Verwirkung von Widerrufsrechten nur bei "Uraltverträgen"

Richter am Bundesgerichtshof und Mitglied des XI. Zivilsenats (= Bankenrechtssenat) Christian Grüneberg hat in der neuen Ausgabe des Palandt (75. Auflage, 2016) zur Verwirkung bei Darlehenswiderrufsfällen geschrieben (Fundstelle: § 242, Rn. 107):

 

"Das im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung unbefristete Widerrufsrecht (§ 356 Abs. 3 S. 3 BGB) unterliegt der Verwirkung; bloßer Zeitablauf (10 Jahre) reicht aber nicht aus (BGH NJW-RR 2005, 180). Allerdings kommt wegen der Möglichkeit, die Belehrung nachzuholen und dadurch die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, Verwirkung nur bei Uraltverträgen in Betracht. Für die Partei, die ihre Belehrungspflicht nicht erfüllt hat, entsteht i.d.R. kein Vertrauenstatbestand, da sie davon ausgehen muss, dass der andere Teil von dem ihm zustehenden Anspruch nichts weiß (mit zahlreichen Nachweisen, u.a. Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145)."