OLG Karlsruhe: "Redliche Bank nimmt eine ordnungsgemäße Nachbelehrung vor"

In einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 09.01.2018 hat das OLG Karlsruhe keine Verwirkung bei einem vorzeitig beendeten Darlehensvertrag angenommen, da die Bank den Verbrauch vor der Ablösung nicht nachbelehrt hatte (Az.: 17 U 219/15 = VuR 2018, 198). Wörtlich führte das OLG aus: "Von einer redlichen Bank wäre folglich zu erwarten, dass sie zumindest im Jahr 2011 über die Zweifel an der Wirksamkeit ihrer bisher erteilten Widerrufsbelehrung im Bilde ist und eine ordnungsmäßige Nachbelehrung vornimmt, wenn der Verbraucher seinen Ablösungswunsch an sie heranträgt." 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

"Die Parteien schlossen am 28. September 2005 einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von 320.000 €. Der Kläger handelte als Verbraucher. Der Sollzins betrug jährlich 3,98 Prozent (4,05 Prozent effektiv) und war bis Ende September 2015 festgeschrieben. Das Darlehen war durch eine Grundschuld und durch die Abtretung der Ansprüche des Klägers aus einer Lebensversicherung gesichert."

 

Das OLG hielt die Widerrufsbelehrung für unwirksam. Es führte weiter aus:

 

"Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta an den Kläger aus. Dieser kam bei der Rückführung des Kreditbetrages seit Juli 2006 teilweise mit der Ratenzahlung in Rückstand, weil er unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten war (vgl. Anlagen B 3, B 4). Die Parteien trafen in den Jahren 2008, 2010 und 2011 mehrere Zahlungsvereinbarungen (Anlagen B 5 bis B 9); teilweise vollstreckte die Beklagte offene Beträge (Anlagen B 10 bis B 12). Mitte 2011 veräußerte der Kläger die finanzierte Immobilie. Er trat Ende Juli 2011 an die Beklagte mit dem Wunsch heran, das Darlehen zur Finanzierung einer neuen Immobilie zu nutzen, ggf. zusammen mit seiner neuen Ehefrau (Anlage B 13). Nachdem die Beklagte zurückhaltend reagierte, bat der Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2011 (Anlage B 15) erneut um eine Weiternutzung des Darlehens und bot hinsichtlich des nicht mehr benötigten Teils die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an. „In Anbetracht der Vorgeschichte“ lehnte die Beklagte ab und bat um Rückführung des Darlehens (Anlage B 16). Das Darlehen wurde im September 2011 vorzeitig abgelöst, wobei der Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung von 15.287,13 € zahlte (Anlage B 3); die Beklagte gab sodann die Sicherheiten frei (Anlagen B 17, B 18).

 

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2014 (Anlage K 4) widerrief der Kläger den Darlehensvertrag und forderte die Vorfälligkeitsentschädigung unter Fristsetzung bis zum 21. November 2014 zurück. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. 

 

Der Kläger hält die Widerrufsbelehrung wegen der Verwendung des Wortes „frühestens“ bei der Darstellung des Fristbeginns für nicht ordnungsgemäß. Gesetzlicher Musterschutz greife wegen erheblicher Abweichungen vom gesetzlichen Muster nicht ein. Er verlangte erstinstanzlich die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.287,13 €, einer Zinsdifferenz von 3.501,- € sowie die Herausgabe von Nutzungen in Höhe von 5 Prozent p.a., mithin 13.448,74 €."

 

Zur Verwirkung führte das OLG Karlsruhe aus:

 

"Das Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Ausübung nicht verwirkt.

 

Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF kann verwirkt werden. Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123).

