Laut Pressemitteilung vom 09.10.2018 wird der Bundesgerichtshof am 9. Januar 2019 im Verfahren VIII ZR 78/18 zur Frage der Kaufpreisminderung bei einem vom sogenannten
"Abgasskandal" betroffenen Kraftfahrzeug verhandeln.
Dem BGH wurde folgender Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt:
Der Kläger erwarb im Juni 2013 von der Beklagten, einer Škoda -Vertragshändlerin, einen im März 2013 erstzugelassenen Pkw Škoda Octavia Kombi II Scout mit einer Laufleistung von 11 km zum Kaufpreis von 26.770 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem 2-Liter-Dieselmotor Typ EA 189 der Volkswagen AG ausgestattet. Außerdem war es mit einer Software versehen, die erkannte, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befand und in diesem Fall - anders als im normalen Fahrbetrieb - verstärkt Abgase in den Motor zurückleitete, um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) zu erreichen.
Wegen dieser - häufig als "Abschaltvorrichtung" bezeichneten - Software, deren Verwendung (unter anderem) bei der Motorenreihe VW EA 189 öffentlich erst im Rahmen des sog. Abgasskandals bekannt geworden war, erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten Anfang des Jahres 2016 die Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises in Höhe von 5.500 Euro und verlangte von dieser vergeblich Rückzahlung dieses Betrags (§ 437 Nr. 2, § 441 BGB).
Noch im Laufe des vom Kläger angestrengten Rechtsstreits wurde bei dem Kraftfahrzeug durch einen anderen Škoda-Vertragshändler ein vom Hersteller zur Verfügung gestelltes Software-Update durchgeführt, durch welches die vorbezeichneten Funktionen zur Verringerung der Stickoxide im Prüfbetrieb deaktiviert wurden. Der Kläger vertritt die Auffassung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass - wofür er die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat - mit der Änderung durch das Software-Update andere Nachteile verbunden seien, wie zum Beispiel überhöhte Abgaswerte, Leistungsverlust, höherer Kraftstoffverbrauch oder erhöhter Verschleiß. Unter Sachverständigenbeweis hat er außerdem gestellt, dass das Fahrzeug allein deshalb, weil es von dem sog. Abgasskandal betroffen sei, mit einem Makel behaftet sei, welcher zu einem geringeren Wiederverkaufswert (merkantiler Minderwert) führe.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass das erworbene Fahrzeug nach Durchführung des Software-Updates überhaupt noch einen Sachmangel aufweise, und hat dementsprechend den vom Kläger hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben. Vage Befürchtungen und die hypothetische Möglichkeit, dass das durchgeführte Software-Update zu nachteiligen technischen Abweichungen von der Sollbeschaffenheit führen könne, seien für die Darlegung eines Sachmangels nicht ausreichend. Da das Update im Laufe des Verfahrens bereits aufgespielt worden sei, hätte der Kläger vielmehr etwaige Auswirkungen auf sein Fahrzeug beobachten können und anschließend konkret darlegen müssen. Auch die aufgestellte allgemeine Behauptung, das Fahrzeug weise aufgrund des verbleibenden Makels, von dem sogenannten Abgasskandal betroffen zu sein, einen merkantilen Minderwert auf, reiche für die Darlegung eines Sachmangels nicht aus, weshalb es auch insoweit nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft habe. Grund für den vom Kläger angeführten allgemeinen Preisverfall von Dieselfahrzeugen aller Marken sei insbesondere die Befürchtung von Fahrverboten in den Innenstädten und die daraus folgende eingeschränkte Nutzbarkeit entsprechender Fahrzeuge. Diese Bedenken beruhten jedoch nicht auf den Manipulationen der Fahrzeughersteller Volkswagen und Škoda, sondern auf der Verpflichtung der Städte, die europarechtlich vorgegebene Grenze der Feinstaubbelastung einzuhalten.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Aktenzeichen der Vorinstanzen lauten:
- Landgericht Zwickau - Urteil vom 16. Oktober 2017 - 1 O 297/16
- Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 1. März 2018 - 10 U 1561/17
Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs