Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: X ZR 138/15) wird am 19. Juli 2016 einen Fall verhandeln, in dem die Kläger Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € wegen eines verspäteten Flugs nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Fluggastrechteverordnung beanspruchen. Die Kläger waren von Hamburg nach Fuerteventura unterwegs. In Las Palmas verpassten sie ihren Anschlussflug nach Fuerteventura und kamen mit 14stündiger Verspätung an.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung - eine Verspätung am Zielort von mehr als drei Stunden - seien nicht gegeben. Der erste Flug sei allenfalls um 20 Minuten verspätet angekommen. Für die Gesamtverspätung von 14 Stunden habe die Beklagte nicht einzustehen, weil sie den Anschlussflug nicht durchgeführt und keinen Einfluss auf die Koordination der beiden Flüge durch den Reiseveranstalter gehabt habe. Der Fluggast werde dadurch nicht schutzlos gestellt, da ihm Gewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen könnten.