Mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 01.07.2020 (Aktenzeichen: 17 U 810/19) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Commerzbank AG dazu verurteilt, die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung an die Kunden zurückzahlen. Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Regelungen im Darlehensvertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu kompliziert seien. Betroffen von der Rechtsprechung sind Darlehensverträge aus dem Jahr 2016 bis 2020. Alle Informationen finden Sie auf unseren >Sonderseiten zum Darlehenswiderruf.