Kanzlei Stenz & Rogoz klagt gegen Qurantänepflicht

Die Kanzlei Stenz & Rogoz hat vor dem Verwaltungsgericht Ansbach eine Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt Nürnberger Land verhängte Isolationsanordnung (sog. Quarantänepflicht) erhoben. Hintergrund der Klage war, dass zwei Schüler des Paul-Pfinzing-Gymnasiums in Hersbruck in der 44. KW 2020 Unterricht bei einem Kunstlehrer hatten, der am 29.10.2020 positiv auf den SARS-CoV2-Virus getestet wurde. Sie sahen sich in der Folge einer zweiwöchigen Isolation ausgesetzt, obwohl sie nur eine bzw. zwei Schulstunden Unterricht bei dem Lehrer hatten. Nachdem die Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt erst mit fast zweiwöchiger Verspätung bei den Klägern einging, richtet sich die Klage nunmehr auf Feststellung, dass die Isolationsanordnung rechtswidrig war.

Auszugsweise wurde in der Klage wie folgt vorgetragen:

 

 

I.

 

Die Klage ist zulässig.

 

Die Klage wendet sich gegen die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. August 2020 (Az. GZ6a-G8000-2020/572), mit der die Kläger offenbar aufgrund des unter B. vorgetragenen Sachverhalts als Kontaktpersonen I angesehen und unter Isolation gestellt werden. Damit ist die Klage statthaft.

 

Die Klage ist auch nicht verfristet, da die Allgemeinverfügung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und damit die Anfechtungsfrist frühestens im August nächsten Jahres abläuft.

 

II.

 

Die Klage ist auch begründet.

 

1.

Die Allgemeinverfügung ist unwirksam.

 

a. Unzulässige dynamische Verweisung auf die RKI-Homepage

 

Unter Ziff. 1 („Begriffsbestimmung“) der Allgemeinverfügung befindet sich nachstehende Definition:

 

1.1. Personen, denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts Kontaktpersonen der Kategorie I sind;

[hervorgehoben durch die Unterzeichnerin]

 

Die Frage, wer Kontaktperson der Kategorie I (i.W.: Kontaktperson I) ist, stellt die entscheidende Weiche für die Anwendung grundrechtlich relevanter Eingriffe dar. Die diesbezügliche Definition nimmt aber nicht der legitimierte Gesetzgeber bzw. der von diesem ableitend handelnde Staatsminister vor. Vielmehr wird verwiesen auf „jeweils geltende Kriterien des Robert Koch-Instituts“.

 

Damit bestimmt ein demokratisch nicht legitimiertes Institut faktisch, welche Personen erhebliche Freiheitsbeschränkungen in Kauf nehmen müssen. Überspitzt ausgedrückt bestimmt der Webmaster des RKI, wann sich bayerische Bürger mindestens 14 Tagen in Isolation begeben müssen.

 

Dies ist weder mit der Bayerischen Verfassung noch mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Die Unterzeichnerin, die keine praktizierende Verwaltungsjuristin ist, erspart sich an dieser Stelle verfassungsrechtliche Ausführungen, besteht doch Einigkeit darüber, dass das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass Freiheitseingriffe einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. nur Grzeszick in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 91. EL April 2020, Art. 20, Rn. 75; Huster/Rux in: BeckOK, GG, 44. Edition, Stand: 15.08.2020, Art. 20, Rn. 174).

 

Die aktuell geltenden Kriterien des RKI sind unter folgendem Link abzurufen:

 

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html#doc13516162bodyText8

 

Die Veröffentlichungen auf dieser Homepage unterstehen – wie gesagt – keinerlei gesetzgeberischer Kontrolle. Sie können jederzeit graduell oder aber massiv geändert werden. Die Grundrechtseingriffe folgen also einer dynamischen Anpassung durch das RKI.

 

Dies dürfte ein einmaliger Vorgang in der Geschichte der Bundesrepublik sein.

 

b. Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt

 

Die Folgen einer Isolation als Kontaktperson I sind für den Betroffenen gravierend.

 

Wie gerichtsbekannt ist, bestimmt die Allgemeinverfügung u.a.:

 

2.2. Die Isolation hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen.

2.3 Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Isolation die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist alleine gestattet. Verdachtspersonen dürfen die Wohnung für die nach Nr. 1.2 vom Gesundheitsamt angeordnete Testung verlassen.

