Gericht darf Zeugen nicht einfach übergehen

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 07.06.2018 (Az. III ZR 210/17) eine Entscheidung des OLG Celle aufgehoben. Die Klägerin hatte in der Klage und in den nachfolgenden erstinstanzlichen Schriftsätzen unter Bezugnahme auf das Zeugnis ihres Ehemanns im Einzelnen vorgetragen, mündlich in den Beratungsgesprächen nicht über die diversen Risiken der von ihr gezeichneten Beteiligungen aufgeklärt worden zu sein. Der Ehemann der Klägerin war unstreitig an allen Gesprächen beteiligt. Er wurde in den von den Beratern der Beklagten erstellten und von der Beklagten selbst vorgelegten Beratungsbögen beziehungsweise dem Beratungsprotokoll jeweils neben der Klägerin als anwesend aufgeführt. Trotzdem wurde er weder vom Landgericht noch vom Oberlandesgericht vernommen. Die Klage wurde abgewiesen. 

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Vorgehen eine empfindliche Verletzung prozessualer Rechte gesehen. Instruktiv hat dies der Bundesgerichtshof wie folgt begründet:

 

"Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt - auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - III ZR 125/14, juris, Rn. 11; Urteil vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, NJW 2016, 3024 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15, juris, Rn. 6; jeweils mwN) oder der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - VI ZR 89/16, VersR 2017, 1164 Rn. 8; Senat, Beschluss vom 3. Mai 2018 - III ZR 429/16, juris Rn. 7). Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dabei schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. nur Senat, Urteile vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 10; vom 23. Juni 2016 aaO Rn. 18 und vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, NJW-RR 2017, 1520 Rn. 33). Im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht dabei keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (vgl. nur Senat, Urteil vom 6. Dezember 2012 aaO Rn. 10 mwN). Vermag sich eine Partei an ein Geschehen nicht zu erinnern, kann sie dazu gleichwohl eine ihr günstige Behauptung unter Zeugenbeweis stellen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass der Zeuge das notwendige Wissen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, WM 2003, 1563, 1564; Beschlüsse vom 27. November 2009 - LwZR 12/09, juris, Rn. 20 und vom 27. September 2016 aaO Rn. 9 ff). Ob und inwieweit der Zeuge in der Lage ist, sich zu erinnern, ist erst durch die Vernehmung des Zeugen und die daran anschließende Würdigung seiner Aussage zu klären (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 272/06, NJW-RR 2009, 244 Rn. 7). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung der Partei ist ohne Bedeutung (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491 und vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris, Rn. 7)."