 

(b) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 12. März 2008 – XII ZR 147/05 –, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123, juris Rn. 37; Palandt/Grüneberg BGB 76. Auflage 2017 § 242 Rn. 87). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123-146, Rn. 37). Dabei gelten folgende Anforderungen an das Umstandsmoment [(aa) ] und das Zeitmoment [(bb) ]:

 

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(aa) Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn die Bank bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Verbrauchers entnehmen durfte, dass dieser sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen werde, sich deshalb hierauf eingerichtet hat und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, juris Rn. 23). Zu der durch das Verhalten des Verbrauchers hervorgerufenen Vertrauensgrundlage muss sich die Bank im Vertrauen auf das Verhalten der Bank so eingerichtet haben, dass ihr durch die späte Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (sog. „Vertrauensinvestition“; vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1988 – IVb ZR 7/87 –, BGHZ 103, 62, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13 –, juris Rn. 13). Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten ist dies - wie bereits dargelegt - zwar grundsätzlich möglich (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123); es sind jedoch strenge Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05 -, juris Rn. 25; OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 13 U 205/13 –, juris Rn. 48). Dass Widerrufsrechte der Verbraucher in einer Vielzahl von Fällen zeitlich unbefristet geltend gemacht werden konnten, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Sie kann nicht durch eine extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123, juris Rn. 49; Lechner, WM 2015, 2165, 2171).

 

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Diese hohen Anforderungen sind bei der Beurteilung, ob ein Verbraucherwiderrufsrecht verwirkt ist, nicht zu vernachlässigen. Denn die Bank war verpflichtet, den Verbraucher, mit dem sie kontrahiert, korrekt über sein Widerrufsrecht zu belehren bzw. zu informieren. Die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der aufklärungspflichtigen Bank, der von ihr bloß unzutreffend informierte Verbraucher werde von seinen Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, ist unter Beachtung der herkömmlichen Voraussetzungen für die Verwirkung ausgeschlossen (vgl. Staudinger/Olzen/Looschelders BGB (2015) § 242 Rn. 309; MüKoBGB/Schubert, 7. Auflage 2016, BGB § 242 Rn. 389, 387 mit weiteren Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2008 – XII ZR 147/05 –, juris Rn. 23 für pflichtwidrige Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln; vgl. schließlich OLG Celle, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 3 U 108/15 –, juris Rn. 52). Gleichwohl steht es nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens nicht entgegen, dass die Bank von der Unkenntnis des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht ausgehen musste (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 455/16 –, juris Rn. 21; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. April 2017 – 2 U 61/16 –, juris Rn. 9; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 – 4 U 199/15 –, juris Rn. 53). Auch der Aspekt, dass die Bank mangels ordnungsmäßiger Widerrufsbelehrung „die Situation selbst herbeigeführt hat“, schließt eine Verwirkung des Widerrufsrechts nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 449/16 –, juris Rn. 19; a.A. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101, juris Rn. 39 zum Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.).

 

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Der Senat folgt diesen höchstrichterlichen Vorgaben. Denn eine offensichtlich misslungene Gesetzgebung, die den zivilrechtlichen Grundsatz des pacta sunt servanda erheblich aushöhlt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 4. März 2016 – 19 U 239/14 –, juris Rn. 35) und den Gesetzgeber wegen zu beklagender Rechtsunsicherheit zu einer nachträglichen zeitlichen Begrenzung bestehender Widerrufsrechte in Gestalt des Artikels 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasste (vgl. BT-Drucks. 18/6286 Seite 21), sowie die strengen Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Gesetzmäßigkeit der Widerrufsbelehrung bzw. -information und an den gesetzlichen Musterschutz stellt, erfordern ein Korrektiv, um offensichtlich unbillige Ergebnisse zu verhindern.

 

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Im Bereich des Verbraucherkreditrechts ist höchstrichterlich entschieden, dass allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden kann. Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers - hier: gemäß § 355Abs. 2 Satz 2 BGB aF in Verbindung mit Artikel 229 § 9 Abs. 2 EGBGB - die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123, juris Rn. 39 f.).

