Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 29.04.2015 die formularmäßigen Verkürzung von Verjährungsfristen in der sog. "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 wegen Unverständlichkeit für unwirksam erachtet.
Die der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Klauseln der "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" lauten auszugsweise wie folgt:
"VI. Sachmangel
1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes an den Kunden. […]
5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche
gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen
will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]
5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit."
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden, dass die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot
(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam ist und der Beklagte deshalb wegen
Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) zur Zahlung des
von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist.
Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den - widersprüchlichen
- Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht
entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des
Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf
der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen
kann. Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren.
Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines
Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen
Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt
sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche
Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die
gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach kann der Käufer einen
Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg
geltend machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit - aus der
maßgeblichen Sicht des Kunden - keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher
Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer
Nacherfüllungspflicht verlangen kann.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 29.04.2015