Die bayerischen Bezirksregierungen haben in der 3. Januarwoche 2024 begonnen, einzelne Rückforderungsbescheide zu erlassen. Darin wurde einerseits die Ausgangsbescheide widerrufen, andererseits die ausbezahlte Soforthilfe zurückgefordert. Die Begründung für den Widerruf lautet auszugsweise:
Rechtsgrundlage für den unter Ziffer 1 dieses Bescheides erfolgten Widerruf des Soforthilfebescheides ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Leistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Die Soforthilfe wurde gemäß den Ziffern 3 bzw. 4 des o.g. Bescheides zweckgebunden ausschließlich. zur Bewältigung existenzbedrohlicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Folge eines durch die Corona-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses gewährt. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setzt daher voraus, dass ein Liquiditätsengpass zumindest in Höhe der erhaltenen Soforthilfe tatsächlich entstanden ist. Nach den Angaben des Leistungsempfängers über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske beträgt der den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass übersteigende Soforthilfebetrag (sog. Überkompensation) X,XXX Euro. Die erhaltene Soforthilfe konnte demnach in dieser Höhe nicht für den im Soforthilfebescheid bestimmten Zweck verwendet werden. Damit liegen die Widerrufsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor.
Der Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Im Zuge der Ermessensausübung sind die Interessen des Leistungsempfängers mit dem staatlichen Interesse am Widerruf des Soforthilfebescheides abzuwägen. Im Fall des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG finden die Grundsätze über das intendierte Ermessen Anwendung. Von einem Widerruf des Soforthilfebescheides kann deshalb nur dann abgesehen werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Solche besonderen Gründe sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Das Ermessen konnte daher unter Abwägung der haushaltsrechtlichen und finanziellen Interessen des Freistaates Bayern an einem Widerruf und des Interesses des Leistungsempfängers am Belassen der Soforthilfe nur zugunsten des Widerrufs des Soforthilfebescheides mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeübt werden.
Die Rückforderung gem. Ziffer 2 dieses Bescheides ergibt sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach ist eine bereits erbrachte Leistung zu erstatten, soweit der zugrundeliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. wurde. Der Soforthilfebescheid wurde im Rahmen dieses Bescheides in Höhe der mitgeteilten Überkompensation mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Der Erstattungsbetrag wird somit auf X.XXX Euro festgesetzt (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Eine Rückzahlung ist bislang in Höhe von 0,00 Euro erfolgt, so dass ein noch zurückzufordernder Betrag von X.XXX Euro verbleibt.
Es wird also deutlich, dass die Bezirksregierungen hier keine echte Ermessenentscheidung treffen, sondern mit einem Serienbrief die ausbezahlten Soforthilfen zurückfordern.
Bitte beachten Sie:
1. Gegen den Rückforderungsbescheid können Sie sich nur mit einer Klage zur Wehr setzen.
2. Diese muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Bescheides bei Ihnen beim zuständigen Verwaltungsgericht eingehen. Dies bedeutet: Hat Sie der Rückforderungsbescheid am 19.01.2024 erreicht, muss die Klage spätestens am 19.02.2024 eingereicht sein. Eine Verlängerung ist nicht möglich! Welches Verwaltungsgericht zuständig ist, findet sich auf der letzten Seite des Bescheides.
3. Die Klage muss schriftlich (d.h. persönlich unterschrieben) bei Gericht eingehen. Eine Klageeinreichung per Fax ist aber auch zulässig.
4. Ein Klageverfahren löst Gerichtskosten aus. Bei Soforthilfe-Rückforderungen
- in Höhe von 3.000,00 € betragen die Gerichtsgebühren 357,00 €,
- in Höhe von 5.000,00 € betragen die Gerichtsgebühren 483,00 €,
- in Höhe von 9.000,00 € betragen die Gerichtsgebühren 735,00 €,
- in Höhe von 15.000,00 € betragen die Gerichtsgebühren 972,00 €,
- in Höhe von 30.000,00 € betragen die Gerichtsgebühren 1.347,00 €.
Übersenden Sie uns einfach Ihren Rückforderungsbescheid per E-Mail an mail@kanzlei-hersbruck.de oder per Fax an 09151/905835. Wir geben Ihnen innerhalb von 24 Stunden eine kostenfreie Einschätzung zu Kosten und Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens.