Mit Urteil vom 14.02.2023 (Wo 1 O 65/22) hat das Landgericht Heilbronn eine Klage auf Schadensersatz wegen Impfschäden gegen eine Impfärztin nach umfangreicher Beweisaufnahme abgewiesen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Komplikationen nach zwei COVID-19-Impfungen in Anspruch.
Die Klägerin absolvierte in einer Pflegeeinrichtung in B.-S. eine Ausbildung zur Kranken- und Altenpflegerin. Die Beklagte impfte die Klägerin in der Pflegeeinrichtung mit dem Impfstoff des Unternehmens B./P. gegen COVID-19.
Die dortige Pflegedienstleiterin hatte der Klägerin am 21.12.2020 einen Aufklärungs- und Anamnesebogen des Sozialministeriums ausgehändigt. Die Klägerin füllte diese Unterlagen am 21.12.2020 aus und sie unterschrieb das „Aufklärungsmerkblatt“. Wegen des Inhalts der schriftlichen Aufklärung wird auf das Aufklärungsmerkblatt (Anl. B1) Bezug genommen.
Auf dem Anamnesebogen beantwortete sie alle Fragen mit „nein“ und kreuzte folgende Stellen an:
· Ich habe keine weiteren Fragen.
· Ich willige in die vorgeschlagene Impfung gegen COVID-19 mit mRNAImpfstoff ein.
Folgende Stellen kreuzte die Klägerin nicht an:
· Ich lehne die Impfung ab.
· Ich verzichte ausdrücklich auf das ärztliche Aufklärungsgespräch.
Nach Weihnachten 2020 hatte die Klägerin ca. eine Woche Urlaub. Am 05.01.2021 fand in der Pflegeeinrichtung Haus zum Fels eine vorbereitende Informationsveranstaltung der Beklagten über die Impfungen statt. Die Klägerin nahm an dieser Veranstaltung nicht teil. Sie rief im Vorfeld der Veranstaltung in der Einrichtung an und sprach mit der Pflegedienstleiterin. Die erste Impfung der Klägerin durch die Beklagte erfolgte am 16.01.2021, die zweite am 06.02.2021.
Vom 07.02.2021 bis zum 11.02.2021 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im SLK-Klinikum in H.. Dort wurden Untersuchungen durchgeführt und folgende Diagnosen gestellt: „Verdacht auf Impfreaktion bei unmittelbar vorausgehender Vakzinierung mit Comirnaty, COVID-19-mRNA-Impfstoff, klinisch mit geringradiger, sensomotorischer Hemiparese links und geringer Gangunsicherheit, vom Verteilungsmuster am ehesten einer Läsion des cervikalen Myelons zuzuordnen ohne Nachweis im MRT, therapeutisch über 3 Tage jeweils 1000 mg Methylprednisolon“ (Entlassbericht v. 11.02.2021, Anl. K1). Das SLK-Klinikum machte eine Meldung an das Gesundheitsamt sowie das P.-E.-Institut und verschrieb der Klägerin Vitamin D.
Am 22.02.2021 stellt sich die Klägerin auf Veranlassung ihrer Hausärztin bei der Fachärztin für Neurologie vor. Diese verschrieb der Klägerin, bei der eine Medikation mit Novalgin bestand, das Medikament Pregabador. Im Arztbrief von Frau ist festgehalten, dass zum Zeitpunkt der ambulanten Untersuchung am 22.02.2021 kein sicheres fokal-neurologisches Defizit nachgewiesen habe werden können und sich im Verlauf eine komplette Rückbildung der aufgetretenen dezenten linksseitigen Hemisymptomatik gezeigt habe. Außerdem ist ausgeführt: „Zusammenfassend trat die dezente, linksseitige Hemisymptomatik im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verabreichung von der Comirnatylmpfung auf. Somit könnte ein zeitlicher Zusammenhang mit der Impfung gesehen werden, ein sicherer organpathologischer Befund bis auf dezente linksseitige Hemisymptomatik ließ sich nicht sicher nachweisen. Somit ist die Frage eines ursächlichen Zusammenhangs nicht mit endgültiger Sicherheit zu beantworten, jedoch als sehr wahrscheinlich anzusehen. (Arztbrief vom 22.02.2021, Anl. K7)“ Ebenfalls am 22.02.2021 wurde bei der Klägerin in der Radiologie F.-H. ein CT mit folgendem Ergebnis gemacht: „Altersentsprechendes cCT nativ, kein Nachweis einer intrakraniellen Blutung“ (Anl. K8). In der Folgezeit war die Klägerin bei verschiedenen Ärzten und Kliniken sowie in einer Reha-Einrichtung in Behandlung. Das Vorliegen eines Impfschadens wurde unterschiedlich beurteilt. Die Hausärztin stellte der Klägerin fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus.
