Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 07.11.2022 (Aktenzeichen: 8 U 2115/20) in einer kontroversen Frage Stellung bezogen: Danach soll es dem Berufsunfähigkeits-Versicherer nicht verwehrt sein, seinen Versicherungsnehmer auf eine Tätigkeit zu verweisen, die dieser infolge einer nach Anerkennung der Leistungspflicht vollzogenen überobligatorischen Umschulung oder Weiterbildung ausübt. Wir berichten ausführlich über die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 07.11.2022 (Aktenzeichen: 8 U 2115/20) in unserem Blog.