aus; diese Vermögenseinbußen (in Form herausgeforderter Aufwendungen) wären ohne den Unfall nicht entstanden. Ohne Erfolg bleibt insoweit der Berufungseinwand des Beklagten, dass Mietwagenkosten nicht zu erstatten seien, weil die zugehörigen Verträge nicht vorgelegt worden sind. Dass – nicht formbedürftige – Mietverträge abgeschlossen worden sind, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass entsprechende Rechnungen nach dem jeweiligem Ende der Nutzungszeit gestellt und bezahlt bzw. erfüllungshalber Abtretungen der zugehörigen Schadensersatzansprüche gegen die unfallgegnerische Versicherung vorgenommen wurden. Für die Schlüssigkeit der Klage genügte der Vortrag, dass während der Dauer der Reparatur in konkreten Zeiträumen (belegt durch die Rechnungen) Mietwagen kostenpflichtig genutzt worden sind.
b) Entgegen der Annahme des Beklagten ist ein Verstoß des Klägers gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung nicht schon darin zu erblicken, dass er über mehrere Wochen Ersatzfahrzeuge anmietet hatte. Dies ist vielmehr vom Beklagten zu verantworten und begrenzt das Schadensersatzbegehren des Klägers nicht.
(1) Die allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw als Vermögensgut führt nicht dazu, dass jedwede Nutzungsbeeinträchtigung als Schaden im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichen wäre. Auch für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektiven Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebotes und des Bereicherungsverbots (vgl. nur BGH. Urteil vom 10.03.2008, Az. VI ZR 211/08, Juris). Außerdem bedarf die Beantwortung der Frage, ob die entbehrte Nutzung einen durch den Unfall verursachten Vermögensschaden darstellt, einer wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigende Abwägung im Einzelfall, soll die Regelung in § 253 Abs. 1 BGB nicht ausgehöhlt werden. Der Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Fahrzeug eingetretenen Schadens, sondern es handelt sich (nur) um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch der Höhe nach ohne Einzelfallprüfung feststeht.
Insoweit hat der Vorderrichter allerdings – für den Senat bindend (§ 529 ZPO) – festgestellt, dass der Kläger beabsichtigt hatte, den erst unmittelbar vor dem Unfall erhaltenen Opel künftig für seine Fahrten in den Urlaub, zum Wochenendgrundstück und zur Arbeitsstätte zu nutzen, und dass ihm diese Nutzungsmöglichkeit durch die unfallbedingte Beschädigung des Fahrzeugs – zunächst – genommen wurde. Der Beklagte hat zugestanden, dass eine Benutzung des Fahrzeugs nicht mehr möglich war. Dass bis Ende Juli dem Kläger ein weiteres (eigenes) Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe, wurde vom Beklagten nicht geltend gemacht.
(2) Darüber hinaus ist der Vorderrichter zutreffend davon ausgegangen, dass Mietwagenkosten nach herkömmlicher Rechtsprechung ggfl. auch über die im Schadensgutachten veranschlagte Reparatur- oder die Wiederbeschaffungsdauer hinaus zu ersetzen sind. Denn der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder einen Kredit zur Schadenbeseitigung aufzunehmen (BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az. IV ZR 120/04; BGH, Urteil vom 18.02.2002, Az. II ZR 355/00; jeweils Juris). Eine solche Verpflichtung kann im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich dann dann angenommen werden, wenn der Geschädigte über in mehrfacher Hinsicht ausreichende Mittel verfügt, möglicherweise auch dann, wenn er sich einen Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht (übermäßig, d.h. seine bisherige Lebensführung nennenswert einschränkend) belastet wird, wofür der Schädiger darlegungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az. IV ZR 120/04 Rn. 37, Juris). Hinreichender Vortrag des Beklagten hierzu fehlt jedoch. Dieser hat lediglich pauschal behauptet, dass Leistungsfähigkeit durch die Erbschaft Anfang 2020 gegeben gewesen sei. Dies hat der Kläger allerdings in Abrede gestellt; er habe „nur“ das Haus der Mutter erlangt, das erst für einen späteren Verkauf habe hergerichtet werden müssen. Einen Beweis für die Verfügbarkeit von liquiden (weiteren) Geldmitteln hat der Beklagte nicht angetreten. Angesichts der Höhe der kalkulierten Kosten geht der Senat auch bei einem berufstätigen Geschädigten nicht davon aus, dass dieser durch eine Vorfinanzierung des Betrages (so sie ihm überhaupt möglich wäre) nicht spürbar in seiner sonstigen Lebensführung beeinträchtigt worden wäre.
