Paukenschlag aus Luxemburg: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 09.09.2021 (verbundene Rechtssache: C-33/20, C-155/20 und C-187/20) die Rechte von Verbrauchern erneut gestärkt. Verbraucherkreditverträge müssen bezüglich Verzugszinsen und Vorfälligkeitszinsen für die Kunden transparent und leicht nachvollziehbar sein. Begünstigt von der neuen Rechtsprechung sind insbesondere Autokredite sowie sog. allgemeine Darlehen (soweit nicht grundpfandrechtlich gesichert). Geklagte wurde gegen die Volkswagen-Bank, die Skoda-Bank sowie die BMW-Bank.
Die Reaktionen auf das Urteil sind enthusiastisch. So wird Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest auf Welt.de wie folgt zitiert: „Die meisten [Verbraucher] können jetzt ihre alten Kreditverträge widerrufen, auch wenn seit Vertragsabschluss schon viele Jahre vergangen sind“, Dadurch könne zum Beispiel die Restschuld sinken, was unter anderem daran liege, dass Entgelte oder auch Verzugszinsen wegfielen.
Bereits die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH, Gerard Hogan, am 15.07.2021 hatten es in sich. Dieser hatte deutlich gemacht, dass der Durchschnittsverbraucher nicht über die Sachkenntnis eines Finanzfachmanns verfügt. Daher müssten die Verträge so gestaltet sein, dass sie für ihn verständlich sind. Dem hat sich der EuGH nun angeschlossen.
Alle Informationen rund zum neune EuGH-Urteil haben wir auf unser Sonderseite www.kredit-widerrufen.com/eugh für Sie zusammengestellt.