Wie in unserem Blog vom 26.04.2023 berichtet, hatte das Landgericht Hof als eines der ersten Gerichte eine Klage gegen den Impfhersteller AstraZeneca abgewiesen. Eine Frau hatte starke gesundheitliche Beschwerden, die sie auf eine Impfung mit dem Corona-Impfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers zurückführt. Sie verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz. Mit Urteil vom 03.01.2023 (Aktenzeichen: 15 O 22/21) wurde die Klage abgewiesen. Beim Oberlandesgericht Bamberg wurde die Sache am 03.07.2023 (az.: 4 U 15/23) verhandelt. Am 08.04.2024 wurde ein Teil-Urteil erlassen, wonach AstraZeneca Daten zu Thrombosefällen offenlegen muss. Sobald das Teil-Urteil veröffentlicht wird, können Sie es an dieser Stelle nachlesen.
Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:
In der Rechtsprechung und Rechtsliteratur tritt Bewegung ein. Kürzlich wurde der aufsehenerregende Artikel von Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer und Prof. Dr. Katrin Gierhake in Heft 31/2023 Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2023, 2231 ff.) veröffentlicht. Darin wurde überzeugend dargestellt, wie hoch die Aufklärungspflichten der Impfärzte in Bezug auf die nicht zugelassenen Impfstoffe waren.
Nun hat das OLG Bamberg den Weg bereitet, um Schadensersatzansprüche gegen Impfstoffhersteller geltend zu machen. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten wegen „unvertretbarer schädlicher Wirkungen“ des Impfstoffs (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG) sieht der Senat zwar nicht. Hierzu wäre es wohl erforderlich, dass nach der Zulassung des Impfstoffs am 31.10.2022 neue Erkenntnisse aufgetreten wären, die einer Zulassung entgegengestanden hätten. Die von der Klägerin angeführten Nebenwirkungen seien jedoch schon im Zeitpunkt der Zulassung bekannt gewesen und bei dieser berücksichtigt worden. Im Hinblick auf eine von der Klägerin behauptete Haftung der Beklagten wegen „unzureichender Arzneimittelinformation“ (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG) beabsichtigt der Senat dagegen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Senat geht derzeit davon aus, dass die Klägerin nicht mit dem Impfstoff der Beklagten geimpft worden wäre, wenn das Risiko einer Darmvenenthrombose in der Fachinformation der Beklagten dargestellt gewesen wäre. Gegenstand des Gutachtens wäre die Frage, ob eine Darstellung in der Fachinformation nach dem damaligen wissenschaftlichen Stand geboten war.
Wir werden an dieser Stelle berichten, wie der Prozess vor dem OLG Bamberg weitergeht.