8Die Klägerin trägt vor, sie sei von der Pflegedienstleiterin, der Zeugin, am 21.12.2020 während einer Weihnachtsfeier der Bewohner ihres Wohnbereichs regelrecht abgefangen worden, um ihr den Impfaufklärungsbogen auszuhändigen. Die Zeugin habe sie dazu gedrängt, die Aufklärung zügig durchzulesen, zu unterschreiben und abzugeben. Sie habe Bedenken gegenüber der COVID-19-Impfung gehabt, weil sie im September 2020 gegen Tetanus geimpft worden sei, was sie nicht gut vertragen habe. Sie habe der Zeugin erklärt, sie sei nach dieser Impfung massiv angeschlagen, extrem müde und krank gewesen. Diese habe erwidert, sie brauche keine Bedenken zu haben, weil die COVID-19-Impfung nicht so schlimm sei, zudem werde noch eine Ärztin ins Haus zur Aufklärung kommen. Im Aufklärungsbogen habe sie nunmehr angekreuzt, dass sie keine weiteren Fragen habe. Dies habe sie auf die Pflegedienstleiterin bezogen. Auf das ärztliche Aufklärungsgespräch habe sie aber bewusst nicht verzichten wollen. Am 05.01.2021, dem Tag der Aufklärungsveranstaltung, sei sie massiv erkältet gewesen. Dies habe sie während des Telefonats mit der Zeugin gesagt. Diese habe auf die Frage der Klägerin, wann sie zu der Aufklärungsveranstaltung kommen solle, erwidert, dass sie krank sei und deswegen die Pflegeeinrichtung nicht betreten dürfe. Des Weiteren habe die Zeugin in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass sich die Ärztin im Laufe des Tages telefonisch bei der Klägerin zur Aufklärung melden werde. Die Klägerin habe dann den ganzen Tag auf den Anruf gewartet. Zwischen 18:00 und 19:00 Uhr habe sich die Zeugin telefonisch bei ihr gemeldet und gesagt, dass wegen des schon ausgefüllten Aufklärungsbogens keine telefonische Aufklärung mehr nötig sei. Nach dem Vortrag der Klägerin habe es sich bei der Veranstaltung am 05.01.2021 um eine Massenveranstaltung gehandelt, bei der nicht im Ansatz eine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden habe. Unmittelbar vor der ersten Impfung am 16.01.2021 sei ihr der ausgefüllte Aufklärungsbogen wieder ausgehändigt worden. Sie sei vor der Impfung von der Beklagten nicht gefragt worden, ob sie Fragen im Zusammenhang mit der Impfung habe und ein Infekt bestünde oder in den letzten 14 Tagen eine Impfung erfolgt sei. Dies sei gar nicht möglich gewesen, weil an diesem Tag die gesamte Belegschaft der Einrichtung, insgesamt ca. 250 Personen, geimpft worden seien. Das gleiche gelte für die zweite Impfung am 06.02.2021. Dabei habe sie allergrößten Wert auf eine detaillierte, substantiierte und ausführliche Aufklärung durch die Beklagte gelegt. Dies vor allem aufgrund der Tetanusimpfung im September 2020, die sie schlecht vertragen habe. Vor der COVID-19-Impfung habe sie deswegen große Angst gehabt. Sie habe allerdings keinerlei Gelegenheit für weitere Informationen durch ein persönliches Gespräch mit der Beklagten gehabt. Noch während des zweiten Impfvorgangs am 06.02.2021 habe ihr linker Oberarm regelrecht gebrannt. Der linke Arm sei überhitzt gewesen und dieses Gefühl habe sich bis in den Kopf hineingezogen. Nach kürzester Zeit seien auch die Beine schwer geworden. Die Klägerin habe sich insgesamt schwach gefühlt und sich nicht getraut, Auto zu fahren. Sie habe im linken Arm zunächst ein Kribbeln und am Abend desselben Tages im linken Arm und Bein Lähmungserscheinungen verspürt. Am nächsten Morgen seien die Beschwerden noch schlimmer geworden, weshalb die Klägerin in das SLK-Klinikum H. verbracht worden sei. Während der Untersuchungen dort sei die Klägerin ohnmächtig geworden. Sie leide infolge der Impfung an einer Autoimmunkrankheit in Form einer Enzephalitis, die neurologische Ausfälle und Lähmungserscheinungen vor allem in den Beinen und in der linken Gesichtshälfte hervorrufe, sowie unter einer chronischen demyelinisierenden Polyneuropathie und einer Blasenschwäche. Sie sei deshalb auf Dauer arbeitsunfähig. Zwar seien in der Zwischenzeit immer wieder Verbesserungen des Zustands eingetreten, bedauerlicherweise träten allerdings auch immer wieder Schübe der Verschlechterung ein.