Der Geschädigte ist allerdings verpflichtet, den Schädiger unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, dass er den Schaden nicht vorfinanzieren will oder kann (OLG München, Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 U 725/09 Rn. 19; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2007, Az. 1 U 53/07; jeweils Juris; Schäpe/Heberlein, in: Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der KFZ Schadensregulierung, 5. Aufl. 2021, Kap. 12, Rn. 377). Die Anzeigepflicht gibt dem Schädiger die Gelegenheit, durch Zahlung eines Vorschusses Gegenmaßnahmen gegen den drohenden weiteren Schaden zu ergreifen (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010, Az. 12 U 33/10, Juris). Dieser Pflicht hat der Kläger genügt. Er hatte bereits im ersten (anwaltlichen) Schreiben an den Beklagten vom 16.06.2020, also zeitnah, darauf hingewiesen, dass er zur Vorfinanzierung der beabsichtigten Reparatur, ggfl. auch zu einer Ersatzbeschaffung, nicht in der Lage sei. Er hatte zwar nur um sofortige Bearbeitung gebeten, ohne auch einen Vorschuss zu verlangen. Da er dies jedoch mit dem Hinweis verbunden hatte, dass bis zum Geldeingang der Nutzungsausfallschaden bzw. Mietwagenkosten zu erstatten wären, war der Beklagte auch nach Auffassung des Senats ausreichend vor der Entstehung weiteren, nicht unerheblichen Schadens gewarnt.
Der Beklagte hätte durch Gewährung eines Vorschusses oder eines zinslosen Darlehens diese Folgeschäden effektiv begrenzen können. Sein Einwand, die späte Reparatur sei allein auf eine Entscheidung des Klägers als des „Herren des Restitutionsgeschehens“ zurückzuführen, geht daher fehl. Dieser musste nicht den (umfangreichen und hohe Kosten auslösenden) Reparaturauftrag aktivieren, solange die Zahlung der entstehenden Kosten nicht gesichert war. Die erforderliche Regulierungszusage kam indes erst im September 2020 im Rahmen der ersten Abrechnung des Unfallschadens. Insoweit ist die Überlegung des Vorderrichters nicht zu beanstanden, dass erst ab dem Eingang des Geldes bei der Werkstatt die kalkulierten 10 Arbeitstage als Begrenzung der notwendigen Ausfallzeit anzusetzen sind. Auch die Schätzungen des Vorderrichters zur Dauer der jeweiligen Gutschrift bzw. Weiterleitung des Geldes lassen keine Denkfehler erkennen.
c) Gleichwohl kann der Kläger nicht die tatsächlich aufgewendeten Mietwagenkosten in voller Höhe ersetzt verlangen.
(1) Der Vorderrichter hat insoweit zutreffend – und mit der Berufung insoweit auch nicht angefochten – festgestellt, dass zumindest der im Juli 2020 angemietete Sprinter keine gleichwertige, durch den Unfall bedingte Ersatzbeschaffung darstellte, da das angemietete deutlich größer als das verunfallte Fahrzeug war. Die hiermit verbundenen erhöhten Kosten sind nicht erstattungsfähig; der Kläger würde andernfalls mehr erhalten, als ihm ohne das Unfallereignis zur Verfügung gestanden hätte. Darauf, dass ihm bei der Fa. … die Anmietung eines adäquaten Fahrzeugs nicht möglich gewesen sei, kommt es nicht an; denn der Kläger wäre gehalten gewesen, im ihm zumutbaren Umfeld auch bei anderen Fahrzeugvermietern nach Ersatzfahrzeugen Ausschau zu halten.