2.4 In der gesamten Zeit der häuslichen Isolation muss eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Hausstand des Betroffenen lebenden Personen sichergestellt sein. Eine „zeitliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine „räumliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich die betroffene Person in einem anderen Raum als die anderen Hausstandsmitglieder aufhält.

2.5 Während der Isolation darf die betroffene Person keinen Besuch durch Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.

[hervorgehoben durch die Unterzeichnerin]

 

Diese Beschränkungen kommen also einem Arrest gleich und unterstehen von vornherein einem Parlamentsvorbehalt. Zu sehen ist, dass die Pandemie zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung im August 2020 nichts neues war. Der bayerische Gesetzgeber hätte ein entsprechendes Gesetz erlassen können.

 

c. Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

 

Hinzu kommt, dass die Verordnung keine Möglichkeit vorsieht, die Schwere der Grundrechtseingriffe abzustufen.

 

Beispielhaft ist auszuführen:

 

·       Kinder – gleich welchen Alters – werden genauso wie erwachsene Familienangehörige behandelt. Dies bedeutet, dass dem besonderen grundrechtlichen Schutz des Kindes als schwächstes Glied der Gesellschaft nicht im Ansatz Rechnung getragen wird.

 

·       Es wird nicht Rücksicht genommen auf die Wohnsituation der Betroffenen und ihrer Familien. Mag die vorgesehene Quarantäne einer Kleinfamilie in einem großzügigen Einfamilienhaus noch gelingen, dürfte sie von einer in einer Wohnung lebenden Großfamilie weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht zu stemmen sein.

 

·       Die Schwere des Krankheitsverlaufs bleibt unberücksichtigt: Von der Isolation betroffene können bei schweren Krankheitsverläufen gar nicht isoliert werden, weil sie auf Hilfe ihrer nahen Angehörigen angewiesen sind.

 

Kurzum: Die Allgemeinverfügung besteht weitgehend aus Pseudo-Vorschriften, die von vornherein nicht eingehalten werden können und der Glaubwürdigkeit und Akzeptanz eines Rechtsstaats schweren Schaden zufügen.

 

Ein in abendländischer Tradition stehender Gesetzgeber hätte die pauschal angeordneten Mittel für den von ihm avisierten – und sicherlich unbestritten notwendigen – Zweck nicht erlassen dürfen. Vielmehr hätte er sich angemessene Mittel überlegen müssen.

 

2.

Unabhängig vom Vorgesagten sind die Kläger keine Kontaktpersonen I.

 

Selbst wenn – wie nicht – die Allgemeinverfügung mit dem inkriminierten Verweis auf die „jeweils geltende Kriterien des Robert Koch-Instituts“ und dem undifferenzierten Maßnahmenkatalog zulässig wäre, hätte das Gesundheitsamt eine Abwägung vornehmen müssen, ob die jeweiligen Schüler als Kontaktpersonen I qualifizierte werden können.

 

Als Kontaktpersonen der Kategorie II (geringeres Infektionsrisiko) wird vom RKI angegeben:

 

„Quellfall und Kontaktperson tragen MNS oder eine MNB durchgehend und korrekt in Situationen, in denen 1,5 m Mindestabstand nicht eingehalten werden konnte. Folgende Bedingungen müssen dabei erfüllt sein: (1) MNS oder eine MNB nach Definition wie bei BfArM (oder nach neuem Eurostandard (CWA 17553)) UND (2) wenn diese durchgehend und korrekt, d.h. enganliegend und sowohl über Mund und Nase getragen wurde.“

 

Als „Beispielhafte Konstellationen für Kontaktpersonen der Kategorie I“ führt das RKI hingegen u.a. aus:

 

Optional: Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Schulklassen, Gruppenveranstaltungen), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung (A, B)“

 

[hervorgehoben durch die Unterzeichnerin]

 

Damit ist klar, dass das Gesundheitsamt vor Absendung der Isolationsmitteilung prüfen muss, ob die Adressaten tatsächlich als Kontaktpersonen I zu qualifizieren sind. Nach den Kriterien des RKI gibt es keinesfalls einen Automatismus: Das RKI spricht zunächst einmal davon, dass in Situationen, in denen – wie in Klassenzimmern eben typisch – der 1,5 m Abstand nicht eingehalten werden kann, eine Kontaktperson der Gruppe II zuzurechnen ist, wenn während der gesamten Dauer ein Mund-Nasen-Schutz getragen wurde.