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie von der Beklagten in keiner Weise über die Risiken der Impfung aufgeklärt worden sei, weshalb ihre Einwilligung unwirksam sei. Die Beklagte sei daher zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Aufgrund ihrer Beschwerden und Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 EUR angemessen und gerechtfertigt. Weiterhin sei die Beklagte zum Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens, bisher 53.658,35 €, und Erwerbsausfallschadens, bisher insgesamt 26.617,65 €, verpflichtet. Wegen der Einzelheiten zum Schaden und zur Schadenshöhe wird auf die Ausführungen in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 31.12.2022 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber einen Betrag von 50.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zzgl. hieraus Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.658,35 € zzgl. hieraus Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 01.01.2023 bis zum 01.04.2070, 7.055,45 € vierteljährlich im Voraus zu bezahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.195,35 € zzgl. hieraus Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.422,30 € zzgl. hieraus Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
6.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 01.01.2023 bis zum 30.09.2023, 6.381,00 € vierteljährlich im Voraus zu bezahlen.
7.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 01.10.2023 bis zum 01.02.2054, 9.900,00 € vierteljährlich im Voraus zu bezahlen.
8.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 8.588,83 € zzgl. hieraus Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erwidert, sie sei am 16.12.2020 von der kassenärztlichen Vereinigung Stuttgart als ehrenamtlich tätige Ärztin der Corona-Impfzentren des Landes Baden-Württemberg bestellt worden. Sie habe diese Tätigkeit am 28.12.2020 aufgenommen und sei bis 11.03.2021 in Senioren- und Pflegeheimen, darunter in der Pflegeeinrichtung in B.-S., sowie in Einrichtungen des betreuten Wohnens, in einem mobilen Impfteam aufklärend und impfend tätig gewesen. Alle Mitarbeiter und Bewohner der Pflegeeinrichtung seien über einen Termin zur COVID-19 Impfung informiert und aufgerufen worden, sich beraten zu lassen, um dann eine freiwillige Impfentscheidung zu treffen. Die Zeugin habe die im Urlaub befindliche Klägerin am 04.01.2021 angerufen, um sie über die Veranstaltung am 05.01.2021 zu informieren. Bei dem Telefongespräch habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht zur ärztlichen Beratung kommen wolle, weil sie die Einverständniserklärung zur Impfung bereits unterschrieben und keine weiteren Fragen habe sowie keine weiteren Informationen zur Impfung wünsche. Auch eine telefonische Aufklärung, welche möglich gewesen und von anderen Mitarbeitern in Anspruch genommen worden sei, habe die Klägerin abgelehnt. Am 05.01.2021 habe von 10:00 bis 20:00 Uhr die Veranstaltung stattgefunden, bei der die Beklagte die Bewohner und Mitarbeiter über die Impfung informiert und aufgeklärt habe. Das Personal sei von der Beklagten in Gruppen aufgeklärt worden. Anschließend habe die Beklagte Einzelgespräche angeboten und durchgeführt. Die Klägerin habe den unterzeichneten Anamnesebogen am Tag der ersten Impfung, dem 16.01.2021, mitgebracht. Sie sei explizit nochmals von der Beklagten gefragt worden, ob sie Fragen im Zusammenhang mit der Impfung und der Aufklärung habe und ob ein Infekt bestünde oder eine andere Impfung innerhalb der letzten 14 Tage erfolgt sei. Dies sei sämtlich von der Klägerin verneint worden. Geimpft worden seien lediglich 138 Personen. Vor der zweiten Impfung am 06.02.2021 habe sich die Beklagte bei der Klägerin erkundigt, wie sie die erste Impfung vertragen habe. Die Klägerin habe angegeben, unter Armschmerzen, allgemeiner Schwäche und Müdigkeit gelitten zu haben, diese Beschwerden seien aber abgeklungen. Auch vor der zweiten Impfung habe die Klägerin keine weiteren Fragen an die Beklagte gestellt.
13In Bezug auf den Schaden wendet die Beklagte ein, dass bis heute bei der Klägerin ausweislich der vorgelegten Befunde kein auffälliger organischer neurologischer Befund festgestellt worden sei. Alle durchgeführten Untersuchungen zeigten keine wesentlichen Auffälligkeiten. Sollten tatsächlich Beschwerden bei der Klägerin bestehen, so seien diese nicht durch die Impfung verursacht.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen... und .... Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.01.2023 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.01.2023 Bezug genommen.
Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 630 a, 280 Abs. 1 BGB) ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beklagte die Klägerin ordnungsgemäß über die Risiken der beiden verabreichten COVID-19-Impfungen aufgeklärt hat. Die Klägerin hat auf dieser Grundlage beiden Impfungen wirksam zugestimmt, weshalb der Klägerin schon dem Grunde nach keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Frage, ob durch die zweite Impfung bei der Klägerin ein Gesundheitsschaden eingetreten ist und welche Schäden gegebenenfalls verursacht wurden, kann offen bleiben.
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einwilligung in eine Impfung nur wirksam, wenn über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt wurde. Einer solchen Risikoaufklärung bedarf es auch bei einer freiwilligen Impfung, und zwar selbst dann, wenn diese öffentlich empfohlen ist (BGHZ 126, 286 = NJW 1994, 3012; BGH, NJW 1990, 2311). Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik. Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGHZ 126, 386 [389] = NJW 1994, 3012; BGH, NJW 1996, 779). Grundsätzlich ist auch über äußerst seltene Risiken aufzuklären. Das gilt auch für öffentlich empfohlene Impfungen, bei denen die Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Verhinderung einer epidemischen Verbreitung der Krankheit im öffentlichen Interesse liegt (BGH, NJW 2000, 1784 [1785]). In Fällen öffentlicher Impfempfehlung hat zwar durch die Gesundheitsbehörden eine Abwägung zwischen den Risiken der Impfung für den Einzelnen und seine Umgebung auf der einen und den der Allgemeinheit und dem Einzelnen drohenden Gefahren im Falle der Nichtimpfung auf der anderen Seite bereits stattgefunden. Das ändert aber nichts daran, dass die Impfung gleichwohl freiwillig ist und sich der einzelne Impfling daher auch dagegen entscheiden kann. Dieser muss sich daher nicht nur über die Freiwilligkeit der Impfung im Klaren sein. Er muss auch eine Entscheidung darüber treffen, ob er die mit der Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht (BGH, NJW 2000, 1784 [1785]; vgl. auch BGH, VersR 1959, 355). Das setzt die Kenntnis dieser Gefahren, auch wenn sie sich nur äußerst selten verwirklichen, voraus; diese Kenntnis muss ihm daher durch ärztliche Aufklärung vermittelt werden (BGH, NJW 2000, 1784 [1785 f.]).
a.
Für sogenannte Routineimpfungen ist es nach der Rechtsprechung des BGH in zeitlicher Hinsicht ausreichend, wenn der Impfling am Tag des Eingriffs aufgeklärt wird (BGH, NJW 2000, 1784 [1787]). Allerdings bedarf es zum Zwecke der Aufklärung auch in diesen Fällen des vertrauensvollen Gesprächs zwischen Arzt und Patienten (BGH, NJW 2000, 1784 [1787]; BGH, NJW 1985, 1399). Das schließt jedoch nicht die Verwendung von Merkblättern aus, in denen die notwendigen Informationen zu dem Eingriff einschließlich seiner Risiken schriftlich festgehalten sind. Derartige schriftliche Hinweise sind heute weitgehend üblich und haben den Vorteil einer präzisen und umfassenden Beschreibung des Aufklärungsgegenstands sowie der für den Arzt wesentlichen Beweisbarkeit. Sie sind insbesondere bei Routinebehandlungen, also auch bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen am Platze (BGH, NJW 2000, 1784 [1787]). Allerdings vermögen solche Merkblätter nicht das erforderliche Arztgespräch zu ersetzen (BGH, NJW 1985, 1399), in dem sich der Arzt davon überzeugen muss, ob der Patient die schriftlichen Hinweise gelesen und verstanden hat, und das ihm die Möglichkeit gibt, auf die individuellen Belange des Patienten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten. Doch gebietet dieses Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs nicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung der Risiken (BGH, NJW 2000, 1784 [1787]). Unter Umständen, insbesondere bei öffentlich empfohlenen Impfungen, kann der Arzt ausnahmsweise davon ausgehen, dass der Patient auf eine zusätzliche gesprächsweise Risikodarstellung keinen Wert legt. Bei derartigen Routinemaßnahmen kann es genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird (BGH, NJW 2000, 1784 [1787]). Ob die Impfung in öffentlichen Impfterminen oder als Einzelimpfung vorgenommen wird, ist dabei nicht von maßgeblicher Bedeutung. Der BGH geht davon aus, dass aus dem Schweigen auf die Aussage, dass die Impfung nun vorgenommen werden könne, geschlossen werden kann, dass ein Bedürfnis nach weiterer Aufklärung nicht bestand (BGH, NJW 2000, 1784 [1787]).
b. Bei der streitgegenständlichen Impfung wurde ein neuartiger mRNA-Impfstoff verabreicht, der vorläufig von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) zugelassen wurde. Aus diesem Grunde handelte es sich nicht um eine Routineimpfung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Gleichwohl sind nach Auffassung der Kammer die dargelegten Grundsätze des BGH zu den sogenannten Routineimpfungen auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
21Die Ständige Impfkommission sprach für die streitgegenständliche COVID-19-Impfung unter dem 14.01.2021 (online verfügbar ab 17.12.2020) eine Empfehlung aus und gab dafür eine ausführliche wissenschaftliche Begründung (Epidemiologisches Bulletin 2/2021 des Robert-Koch-Instituts, STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung). Somit beruhte die Impfung auf einer öffentlichen Empfehlung. Die Corona-Pandemie war im Jahr 2020 das bestimmende Thema in Politik und Gesellschaft. Der mRNA-Impfstoff von Biontech/Pfizer war seit Herbst 2020 Gegenstand der Berichterstattung in den Medien. Daher ist davon auszugehen, dass der Grund für die Impfung und der Impfstoff in der Bevölkerung allgemein bekannt war. Nach den klinischen Prüfungen, die eine hohe Wirksamkeit des Impfstoffs versprachen, war die Grundstimmung im überwiegenden Teil der Bevölkerung gegenüber der Impfung positiv. Bis heute haben 76,3% der Bevölkerung zwei Impfdosen erhalten (Quelle: https://i...de des Bundesministeriums für Gesundheit; Abruf am: 13.01.2023). Der Andrang in den Impfzentren überstieg in der Anfangszeit bei weitem die Zahl der verfügbaren Impfdosen. Die Impfung gegen COVID-19 mit mRNA-Impfstoffen war im ersten Halbjahr 2021 eine Massenimpfung von Millionen Menschen.
Würde man verlangen, dass vor jeder Impfung ein persönliches ausführliches ärztliches Aufklärungsgespräch erforderlich ist, wäre dies logistisch kaum zu leisten gewesen und hätte die Impfkampagne erheblich verzögert. Dies bedeutet nicht, dass auf das grundsätzliche Erfordernis eines persönlichen ärztlichen Aufklärungsgesprächs verzichtet werden kann. Bei dieser Gemengelage erscheint es aber angemessen und ausreichend, dass nach vorheriger schriftlicher Aufklärung mittels Merkblatt jedem Impfling die Möglichkeit gegeben wird, im mündlichen Arztgespräch vor der Impfung Nachfragen zu stellen und weitere Informationen einzuholen. Aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion, dem hohen Informationsstand in der Bevölkerung und auch der hohen Impfbereitschaft konnte der Impfarzt davon ausgehen, dass der Impfling bei einer schriftlichen Aufklärung auf eine zusätzliche gesprächsweise Risikodarstellung keinen Wert legt. Schweigt der Impfling vor Verabreichung der Impfung auf die Frage des Impfarztes, ob noch Fragen bestünden bzw. auf die Ankündigung, dass die Impfung nun vorgenommen werden könne, kann der Arzt davon ausgehen, dass er keine weiteren Informationen zu den Risiken der Impfung möchte. Der Aufklärungspflicht ist daher Genüge getan, wenn ein Aufklärungsmerkblatt ausgehändigt wird und zusätzlich im mündlichen Arztgespräch die Möglichkeit zu Nachfragen besteht (in diesem Sinne auch Spickhoff NJW 2022, 1718 Rn. 4; auf der Heiden, NJW 2022, 3737 Rn. 23).
2.
Nach Überzeugung der Kammer, die auf der Anhörung der Parteien und der durchgeführten Beweisaufnahme beruht, entsprach die Aufklärung durch die Beklagte diesem Maßstab und war damit ausreichend und ordnungsgemäß.
a.
Unstreitig hat die Klägerin von der Zeugin am 21.12.2020 das offizielle „Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mit mRNA-Impfstoff“ (Stand: 09.12.2020) sowie den Bogen „Anamnese, Einwilligung“ ausgehändigt bekommen. Das Aufklärungsmerkblatt wurde vom Deutschen G. K. M. in Kooperation mit dem Robert-Koch-Institut erstellt und vom Sozialministerium herausgegeben. Es ist anzunehmen, dass das Aufklärungsmerkblatt, dessen Inhalt nicht angegriffen wird, dem damaligen Stand der Forschung entsprach und über die Risiken und Nebenwirkungen der COVID-19-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff gemäß dem damaligen Stand der Wissenschaft zutreffend informierte. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Ausgabe des schriftlichen Aufklärungsmerkblatts und des Anamnesebogens nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat den Aufklärungsbogen schon am 21.12.2020 und damit gut drei Wochen vor der ersten Impfung erhalten. Sie hat alle Fragen im Anamnesebogen mit „nein“ beantwortet und sodann beide Dokumente unterschrieben und zurückgegeben.
25b. Auf der Grundlage des ausgefüllten Anamnesebogens und des Vortrags der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt 21.12.2020 auf ein ärztliches Aufklärungsgespräch verzichtet hat. Auf dem Anamnesebogen kreuzte sie einerseits an, keine weiteren Fragen zu haben. Andererseits kreuzte sie nicht an, auf das ärztliche Aufklärungsgespräch zu verzichten. Auch trägt die Klägerin vor, ihre Erklärung, keine weiteren Fragen zu haben, habe sich nur auf die Pflegedienstleiterin bezogen, die ihr die Unterlagen aushändigte, nicht aber auf die Impfärztin.
c. Es ist auch nicht festzustellen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Informations- und Aufklärungsveranstaltung in der Pflegeeinrichtung am 05.01.2021 mündlich über die Impfung aufgeklärt wurde oder einen Verzicht auf ein ärztliches Aufklärungsgespräch erklärt hat.
27Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nahm die Klägerin an dieser Veranstaltung nicht teil, weil sie an diesem Tag krank war. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass die Klägerin ihr im Rahmen eines Telefonats im Vorfeld der Informationsveranstaltung am 05.01.2021 mitgeteilt hat, sie sei erkältet. Dies stimmt mit dem Inhalt der Stellungnahme überein, die die Zeugin H. am 07.04.2021 zu dem Vorgang verfasst hat und die als Anlage zum Protokoll genommen wurde (Bl. 173 f. der Akte). Auch der Zeuge, der mit der Klägerin über Silvester und Neujahr frei hatte und per W. mit ihr kommunizierte, gab an, dass die Klägerin am 05.01.2021 krank war. Bestätigt hat dies auch ihr damaliger Teamleiter, der Zeuge .
28Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Informationsveranstaltung am 05.01.2021 auf ein ärztliches Aufklärungsgespräch, insbesondere telefonisch, verzichtet hat. Die Klägerin macht geltend, sie habe großen Wert auf eine mündliche ärztliche Aufklärung gelegt (Verhandlungsprotokoll, Bl. 176 der Akte). Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, ob sie der Klägerin eine telefonische Aufklärung angeboten habe und ob die Klägerin dies abgelehnt habe (Verhandlungsprotokoll, Bl. 180 der Akte). Auch die Beklagte konnte sich an ein Telefonat mit der Klägerin nicht erinnern (Verhandlungsprotokoll, Bl. 177 der Akte).
Da die Klägerin an der Informations- und Aufklärungsveranstaltung am 05.01.2021 krankheitsbedingt nicht teilnahm, kommt es auf den Inhalt dieser Veranstaltung und die Aussagen der Zeugin E. hierzu im Übrigen nicht an.
c.
Nachdem die Klägerin zuvor schriftlich aufgeklärt worden war, war es allerdings für eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Impfungen ausreichend, dass die Klägerin bei den Impfungen Fragen stellen konnte. Auf Grund der Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte der Klägerin vor der ersten Impfung drei Fragen gestellt hat, und zwar, ob die Klägerin in den letzten 14 Tagen eine Impfung erhalten habe, ob sie auf eine frühere Impfung eine Reaktion gezeigt habe und ob sie noch Fragen zur Impfung habe. Vor der zweiten Impfung hat die Beklagte die Klägerin gefragt, wie sie die erste Impfung vertragen habe und ob sie noch Fragen habe. Die Klägerin hat in beiden Terminen keine Fragen gestellt. Damit hat die Beklagte ihre Aufklärungspflicht im Rahmen der dargelegten rechtlichen Grundsätze ordnungsgemäß erfüllt.
Die Klägerin hat bei ihrer mündlichen Anhörung angegeben, dass sie vor der Impfung keine Fragen habe stellen können. Die Impfung sei sehr eng getaktet gewesen, die Ärztinnen seien „mit aufgezogener Spritze“ dagestanden. Aus ihrer Sicht sei der Druck zu groß gewesen, um im Impftermin noch Fragen zu stellen (Verhandlungsprotokoll, Bl. 177 der Akte). Die Beklagte hat in ihrer mündlichen Anhörung bestätigt, dass die Impfung getaktet war. Sie hat dargelegt, dass ihre Kollegin und sie jeweils auf die Impflinge gewartet hätten, die in der Impfstraße angestanden hätten. Vor der Impfung hätten sie stets jeweils die gleichen drei Fragen gestellt (Impfung in den letzten 14 Tagen, Reaktion bei einer früheren Impfung und noch Fragen zur Impfung). Vor der zweiten Impfung hätten sie gefragt, wie der Impfling die erste Impfung vertragen habe und ob er noch Fragen habe (Verhandlungsprotokoll, Bl. 178 der Akte).
Nach Auffassung der Kammer erscheint es lebensnah, dass ein Arzt mit einem Impfling kurz spricht, bevor er die Impfung verabreicht und diesem die Möglichkeit gibt, Fragen zu stellen. Nicht plausibel erscheint, dass wegen der engen Taktung und „aufgezogener Spritzen“ überhaupt keine Fragen gestellt werden konnten. Die Klägerin, der nach eigenen Angaben eine ärztliche Aufklärung wichtig war, hatte es bei den Impfterminen in der Hand, sich erst nach Äußerung und Beantwortung ihrer Fragen impfen zu lassen. Sie hinterließ in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass es sich bei ihr um eine ängstliche oder zurückhaltende Person handelt. Die Angaben der Beklagten waren demgegenüber konsistent, in sich stimmig und ohne übermäßige Entlastungstendenz. Die Beklagte hat Erinnerungslücken zugegeben, wie zur Frage der telefonischen Aufklärung am 05.01.2021. Auch hat sie eingeräumt, dass die Impfung „getaktet“ war und dass das unterbliebene Ankreuzen der Klägerin bei der Frage nach dem Verzicht auf ein ärztliches Aufklärungsgespräch für sie kein Anlass war, von sich aus ein ärztliches Aufklärungsgespräch mit der Klägerin zu führen (Verhandlungsprotokoll, Bl. 177/178 der Akte).