 

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Allerdings kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung „gerade“ bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 229 § 9 Abs. 2 EGBGB nachzubelehren (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, BGHZ 211, 105, juris Rn. 41). Dabei ist bei beendeten Verträgen bei der Bewertung, ob der Verbraucher das Widerrufsrecht verwirkt hat, insbesondere mit zu berücksichtigen, ob die Parteien auf Wunsch des Verbrauchers den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (BGH, Urteil vom 14. März 2017 – XI ZR 442/16 –, juris Rn. 28 und Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, Rn. 30; OLG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2017 – 5 U 171/16 –, juris Rn. 29). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt also bereits die auf Wunsch des Verbrauchers erfolgende Ablösung ein mögliches Umstandsmoment dar, dem „maßgebliches Gewicht beizumessen“ ist (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 – XI ZR 365/16 –, juris Rn. 8; so nun auch OLG Stuttgart, Urteile vom 12. Dezember 2017 - 6 U 174/14und 6 U 316/16).

 

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Ob dieses „maßgebliche Gewicht“ dadurch gerechtfertigt wird, dass die Bank nach der Darlehensrückführung das Geld gewöhnlicherweise sogleich wieder für andere Bankgeschäfte, etwa neue Darlehen, verwendet und damit auch nach außen hin deutlich wird, dass die Bank davon ausgeht, das zurückgezahlte Geld behalten zu dürfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2017 – 19 U 121/17 –, juris Rn. 26), muss bezweifelt werden, denn auch fortlaufende Zins- und Tilgungsleistungen im laufenden Vertrag wird die Bank nicht ungenutzt lassen, wie die widerlegliche Vermutung zur Nutzungsziehung der Bank zeigt (Urteil des Senats vom 16. Mai 2017 – 17 U 81/16–, juris Rn. 68).

 

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Zudem zeigt der Verbraucher auch bei einer einvernehmlichen Ablösung des Darlehens letztlich nur eine Vertragstreue (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2017 – 6 U 192/16 –, juris Rn. 42), die nach höchstrichterlicher Ansicht gerade kein vertrauensbegründender Umstand sein kann, während die Bank seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2009 und 2010 (BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 –, BGHZ 180, 123; Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 –, juris und Urteil vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 –, juris) damit rechnen muss, dass sie bei einem Wunsch des Verbrauchers nach vorzeitiger Ablösung keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, weil dem Verbraucher ein fortbestehendes Widerrufsrecht zusteht. Von einer redlichen Bank wäre folglich zu erwarten, dass sie zumindest im Jahr 2011 über die Zweifel an der Wirksamkeit ihrer bisher erteilten Widerrufsbelehrung im Bilde ist und eine ordnungsmäßige Nachbelehrung vornimmt, wenn der Verbraucher seinen Ablösungswunsch an sie heranträgt (Urteil des Senats vom 16. Mai 2017 – 17 U 81/16 –, juris Rn. 58). Erst nach erfolgter Vertragsbeendigung ist gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Nachbelehrung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, BGHZ 211, 105, juris Rn. 41).

 

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Aus diesen Gründen ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats bei Darlehensverträgen, die vor dem Widerruf auf Wunsch des Verbrauchers beendet wurden, nicht gleichsam automatisch die Verwirkung zu bejahen. Vielmehr bleibt es auch bei dieser Konstellation erforderlich, dass die Bank nach den Umständen des Einzelfalls in Zusammenschau mit der erwünschten Ablösung darauf vertrauen durfte, der Verbraucher werde keinen Widerruf mehr erklären, und dass sie entsprechende Dispositionen getroffen hat, die ihr eine Rückabwicklung unzumutbar machen (Urteil des Senats vom 16. Mai 2017 – 17 U 81/16 –, juris Rn. 67 f.).

 

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Zu anderen Umständen, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Bank auf das Ausbleiben eines Verbraucherwiderrufs begründen können, hat sich der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - noch nicht geäußert.

 

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(bb) Zum Umstandsmoment muss ein gewisser Zeitablauf hinzutreten, der in den Fällen des Verbraucherkreditrechts beginnend mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bemessen ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 393/16 –, juris Rn. 10). Aus den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kann nicht auf ein „Mindestzeitmoment“ zurückgeschlossen werden. Auch vor Ablauf von zehn Jahren (vgl. § 199 Abs. 3 BGB) seit dem Vertragsschluss kommt Verwirkung in Betracht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 393/16 –, juris Rn. 9).

