Mit aufsehenerregendem Beschluss vom 05.07.2019 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Aktenzeichen: Lv 7/17) einen Bußgeldbescheid aufgehoben, weil die Geschwindigkeitsmessung mit dem Modell Traffistar S 350 der Firma Jenoptik nicht verwertbar ist. Der Verfassungsgerichtshof bemängelte, dass sog. Rohmessdaten nicht gespeichert wurden. Er begründet dies mit folgenden Worten: Gibt es keine zwingenden Gründe, Rohmessdaten nicht zu speichern, und erlaubt ihre Speicherung, das Ergebnis eines Messvorgangs nachzuvollziehen, so ist es unerheblich, dass es sich bei Bußgeldverfahren um Massenverfahren von in aller Regel geringerem Gewicht für einen Betroffenen – immerhin können sie im Einzelfall eben doch dazu führen, dass erhebliche Einschränkungen der Mobilität und der 26 beruflichen Einsatzmöglichkeiten entstehen – handelt, und dass in der weit überwiegenden Zahl aller Fälle Geschwindigkeitsmessungen zutreffend sind.