Keine Verkürzung der Verjährung beim Gebrauchtwagenkauf infolge unverständlicher AGB

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 29.04.2015 die formularmäßigen Verkürzung von Verjährungsfristen in der sog. "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 wegen Unverständlichkeit für unwirksam erachtet.

Die der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Klauseln der "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" lauten auszugsweise wie folgt:


"VI. Sachmangel

1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des

Kaufgegenstandes an den Kunden. […]

5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche

gilt Abschnitt VII Haftung.


VII. Haftung

1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,

der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die

der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen

will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig

vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss

vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]

5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit."


Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

hat entschieden, dass die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot

(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam ist und der Beklagte deshalb wegen

Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) zur Zahlung des

von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist.


Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den - widersprüchlichen

- Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht

entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des

Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf

der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen

kann. Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren.

Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines

Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen

Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt

sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche

Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die

gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach kann der Käufer einen

Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg

geltend machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit - aus der

maßgeblichen Sicht des Kunden - keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher

Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer

Nacherfüllungspflicht verlangen kann.


Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 29.04.2015