 

41Das Zeitmoment und das Umstandsmoment stehen insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 393/16 –, juris Rn. 9; OLG Brandenburg, Urteil vom 9. August 2017 – 4 U 112/16 –, juris Rn. 65).

 

42Wegen der Wechselwirkung von Zeitmoment und Umstandsmoment kann das durch die auf Wunsch des Verbrauchers erfolgende Ablösung begründete Vertrauen der Bank umso weiter erstarken, je mehr Zeit der Verbraucher nach der Ablösung bis zum Widerruf vergehen lässt (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2017 – 19 U 121/17 –, juris Rn. 22).

 

43(c) Unter Beachtung dieser höchstrichterlichen Vorgaben ist bei Abwägung aller Umstände des vorliegenden Streitfalls keine Verwirkung anzunehmen.

44Zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf lagen neun Jahre und gut ein Monat. Zwischen der Ablösung und dem Widerruf lagen drei Jahre und gut ein Monat. Anders, als bisweilen in der Rechtsprechung zu beobachten, ist das „Vorliegen des Zeitmoments“ nicht abstrakt zu beurteilen, sondern die abgelaufene Zeit mit den vorliegenden, vertrauensbildenden Umständen abzuwägen.

45Als einziger Umstand, der das Vertrauen der Bank darauf, dass der Kläger sein Widerrufsrecht nicht mehr nutzen werde, begründen könnte, kann die einvernehmliche Ablösung des Darlehens gelten. Weitere Umstände treten nicht hinzu.

46Insbesondere begründen der nachdrückliche Wunsch des Klägers im Juli 2011, das Darlehensverhältnis für die Finanzierung einer anderen Immobilie zu nutzen, und das damit verbundene Angebot der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für den nicht mehr benötigten Teil des Darlehens kein weiteres schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten. Dieser Aspekt ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits berücksichtigt, indem sie der Ablösung auf Wunsch des Verbrauchers maßgebliches Gewicht beimisst. Wie nachdrücklich dieser Wunsch an die Bank herangetragen wird, ist unmaßgeblich. Nur wenn die Bank in diesem Zusammenhang annehmen durfte, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht kennt, dürfte sie in noch höherem Maße darauf vertrauen, dass der Verbraucher nicht mehr widerrufen werde. Daran aber fehlt es hier.

47Ebenfalls unerheblich ist die Tatsache, dass der Kläger vor der einvernehmlichen Ablösung des Darlehens wiederholt nicht rechtzeitig seiner Ratenzahlungspflicht nachkam, so dass sich die Vertragsdurchführung für die Beklagte durchaus als mühsam erwies. Zwar mag vor dem Hintergrund, dass die Verwirkung eine Ausprägung des Gebots der Rechtsausübung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist, auch die Vertragstreue des Verbrauchers grundsätzlich in die Gesamtabwägung aller Umstände mit einzubeziehen sein. Jedoch machte im vorliegenden Fall der Kläger unwidersprochen geltend, dass er schuldlos in Liquiditätsprobleme geraten sei. Zudem löste er letztlich das Darlehen vollständig ab. Die Vertragspflichtverletzungen des Klägers erhalten daher kein solches Gewicht, dass sie für die Beurteilung der Verwirkung im vorliegenden Rechtsstreit Auswirkungen haben könnten.

48Es bleibt somit allein die einvernehmliche Darlehensablösung als vertrauensbildender Umstand. Wie bereits dargestellt, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dieser Umstand auch für sich genommen mit zunehmendem Zeitablauf schutzwürdiges Vertrauen bei der Bank bilden; ihm soll - wie bereits ausgeführt - nach höchstrichterlicher Ansicht maßgebliches Gewicht beigemessen werden (BGH, Beschluss vom 12. September 2017 – XI ZR 365/16 –, juris Rn. 8). Auch bei einem nicht der Verjährung oder anderen gesetzlich geregelten Ausschlussfristen unterliegenden Gestaltungsrecht ist irgendwann der Zeitpunkt erreicht, in dem es unbillig und mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren ist, wenn es nach sehr langer Zeit ausgeübt wird und wirtschaftlich längst abgewickelte Verträge in eine Rückabwicklung zwingt.