Es ist daher im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen, welche Kosten die Anmietung eines vergleichbaren Pkw mit Anhängerkupplung verursacht hätte. Die vom Vorderrichter angestellte Berechnung bindet den Senat insoweit nicht, da sie im Detail nicht nachvollziehbar ist. Insbesondere bleibt offen, aus welcher Quelle der Vorderrichter den in Ansatz gebrachten Wochenmietpreis entnommen hat und warum die Mietpreise für einen der beiden zuvor angemieteten Pkw Kia berücksichtigt wurden. Der Senat ermittelt bei der Schätzung des ersatzfähigen Mietpreises für einen dem unfallgeschädigten Fahrzeug entsprechenden Pkw regelmäßig den Mittelwert zwischen der sog. Fraunhofer-Liste und der sog. Schwacke-Liste und setzt hiervon ersparte Eigenaufwendungen i.H.v. 10 % ab. Aus den veröffentlichten Fraunhofer-Listen ergibt sich für einen Opel Insignia (Klasse I nach ACRISS) im Postleitzahlenbereich 66… eine durchschnittliche Wochenmiete von 290,93 € und Tagesmiete von 96,40 € bzw. nach Schwacke-Klassifizierung (Klasse 8) ein arithmetisch gemittelter Wochenmietpreis i.H.v. 836,67 € und ein Tagesmietpreis von 151,43 €. Nach Mittelung und Abzug der ersparten Aufwendungen ergibt sich hiernach ein Wochenpreis von 523,62 € und ein Tagespreis von 117,66 €. Da dem Kläger am 30.06.2020 noch der Pkw Kia zur Verfügung stand, können für diesen Tag nicht zusätzliche Mietwagenkosten angesetzt werden. Folglich sind 4 Wochen und 1 Tag zu berücksichtigen; dies ergibt einen zu ersetzenden Mietbetrag von 2.212,14 € inkl. MwSt.
Die zusätzlichen Kosten für eine Anhängerkupplung – deren Bedarf der Kläger nachvollziehbar dargelegt hat – sind vom Vorderrichter zu Recht hinzugesetzt worden (täglich 9,30 €, netto 279 € zzgl. MWSt. i.H.v. 16 %, insgesamt 323,64 €). Dagegen sind ohne weitergehenden Vortrag zur Versicherungslage des Klägers vor dem Unfall die vom Vorderrichter zugeschlagenen Kosten für eine Haftungsreduktion ebenso wenig als erforderlich anzusehen wie die Kosten eines Navigationsgerätes, zumal in der heutigen Zeit nahezu jedermann ein Smartphone mit entsprechenden Apps zur Navigation besitzt. Auch die zusätzlichen Kosten für einen „Dieselwunsch“ sind ohne entsprechenden Vortrag zur Erforderlichkeit nicht erstattungsfähig.
(2) Hinsichtlich der beiden im Juni 2020 angemieteten Fahrzeuge ist der Vorderrichter zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte die beiden Rechnungen der Höhe nach nach nicht bestritten hat. In der Erwiderung auf die Klageerweiterung vom 23.11.2020 wurde insoweit nur gerügt, dass zum Bedarf des Klägers nicht hinreichend vorgetragen worden und zudem eine Abtretung erfolgt sei. Im weiteren Verfahren wurden sodann (nur) die fehlende Vorlage von Vertragsunterlagen, unzureichende Angaben zum Tarif und zur Laufleistung gerügt. Es wurden zudem die hohen Gesamtmietkosten (für knapp 2 Monate) als ersichtlich unwirtschaftlich und übersetzt moniert. Ein Bestreiten der Rechnungshöhe vermag der Senat hierin nicht zu erkennen; es wird nur die Frage der Ersatzfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht diskutiert. Da ohne eine Laufleistungsbegrenzung abgerechnet wurde, ist ohnehin der Mehrwert einer Angabe zu den gefahrenen Strecken nicht erkennbar. In den beiden Rechnungen der Fa. … sind die gefahrenen Strecken im Übrigen ausgewiesen; es wird auch jeweils der Tarif als „Normaltarif“ und kein spezieller Unfallersatztarif genannt.
Sollte der Beklagte die Kosten für die beiden Mietwagen als überhöht rügen, ist darauf abzustellen, ob eine solche Überhöhung für den Kläger erkennbar war, was regelmäßig nicht der Fall ist. Einen diesbezüglichen konkreten Vortrag hätte der Beklagte halten und einen entsprechenden Nachweis führen müssen; beides hat er indes unterlassen. Der Berufungsangriff wegen der beiden ersten Mietwagenrechnungen bleibt daher ohne Erfolg. Zu erstatten sind dem Kläger 880,70 € und 1.384,01 € abzgl. gezahlter 906,78 €, mithin insgesamt 1.357,93 €.
