Mit einem aktuellen Beschluss hat das OLG Bamberg (Az.: 3 Ss 228/14) klargestellt, dass auch ein einfacher, d.h. fahrlässig begangener Rotlichtverstoß als beharrlicher Pflichtenverstoß im Sinne
des § 25 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StVG zu einem Regelfahrverbot führen kann.
Hierzu hat das OLG Bamberg u.a. ausgeführt:
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch die Begründung des AG für die Anordnung des Fahrverbots von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Annahme des AG, wonach aufgrund der – von der Verteidigung im Rahmen ihrer Rechtsbeschwerdebegründung nur verkürzt wiedergegebenen – Vorahndungslage des Betr. von einem beharrlichen Pflichtenverstoß gemäß § 25 I 1 [2. Alt.] StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 II 2 BKatV auszugehen ist, frei von Rechtsfehlern (zu den Voraussetzungen im Einzelnen rechtsgrundsätzlich: OLG Bamberg NJW 2007 3655 f. = zfs 2007, 707 f. sowie OLGSt StVG § 25 Nr. 36 = VRR 2007, 318 f.; vgl. auch OLG Bamberg DAR 2010, 98 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 47; DAR 2011, 399 f. und zuletzt neben DAR 2012, 152 ff. Beschl. vom 23.11.2012 – 3 Ss OWi 1576/12 = DAR 2013, 213 f. = VM 2013, Nr. 21 = zfs 2013, 350 ff. 213 f., jeweils m.w.N.).
(1) Der vorliegende Rotlichtverstoß ist wertungsmäßig schon vom Bußgeldrahmen her mit einer Geschwindigkeitsübertretung in Höhe von 26 bis 30 km/h (vgl. § 4 II 2 BKatV) ohne weiteres vergleichbar, was zusätzlich dadurch belegt wird, dass das in Nr. 132 BKat angeordnete Regelbußgeld von 90 Euro dem für eine Geschwindigkeitsübertretung von 26 bis 30 km/h in lfd. Nr. 11.3.5 der Tabelle 1c zum BKat vorgesehenen Regelbußgeld (innerörtliche Übertretung: 100 Euro, außerörtliche Übertretung: 80 Euro) im Mittel entspricht und eine Geschwindigkeitsübertretung ebenso wie ein Rotlichtverstoß in der Regel vom Bestreben des Betr. getragen wird, im Straßenverkehr unter Hintanstellung der gesetzlichen Regeln schneller voranzukommen. Die von dem Betr. in den Jahren 2009 bis 2010 verwirklichten weiteren Geschwindigkeitsverstöße bestätigen überdies die tatrichterliche Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes, mögen auch bei einigen die Tatzeiten bereits längere Zeit zurückliegen. Nachdem schon am 24.11.2010 gegen den Betr. ein Fahrverbot und am 26.09.2012 ein erhöhtes Bußgeld festgesetzt worden waren, wobei seit Rechtskraft der letzten Entscheidung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung bis zur Tatzeit des hier verfahrensgegenständlichen Rotlichtverstoßes nicht einmal 7 Monate vergangen sind, kann von einer unberechtigten Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes keine Rede sein.
(2) Die Möglichkeit wegen eines Härtefalls ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen, wurde vom AG geprüft und rechtfehlerfrei verneint. Weder die Erwägungen des AG im angefochtenen Urteil, noch die Ausführungen des Verteidigers zur Begründung der Rechtsbeschwerde zeigen Besonderheiten auf, die ausnahmsweise das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen könnten. [...]"