49Angesichts der dargestellten Wechselwirkung von Umstands- und Zeitmoment reicht aber das Verstreichen von neun Jahren seit Vertragsschluss und von drei Jahren seit der einvernehmlichen Ablösung bis zum Widerruf noch nicht aus, um ohne weitere Umstände eine Verwirkung anzunehmen (Urteil des Senats vom 14. April 2015 – 17 U 57/14 –, juris Rn. 34). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

50Der Senat verkennt nicht, dass dies von anderen Obergerichten anders beurteilt wird. So nimmt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bei einem Widerruf nahezu zehn Jahre nach dem Vertragsschluss und nahezu drei Jahre nach vorzeitiger Ablösung des Darlehens ohne weitere Umstände die Verwirkung des Widerrufsrechts an (OLG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2017 – 5 U 171/16 –, juris). Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält ohne weitere Umstände das Widerrufsrecht für verwirkt, wenn der Verbraucher sechseinhalb Jahre nach dem Vertragsschluss und annähernd vier Jahre nach vollständiger Vertragsabwicklung verstreichen lässt, ohne jemals die Berechtigung der bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Frage zu stellen (OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 – 4 U 199/15 –, juris Rn. 51). Und das Oberlandesgericht Hamm sieht das Widerrufsrecht des Verbrauchers zwölf Jahre nach Vertragsschluss und gut sechs Monate nach Ablösung des Darlehens auf Wunsch des Verbrauchers als verwirkt an, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssten (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2017 – 19 U 121/17 –, juris). Die vom Oberlandesgericht Hamm dargelegte Weiterverwendung der zurückgeflossenen Gelder ist kein vertrauensbegründender Umstand, der zur einvernehmlichen Darlehensablösung hinzutritt, sondern geht stets mit ihr einher. Und jüngst hat das Oberlandesgericht Stuttgart seine bisher sehr zurückhaltende Anwendung der Verwirkung aufgegeben und das Widerrufsrecht neuneinhalb Jahre nach dem Vertragsschluss und etwa eineinhalb Jahre nach der Ablösung als verwirkt angesehen, ohne dass weitere Umstände hinzutraten (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 6 U 174/14 -, juris).

51Den obergerichtlichen Entscheidungen, die die Beklagte in Kopie vorgelegt hat, ist zu entnehmen, dass weitere Oberlandesgerichte das Widerrufsrecht als verwirkt ansähen, wären sie zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit berufen (insbesondere OLG München, Beschluss vom 13. April 2017 - 5 U 836/17: Widerrufsrecht drei Jahre nach Ablösung verwirkt).

52Diese Zeiträume genügen nach Auffassung des Senats nicht, um den Verlust des Widerrufsrechts allein wegen der auf Wunsch des Verbrauchers erfolgten Darlehensablösung rechtfertigen zu können. Das Vertrauen der Bank muss so gewichtig sein, dass eine Befugnis der rechtsprechenden Gewalt, über die offen formulierte Generalklausel des § 242 BGB in ein vom Gesetzgeber gewährtes Gestaltungsrecht einzugreifen, legitimiert wird. Denn es muss in Rechnung gestellt werden, dass das Fortbestehen des Widerrufsrechts über viele Jahre auf den Verstoß der Bank zur ordnungsmäßigen Widerrufsbelehrung bzw. -information zurückzuführen ist. Dieser Aspekt steht der Annahme der Verwirkung zwar nicht grundsätzlich entgegen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 449/16 –, juris Rn. 19; a.A. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, BGHZ 201, 101, juris Rn. 39), ist aber bei der Abwägung der Interessen gleichwohl zu beachten.

