BGH entscheidet am 05.11.2019 über Autokredite

Seit langem besteht Streit, ob die in zahlreichen Autokrediten und Konsumentenkrediten enthaltene Formulierung

 

"Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird."

 

ausreicht, um die Widerrufsfrist zum Laufen zu bringen. Ebenso streitig ist, ob in den Vertragsunterlagen ein ausdrücklicher Hinweis darauf enthalten sein muss, dass der Darlehensvertrag (auch) außerordentlich unter den in § 314 BGB genannten Voraussetzungen gekündigt werden kann. 

 

Schließlich wird sich der Bundesgerichtshof auch der Frage zuwenden, ob es bei der Information über die Vorfälligkeitsentschädigung ausreicht auf die vom BGH "vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" zu verweisen und nur einzelne bei der Berechnung zu berücksichtigende Parameter aufzuführen. 

 

Der Bundesgerichtshof hat nun angekündigt, am 05.11.2019 diese Fragen in den  Revisionsverfahren XI ZR 650/18 und  XI ZR 11/19 (zum Widerruf von mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen Verbraucherdarlehensverträgen) zu verhandeln.