Die Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen der bayerischen Corona-Soforthilfen und ggf. der (teilweisen) Rückzahlung der empfangenen Unterstützungszahlung läuft am 30.06.2023 aus. Hiervon betroffen sind viele Friseurinnen und Friseure, Gastronome und Hoteliers. Unsere Kanzlei vertritt zahlreiche Unternehmer - unter anderem viele Friseurbetriebe und Gastronome - die sich gegen die Rückzahlung wenden. Im Mai und Juni 2020 haben diese im guten Glauben, die Soforthilfen nicht zurückzahlen zu müssen viele Überstunden geleistet, um ihre Kunden zu bewirten oder ihnen den langersehnten Haarschnitt zu verschaffen. 3 Jahre nach Ende der ersten Pandemie sollen sie deswegen Corona-Soforthilfen zurückbezahlen. Das kann nicht sein!
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