53Hinzu kommt, dass die Beklagte nichts Erhebliches dazu vorträgt, in welcher Weise sie sich im Vertrauen auf das Ausbleiben eines Widerrufs eingerichtet hat und welcher Nachteil ihr durch die späte Rückabwicklung entstehen würde. Die Freigabe von Sicherheiten kann keine geeignete Vertrauensinvestition sein. Ebenso wie die vorbehaltlose Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Darlehensnehmer, die nicht für die Bejahung der Verwirkung ausreicht, ist die Freigabe gewährter Sicherheiten durch den Darlehensgeber nur eine Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen; dieser Umstand ist mit Blick auf eine etwaige Verwirkung für sich genommen damit neutral. Zudem ist nach der Vertragsablösung keine Forderung der Bank zu sichern; die gegenseitigen Rückabwicklungsansprüche sind der Aufrechnung zugänglich. Darüber hinausgehend können lediglich Ansprüche des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz und ggfs. auf Ersatz der Differenz zwischen dem Vertragszins und einem niedrigeren marktüblichen Zins, der als Wertersatz geschuldet ist, verbleiben. Ein möglicher Nachteil für die Bank durch die späte Rückabwicklung ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Auch die Archivierung der Akte ist keine vermögenswirksame Disposition, aus der ein für die Beklagte unzumutbarer Nachteil entstehen könnte (Beschluss des Senats vom 13. September 2017 - 17 U 77/17).

54In der Gesamtschau der Umstände ist nicht festzustellen, dass die Beklagte schon im November 2014 ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Ausbleiben eines Widerrufs hatte. Das Widerrufsrecht des Klägers war nicht verwirkt.

55(4) Das Widerrufsrecht wurde auch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Umstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden. Auch volkswirtschaftliche Erwägungen können keinen Rechtsmissbrauch begründen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, BGHZ 211, 123).

56Umstände, die den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung des Widerrufsrechts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere nutzt der Kläger den Widerruf nicht (mehr), um das Darlehen zu einer Kapitalanlage umzuwidmen, sondern verlangt nur noch die Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Dieses Vorgehen rechtfertigt keinen Vorwurf der Treuwidrigkeit. Es erscheint vielmehr recht und billig, dass die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung nicht behalten darf. Zum Zeitpunkt des Wunsches nach vorzeitiger Ablösung im Jahr 2011 war von ihr, wie bereits ausgeführt, während der Verhandlungen über die Ablösung, eine Nachbelehrung des Klägers zu erwarten. Von der Forderung eines Nutzungsersatzes hingegen hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits abgesehen. Da nach höchstrichterlicher Ansicht der Verbraucher einen Anspruch auf Nutzungsersatz auch aus den Tilgungsleistungen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 –, juris Rn. 12 ff.), verschärfen sich die wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs nach einer Ablösung des Darlehens in beträchtlicher Weise, da der Nutzungsersatz, in der Regel in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, auch aus dem Ablösebetrag bis zum Widerruf zu zahlen ist. Je mehr Zeit bis zum Widerruf vergeht, desto wirtschaftlich „lukrativer“ wird der Widerruf für den Verbraucher. Wenn aber der Verbraucher - wie im Streitfall - von der Nutzungsersatzforderung, die nach Schätzung des Senats unter Annahme von für den Kläger ungünstigsten Zahlungszeitpunkten immerhin noch etwa 30.000,00 € ausmachen würde, absieht und sich mit der Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung begnügt, ist die Bank nicht schutzwürdig. Es wäre nicht recht und billig, dem Verbraucher die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, die nur durch die vorzeitige Ablösung entsteht, mit dem einzigen „maßgeblichen“ Argument zu versagen, dass das Darlehen - auf seinen Wunsch - vorzeitig abgelöst worden ist, während dem Verbraucher, der sich durch das Verlangen einer Vorfälligkeitsentschädigung abschrecken lässt und das Darlehen nicht ablöst, der Widerruf weiter offenstehen würde.

57b) Als Folge des wirksamen Widerrufs ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 357Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzugewähren (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 449/16 –, juris Rn. 20).

58c) Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Das Schreiben des Klägers vom 11. November 2014 setzte die Bank bezüglich der darin geforderten Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung mit Ablauf der darin gesetzten Frist in Verzug."