Der Beschluss des Landgericht Würzburg vom 13.09.2018 (Az.: 11 O 1741/18) sorgt deutschlandweit für viel Aufsehen: Erstmalig hat ein Gericht eine Abmahnung bestätigt, die wegen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergangen ist. Das Landgericht Würzburg ist der Ansicht, dass die fehlende Verschlüsselung oder auch eine nur unzureichende Datenschutzerklärung einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG darstellt.