Laut Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums wurde die Frist in Bayern zur Überprüfung der Voraussetzungen der Corona-Soforthilfen und ggf. der (teilweisen) Rückzahlung der empfangenen Unterstützungszahlung, die ursprünglich am 30.06.2023 endet, nunmehr bis 31.12.2023 verlängert.
Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche bayerische Unternehmer, die sich gegen die Rückzahlung wenden. Im Mai und Juni 2020 haben diese im guten Glauben, die Soforthilfen nicht zurückzahlen zu müssen viele Überstunden geleistet, um ihre Kunden zu bewirten oder ihnen den langersehnten Haarschnitt zu verschaffen. 3 Jahre nach Ende der ersten Pandemie sollen sie deswegen Corona-Soforthilfen zurückbezahlen. Das kann nicht sein!
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