Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf nachvollziehbarer Darlegung im OWi-Urteil

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 3 Ss OWi 294/15) klargestellt, dass  die Annahme vorsätzlichen Handelns bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann einer nachvollziehbarer Darlegung im Urteil bedarf, wenn der Betroffene den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt.

Das AG hat den Betr. wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h (§ 24 StVG i.V.m. §§ 41 I i.V.m. Anl. 2 [Z. 274], 49 III Nr. 4 StVO) zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 IIa 1 StVG angeordnet. Nach den Feststellungen befuhr der seine Fahrereigenschaft einräumende, jedoch die Richtigkeit der Messung bestreitende Betr. am 09.06.2014 mit einem Pkw eine Ortsverbindungsstraße, wobei er sich über die auf dem befahrenen Streckenabschnitt angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h „bewusst hinweg“ setzte. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das OLG hat das Rechtsmittel mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass es den Betr. nur wegen eines fahrlässigen Verstoßes schuldig gesprochen und die Geldbuße reduziert hat.


Aus den Gründen:


I. 

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde hat mit Ausnahme der Schuldform und der Höhe der gegen den Betr. festgesetzten Geldbuße keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. er­ge­ben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Der Senat nimmt insoweit zur näheren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen der GenStA Bezug.


II.

 Demgegenüber konnte der Schuldspruch, worauf die Rechtsbeschwerde - wenn auch im Rahmen ihrer den Anforderungen nach den §§ 349 II StPO i.V.m. 79 III 1 OWiG an die zulässige Ausführung einer Verfahrensrüge insgesamt nicht genügenden Darlegungen - zutreffend hinweist, keinen Bestand haben, soweit das AG von einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung ausgeht.


1. 

Das AG hat die An­nahme des Tatvorsatzes allein mit der Einlassung des Betr. begründet, „die Strecke, an der gemessen wurde, häufig zu befahren“ und die Geschwindigkeitsbegrenzung zu kennen, weshalb er „auf seine Geschwindigkeit geachtet“ und sein Fahrzeug habe „ausrollen“ bzw. „auslaufen lassen“. Es hat sich damit nicht in der gebotenen Weise mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kogniti­ven und hier vor allem voluntativen Vorsatzelementen auseinander gesetzt. Denn den Feststellungen des AG ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände oder Indizien der Betr. die ihm angelastete Überschreitung der ihm zwar bekannten Geschwindigkeitsbeschränkung auch tatsächlich positiv erkannt bzw. sich über sie „bewusst hinweg“ gesetzt oder die Überschreitung auch nur billigend in Kauf genommen haben muss (zu den Darstellungs- und Begründungsanforderungen bei Annahme vorsätzlicher Begehungsweise vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 19.06.2013 – 3 Ss OWi 474/12 = DAR 2014, 37 = VerkMitt 2014, Nr. 3 = OLGSt StVO § 3 Nr. 19; Beschl. v. 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13 = DAR 2014, 38 = OLGSt StPO § 261 Nr. 21 und Beschl. v. 20.10.2010 – 3 Ss OWi 1704/10 [für vorsätzliche Nichteinhaltung des Mindestabstandes] = DAR 2010, 708 = zfs 2011, 50 = SVR 2011, 76 = OLGSt StPO § 267 Nr. 23 = VRR 2010, 472 [Gieg] und zuletzt instruktiv [jew. zur Herleitung des Tatvorsatzes bei ‚erheblicher‘ Geschwindigkeitsüberschreitung] OLG Celle, Beschl. v. 28.10.2013 – 322 SsRs 280/13 = VerkMitt 2014, Nr. 5 = VRS 125 [2013], 178 = NZV 2014, 232 = zfs 2014, 350 = OLGSt StVO § 3 Nr. 18 und OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.06.2014 – 53 Ss-OWi 230/14 = VRS 127 [2014], 41, jeweils m.w.N.; zu allem auch Burhoff in Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. [2015], Rn. 2422 ff., insbesondere Rn. 2428 ff.).


2. 

Unabhängig vom Fehlen sich aufdrängender, weil regelmäßig unmittelbar beweiserheblicher oder doch wenigstens im Einzelfall indiziell aussagekräftiger Feststellungen, etwa zur konkreten Fahrbahnbeschaffenheit und zum Streckenverlauf sowie zur konkreten Beschilderung einschließlich einer etwaigen räumlichen Staffelung der Beschränkung oder weiterer besonderer Hinweisschilder (z.B. auf Gefahrenlagen), ist für den Senat damit nicht nachvollziehbar, weshalb das AG allein aufgrund der vorgenannten Äußerungen des Betr. zu der Überzeugung gelangt ist, wonach „aufgrund dieser Umstände […] ausgeschlossen“ sei, „dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf mangelnder Sorgfalt oder einen Versehen beruht“.


III. 

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 79 VI OWiG), so dass es einer Zurückverweisung an das AG nicht bedarf.


1. 

Im Hinblick auf den Schuldspruch ist nicht erkennbar, dass weitere relevante Fest­stellungen zur subjektiven Tatseite ge­troffen werden können, welche die Annahme einer (auch nur bedingt) vorsätzli­chen Begehungsweise hinreichend rechtfertigen könnten.


2. 

Auch wegen des Rechtsfolgenausspruchs ist eine Zurückverweisung entbehrlich.

a) Nach den Feststellungen wurden gegen den Betr. wegen dreier jeweils im Jahre 2013 begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften um 19 km/h (Tatzeit: 05.11.2013), 27 km/h (Tatzeit: 22.09.2013) und 31 km/h (Tatzeit: 08.09.2013) Geldbußen in Höhe von 70 Euro, 80 Euro und 120 Euro festgesetzt. Rechtskraft der zugrundeliegenden Bußgeldentscheidungen vom 16.01.2014, 21.11.2013 und 29.10.2013 trat jeweils erst am 17.03.2014, mithin keine drei Monate vor dem hier verfahrensgegenständlichen neuen und einschlägigen Verstoß ein. Angesichts dieser schon vom AG zutreffend als bußgelderhöhend gewerteten Vorahndungen in auffällig dichter zeitlicher Abfolge erscheint dem Senat für die ‚nur‘ fahrlässige Tatbestandsverwirklichung - entsprechend der schon im Bußgeldbescheid vom 07.07.2014 festgesetzten Geldbuße - die Verdoppelung des an sich nach lfd. Nr. 11.3.5 der Tab. 1c zum BKat verwirkten Regelsatzes von 80 Euro, mithin die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro als gerechtfertigt und angemessen.

b) Die Festsetzung des einmonatigen Regelfahrverbots wegen des vom AG rechtsfehlerfrei angenommenen beharrlichen Pflichtenverstoßes in einem Re­gelfall i.S.v. § 25 I 1 2. Alt. StVG i.V.m. § 4 II 2 BKatV entspricht § 4 II 1 BKatV i.V.m. i.V.m. lfd. Nr. 11.3.5 der Tab. 1c zum BKat. Gründe, hiervon ausnahmsweise abzuweichen, oder Anhaltspunkte für die An­nahme, der Zweck des Fahrverbots könnte mit einer weiter erhöhten Geldbuße allein erreicht wer­den, sind nicht ersicht­lich. [...]