3.
Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit ab dem 30.07.2020 bis zur (fiktiv vorverlegten) Wiederherstellung des Opel Insignia am 01.10.2020 in Höhe von täglich 43 €. Stattdessen kann er (nur) die durch den Unfall ausgelösten Pkw-Leasingkosten in Höhe von 367,46 € als Schadensersatz verlangen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger Willens war, den durch den Unfall beschädigten Opel Insignia zu nutzen. Allerdings stellt sich der Nutzungsausfall nicht als Vermögensschaden i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, da dem Kläger der zwischenzeitlich geleaste Opel Corsa als Zweitwagen gleichwertig zur Verfügung stand und seine Mobilität damit hergestellt war. Die Nutzung dieses Fahrzeugs war ihm – anstelle des verunfallten Opel Insignia – zumutbar.
a) Nach herkömmlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte grundsätzlich Ersatz für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit seines Kraftfahrzeugs verlangen (BGH, Urteil vom 18.05.1971, Az. VI ZR 52/70; BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03; BGH, Urteil vom 10.06.2008, Az. VI ZR 248/07; jeweils Juris). Bereits nach der Verkehrsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung für das Unfallopfer ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies folgt vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit – in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln – das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern (BGH Urteil vom 23.01.2018, Az. VI ZR 57/17; BGH, Urteil vom 10.06.2008, Az. VI ZR 248/07; jeweils Juris).
Um sicherzustellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt, und um dem schadensrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots gerecht zu werden, ist die Zuerkennung der Entschädigung nicht nur davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Vielmehr muss die Entbehrung der Nutzung für den Geschädigten auch „fühlbar“ geworden sein, was voraussetzt, dass das Fahrzeug für die alltägliche Lebensführung tatsächlich gebraucht wurde (BGH, Urteil vom 23.01.2018, Az. VI ZR 57/17; BGH, Urteil vom 10.06.2008, Az. VI ZR 248/07; jeweils Juris). An einem fühlbaren Nutzungsausfall fehlt regelmäßig, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist (BGH, Urteil vom 14.10.1975, Az. VI ZR 255/74; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012, Az. 1 U 108/11; jeweils Juris). Für die Beurteilung maßgeblich ist allein das Mobilitätsinteresse des Geschädigten. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das unfallbeschädigte Fahrzeug im Allgemeinen eine höhere Wertschätzung als das Ersatzfahrzeug genießt; auch nicht darauf, ob sich die Fahrzeuge im „Fahrgefühl“ und/oder hinsichtlich des individuellen Genusses des Fahrzeugführers unterscheiden (BGH, Urteil vom 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2022, Az. 11 U 7/21; jeweils Juris). Denn insoweit geht es (nur) um die Lebensqualität erhöhende Vorteile, die keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellen. Die genannten Umstände betreffen nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entziehen sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung
b)
Nach diesen Grundsätzen war dem Kläger im Streitfall die Benutzung des geleasten Opel Corsa zumutbar; auch im Hinblick auf die ihm entzogene Nutzungsmöglichkeit des Opel Insignia verblieb bei ihm kein restlicher – messbarer – Vermögensschaden. Soweit er (nochmals) eingewendet hat, das Leasingfahrzeug sei in Ermangelung einer Anhängerkupplung nicht vergleichbar mit dem unfallbeschädigten Fahrzeug und damit als Ausgleich nicht ausreichend gewesen, verkennt der Kläger, dass die schadensersatzrechtlich zugebilligte Nutzungsausfallentschädigung – jedenfalls beim Privatgebrauch von Fahrzeugen – nicht auf die Absicherung von Transportzwecken, sondern den Erhalt der persönlichen Mobilität abzielt. Im Ergebnis begehrt der Kläger keine Nutzungsentschädigung für ein ihm entzogenes Fortbewegungsmittel, sondern eine ihm nicht zur Verfügung stehende Zugmöglichkeit für einen Anhänger. Diesem Umstand kommt indes – auch eingedenk der ihm uneingeschränkt verbliebenen Möglichkeit, ein vergleichbares Fahrzeug mit Anhängerkupplung tatsächlich anzumieten – kein anzuerkennender eigener wirtschaftlicher Wert zu. Das gilt umso mehr, als der Kläger Nutzungsersatz nicht nur im Hinblick auf einzelne konkrete Tage begehrt, in denen er Transporte unter Einsatz eines Anhängers durchführen wollte, sondern pauschal für die gesamte Zeit bis zum (fiktiv vorverlagerten) Zeitpunkt der Instandsetzung seines unfallbeschädigten Fahrzeugs. Schon nach seinem eigenen Vortrag benötigte der Kläger nicht ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung für seine alltägliche Lebensführung, sondern nur für gelegentliche Transporte.
