In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az.:
III ZR 542/16) hat dieser klargestellt, dass in einem Verkaufsprospekt der Anleger über die Beteiligungsmodalitäten nicht hinreichend aufgeklärt wird, wenn der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, dass die Zahlungen auf die Inhaberschuldverschreibungen durch „abgesicherte Zahlungsströme aus der Beteiligung“ erfolgten und „weitere Barmittel“ seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung nicht erforderlich seien. Dies gilt jedenfalls dann, wenn unerwähnt bleibt, dass der Anleger mit einer Inanspruchnahme aus den Inhaberschuldverschreibungen rechnen muss, wenn diese aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen nicht vollständig bedient werden können, weil zum Beispiel die Schuldner der so genannten Distributionsgarantiezahlungen (teilweise) ausfallen oder der Wechselkurs des US-Dollars sinkt. Damit wird das wesentliche Risiko im Zusammenhang mit der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung verschwiegen.