Die Angaben der Beklagten werden unterstützt durch die Aussage der Zeugin . Diese war zwar bei den Impfungen der Klägerin nicht unmittelbar dabei, hat aber angegeben, dass sie der Klägerin, die an der Informations- und Aufklärungsveranstaltung nicht teilgenommen hatte, empfohlen hat, wenigstens am Tag der Impfung mit der Impfärztin zu sprechen (Verhandlungsprotokoll, Bl. 181 der Akte). Dies ergibt sich auch aus der schriftlichen Stellungnahme der Zeugin (Bl. 176 der Akte). Die Zeugin hat weiter ausgesagt, dass viele Mitarbeiter Fragen zur Impfung gehabt hätten, manche hätten sich am ersten Impftag nicht impfen lassen und noch ein Aufklärungsgespräch gewünscht. Daher habe sich der Tag in die Länge gezogen. Bei ihrer eigenen Impfung hätte sie Fragen stellen können, hätte aber keine gehabt (Verhandlungsprotokoll, Bl. 181 der Akte). Die Aussage der von beiden Parteien benannten Zeugin ist glaubhaft. Sie kann sich auf eine schriftliche Stellungnahme beziehen, die sie zeitnah zu den Ereignissen, nämlich im April 2021, gefertigt hat. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird dadurch unterstrichen, dass sie auch Angaben zugunsten der Klägerin gemacht hat, insbesondere, dass diese am 05.01.2021 erkältet gewesen sei. Von der Beklagtenseite war sie als Zeugin dafür benannt worden, dass die Klägerin an dieser Veranstaltung freiwillig nicht teilgenommen habe, weil sie keine weiteren Fragen gehabt und auch keine weiteren Informationen zur Impfung gewünscht habe (Klageerwiderung, Bl. 68 der Akte; Duplik, Bl. 113 der Akte).
Somit ist festzustellen, dass die Beklagte und ihre Kollegin den Impflingen vor der Impfung jeweils die Möglichkeit gaben, Rückfragen zu stellen. Davon haben viele Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Gebrauch gemacht. Einige haben sich sogar gegen die Impfung entschieden. Dies widerspricht der Darstellung der Klägerin, dass „der Druck zu groß“ gewesen sei, um im Impftermin noch Fragen stellen zu können. Auch die Zeugin, die in der Pflegeeinrichtung angestellt war, hat sich nicht impfen lassen (Verhandlungsprotokoll, Bl. 182 der Akte), was gegen den Vortrag der Klägerin spricht. Schließlich hat die Klägerin selbst angegeben, nach der ersten Impfung Zweifel gehabt zu haben (Verhandlungsprotokoll, Bl. 177 der Akte). Die Zeugin hat bestätigt, dass die Klägerin sich Sorgen gemacht und nicht gewusst habe, ob sie sich ein zweites Mal impfen lassen soll (Verhandlungsprotokoll, Bl. 181 der Akte). Die Klägerin hat offenbar darauf verzichtet, diese Zweifel gegenüber der Beklagten zu äußern und Fragen zur Impfung zu stellen. Dies kann nicht der Beklagten vorgeworfen werden. Diese hat ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Aufklärung erfüllt.
3.
Auf den in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite gestellten Beweisantrag kommt es nicht mehr an. Die Beweisanträge der Klägerseite zu einer weiteren Zeugenvernehmung in den Schriftsätzen vom 18.01.2023, 26.01.2023 und 08.02.2023 sind gemäß § 296a ZPO unbeachtlich, weil sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden. Gründe für das Erfordernis, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere ist eine erneute Vernehmung der Zeugin E. nicht geboten (§ 398 ZPO). Dass deren Vernehmung verfahrensfehlerhaft erfolgte, ist nicht zu erkennen.