In einem gut begründeten Aufsatz, welcher in der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) veröffentlicht ist (NJW 2024, 1144), haben sich Dr. Christoph Worms und Salvatore Figuccio dafür ausgesprochen, die staatlichen Corona-Hilfen in Abkehr der bisherigen Verwaltungsrechtsprechung als Kompensations- und nicht als Billigkeitsleistungen zu qualifizieren.
Die bisherige Einordnung als Billigkeitsleistung hat zur Folge, dass weder ein Anspruch auf die Leistungen besteht noch eine eingehende gerichtliche Kontrolle der Zuwendungsentscheidungen erfolgt. Eingehend setzen sich die Autoren mit einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 08.05.2023 (Az.: M 31 K 21.4671) auseinander, welches bei den Hilfsprogrammen zwar einen Zusammenhang zu den Eingriffsmaßnahmen ausmacht, diesen aber keine Verbindlichkeit und über eine Willkürkontrolle hinausgehende gerichtliche Kontrolle zukommen lassen will. Ein Wegfall der Hilfsprogramme hätte allein Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen selbst, an dem Charakter der Hilfen als staatliche Billigkeitsleistungen allerdings ändere dies nichts. Die Autoren führen demgegenüber aus, dass sowohl grundrechtlich als auch rechtstaatlich von einer Pflicht des
Staates auszugehen ist, effektive Hilfsprogramme zur Kompensation von Einbußen durch staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zu etablieren, gerade weil er selbst die Wechselwirkung von Eingriffen und Kompensationsleistungen geschaffen hat. Soweit er dem
nachgekommen ist, besteht die Pflicht, diese Programme, solange erforderlich, aufrechtzuerhalten. Und das Rechtsstaatsgebot bedingt dann zwingend eine Rechtsschutzmöglichkeit, die über eine Willkürkontrolle hinausgeht.