 

Dies war vorliegend der Fall:

 

Seit Montag, dem 19.10.2020 besteht während des gesamten Unterrichts in sämtlichen Klassenzimmern (sogar im Sportunterricht!) des Paul-Pfinzing-Gymnasiums Maskenpflicht.

 

Beweis:     Schreibens des Paul-Pfinzing-Gymnasiums vom 18.10.2020     (Anlage K6).

 

Das Klassenzimmer, in dem die Klägerin zu 1) beschult wurde und der Kunstsaal, in dem der Kläger zu 2) beschult wurde, waren groß und sehr gut belüftet. Das Paul-Pfinzing-Gymnasium befolgt einen detaillierten Hygieneplan.

 

Beweis:     Hygieneplan des Paul-Pfinzing-Gymnasiums v. 03.09.2020 (Anlage K7);

                   Mitteilung über d. Verschärfung d. Hygieneregeln v. 19.09.2020 (Anlage K8).

 

Die Hygienemaßnahmen des Paul-Pfinzing-Gymnasiums sind die strengsten, die in Bayern überhaupt möglich sind. Neben der verbindlichen Maskenpflicht in Klassenzimmern bestimmte das Paul-Pfinzing-Gymnasium, dass auf dem gesamten Schulgelände (!) – damit sogar im Lehrerzimmer – eine strenge Maskenpflicht besteht. Damit wollte das Paul-Pfinzing-Gymnasium erreichen, dass im Falle der Infizierung einer Lehrkraft oder eines Schülers nicht noch weitere Teile des Lehrerkollegiums bzw. ganze Klassen in Quarantäne müssten und der Schuldbetrieb damit faktisch zum Erliegen kommen würde.

  

Die Quarantäne von ganzen Schulklassen wird vom RKI nur als „optional“ notwendig angesehen. Optional bedeutet aber gerade, dass dies eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall notwendig macht. Eine solche einzelfallbezogene Gesamtabwägung hat jedoch nicht stattgefunden: Das Gesundheitsamt hat nicht berücksichtigt,

 

·       dass der Kontakt nur während einer Schulstunde (Klägerin zu 1) bzw. während zwei Schulstunden (Kläger zu 2) bestand;

·       dass am Paul-Pfinzing-Gymnasium seit dem 19.10.2020 eine permanente Maskenpflicht bestand und auch

·       während des fraglichen Unterrichts sämtliche Personen im Klassenzimmer permanent enganliegende Masken getragen haben und damit Schüler nach dem RKI gerade als Kontaktpersonen II zu qualifizieren sind;

·       dass das Klassenzimmer, in dem die Klägerin zu 1 beschult worden war und der Kunstsaal, in dem der Kläger zu 2) beschult worden war besonders groß und permanent sehr gut belüftet worden waren;

 

Das Gesundheitsamt hat weder mit der betroffenen Lehrkraft noch mit den Schülern direkt korrespondiert. Die einzige Information, die dem Gesundheitsamt vorlag war, dass eine Lehrkraft positiv auf Covid19 getestet worden war sowie welche Klassen und Schüler in der 44. KW von dieser Lehrkraft unterrichtet worden waren. Das Gesundheitsamt hat keinerlei konkrete Informationen über das jeweilige Unterrichtsgeschehen eingeholt. Die betroffenen Schüler wurden nicht angehört. Es liegt mithin ein Ermessensnichtgebrauch vor.

 

Folgende Plausibilitätsüberlegung ist noch vorzunehmen: Dem Gesundheitsamt ist sehr wohl bewusst, dass die bloße ein- oder zweistündige Anwesenheit in einem Klassenzimmer mit einem Corona-Infizierten keine automatische Quarantäne nach sich zieht: Andernfalls müsste jeder Lehrer, der eine Klasse unterrichtet hat, in der sich ein positiv getesteter Schüler befand, in die 14tägige Isolation gehen. Das ist natürlich nicht der Fall. Auch die anderen Mitglieder des Lehrerkollegiums des Paul-Pfinzing-Gymnasiums, die sich mit dem betroffenen Kunstlehrer sicherlich über längere Zeit im Lehrerzimmer befunden haben, sind nicht in Quarantäne.