c) Der Anspruch des Klägers beschränkt sich damit auf die Leasingkosten für den Opel Corsa für die Monate August und September 2020 i.H.v. jeweils 183,73 €.
4. Der Ausspruch zu den Zinsforderungen ist im Rahmen der §§ 288, 291 BGB entsprechend zu korrigieren. Rechtshängigkeitszinsen können nur gefordert werden aus Beträgen, deren Zahlung der Kläger beanspruchen kann. Die Verzinsungspflicht begann bezüglich der o.g. Beträge erst mit der Zustellung der Klageerweiterung an die Beklagten(-vertreter). Ein früherer Verzugsbeginn ist insoweit nicht dargetan.
5. Die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters stellen ersatzfähige Unfallfolgeschäden dar. Da zumindest im Verlauf des Unfallgeschehens deutlich wurde, dass grundsätzliche Regulierungsbereitschaft auf Seiten des Beklagten bestand, ist nicht zu beanstanden, dass zunächst außergerichtlich Ansprüche verfolgt wurden. Der maßgebliche Gegenstandswert für die vorgerichtliche Tätigkeit belief sich auf (höchstens) 14.909,42 €; hieraus errechnet sich (unter Beachtung der seinerzeitigen Gebührentabelle) unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr eine berechtigte Kostenforderung i.H.v. 1.003,40 € (inkl. Postpauschale und 16 % MwSt), auf die bereits 1.072,77 € (934,03 €, 138,74 €) gezahlt wurden. Es verblieb daher kein Restanspruch.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3, 91 a Abs. 1, 97 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien.
28Hinsichtlich der zurückgenommenen und für erledigt erklärten Klageteile sind die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Beklagten zuzuweisen. Denn der Anlass zur Klage entfiel – bezüglich der (noch fiktiven) Reparaturkosten, der Wertminderung, der Sachverständigenkosten und der Unkostenpauschale (25 €) sowie eines Teils der Rechtsanwaltskosten – vor der durch Zustellung bewirkten Rechtshängigkeit der Klage; die entsprechenden Beträge wurden erst kurz vor der Klagezustellung vom Schadensregulierer an den Klägervertreter überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage im Hinblick auf die vorgenannten Schadenspositionen ersichtlich begründet. Der Einwand des Beklagten, es sei eine zu kurze Regulierungsfrist eingeräumt und zu früh geklagt worden, geht fehl. Im Streitfall hatte weder der Beklagte noch – ihm zurechenbar – der … als Regulierungsbeauftragter auf die drei Anspruchsschreiben des Klägervertreters vom Juni 2020 reagiert. Zwar trifft es zu, dass in Fällen mit Auslandsberührung regelmäßig eine längere Prüfungsfrist wegen der notwendigen Korrespondenz mit den ausländischen Versicherern zuzubilligen ist. Indes hat der … erst am 08.09.2020 (also mehr als 10 Wochen nach der Anspruchsstellung) teilweise abgerechnet und erste Zahlbeträge angewiesen, obwohl das eigene Prüfgutachten zum Schadensgutachten vom 16.6.2020 bereits am 24.06.2020 vorlag. Im Übrigen hatte der Kläger die verzögerte Aufnahme des Verfahrens durch das Landgericht nicht zu vertreten.
Hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanteile hat sich der Beklagte selbst durch die vorbehaltlose Zahlung in die Rolle des Unterlegenen begeben, es ist daher angemessen, ihm auch diesbezüglich die anteiligen Kosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor und der Senat weicht nicht von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.