Das OLG Nürnberg hat in seiner heutigen Verhandlung im Verfahren 14 U 2439/14 angedeutet, eine von der Sparkasse Nürnberg vielfach verwendete Widerrufsbelehrung, in welcher der
Verbraucher in einer Fußnote aufgefordert wurde, die Widerrufsfrist "im Einzelfall [zu] prüfen", als unwirksam anzusehen. Der Fall wird auf Klägerseite von unserer Kanzlei betreut. Ein Urteil
wird das OLG Nürnberg voraussichtlich am 09.11.2015 verkünden.
Gegenstand der heutigen Verhandlung war ein Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az. 10 O 3952/14) zu der folgenden Widerrufsbelehrung:
"Widerrufsbelehrung zu1 zum Darlehensvertrag Nr. XXXX über XXXX,-- €
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2 ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist […]“.
Unten im Formular werden zwei Fußnoten abgedruckt:
1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …
2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hatte die Belehrung als wirksam angesehen und sich damit gegen die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München und Brandenburg gestellt.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat hingegen in seiner heutigen Verhandlung die Meinung geäußert, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam sei. Der BGH habe bereits eindeutig klar gestellt, dass die sog. "frühestens"-Belehrung nicht geeignet sei, den Verbraucher ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist aufzuklären. Die von der Sparkasse verwendete Belehrung weiche auch so sehr vom amtlichen Muster ab, dass sie sich nicht auf die sog. Richtigkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F. berufen könne.
Das OLG wird voraussichtlich am 09.11.2015 ein Urteil verkünden. Sobald das Urteil unserer Kanzlei zugestellt wird, wird es anonymisiert veröffentlicht.