Der Bundesgerichtshof hat heute die Aufklärungspflicht von beratenden Banken verneint, bei sog.
Cross-Currency-Swap-Verträgen über den negativen Marktwert aufzuklären. Zur Begründung führte der BGH u.a. aus: "[Der
negative Marktwert] spiegelt nämlich nicht den voraussichtlichen Erfolg und Misserfolg des Geschäftes wider, sondern den Marktwert bei Abschluss des Vertrages, der zu diesem Zeitpunkt durch
Glattstellung des Vertrages realisierbar wäre."
Der Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 20.01.2015 lässt sich folgendes entnehmen:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einem weiteren Verfahren damit beschäftigt, ob eine beratende Bank im Zusammenhang mit der Empfehlung eines Swap-Vertrages, hier eines Währungsswap-Vertrages (sog. Cross-Currency-Swap-Vertrag; im Folgenden: CCS-Vertrag), zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob eine beratende Bank, die selbst nicht Vertragspartnerin des Swap-Vertrags ist, über den negativen Marktwert aufzuklären hat. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Aufklärungspflicht verneint.
Anfang des Jahres 2007 wandte sich der Kläger, ein vermögender Geschäftsmann mit Erfahrungen in Fremdwährungsdarlehen und einfachen Swap-Geschäften, an die Beklagte, um einen CCS-Vertrag abzuschließen. Dabei gab er das von ihm für den Swap-Vertrag gewünschte Währungspaar, nämlich Türkische Lira (im Folgenden: TRY) und Schweizer Franken (im Folgenden: CHF) vor. Am 24. Juni 2008 stellten der zuständige Kundenbetreuer und ein auf Finanztermingeschäfte spezialisierter Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft der Beklagten dem Kläger anhand ihm bereits zuvor übersandter Präsentationsunterlagen einen CCS einer Landesbank vor. Bei diesem Gespräch unterzeichnete der Kläger das Formular "Kundenangaben für Geschäfte in Finanzinstrumente", in dem er sich als "spekulativ" einordnete. Der weitere Inhalt des Beratungsgesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Im September 2011 schloss der Kläger mit der Landesbank einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte und einen CCS-Vertrag mit dem Währungspaar Türkische Lira (TRY) und Schweizer Franken (CHF) ab. Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit von drei Jahren und enthielt als Bezugsgrößen einen Festbetrag von 900.735 TRY und einen solchen von 795.000 CHF. Die Landesbank verpflichtete sich in dem CCS-Vertrag, an den Kläger während der Vertragslaufzeit an zwölf festgelegten Terminen jeweils Zinsen in Höhe von 15,66 % p.a. auf den Festbetrag in TRY und bei Laufzeitende den Festbetrag in TRY zu zahlen; der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, während der Vertragslaufzeit an die Landesbank an zwölf festgelegten Terminen jeweils Zinsen i. H. von 3,6 % p.a. auf den Festbetrag in CHF und bei Laufzeitende den Festbetrag in CHF zu zahlen.
Im Mai 2010 verpfändete der Kläger das für ihn bei der Beklagten eingerichtete Fremdwährungskonto, auf das die von der Landesbank geleisteten Zinszahlungen eingingen, zur Sicherheit an die Beklagte. Darüber hinaus schlossen die Parteien einen Avalkredit-Rahmenvertrag über 150.000 €, der als "Risikolinie" für den CCS-Vertrag genutzt werden sollte. Während der Vertragslaufzeit wertete die Türkische Lira gegenüber dem Schweizer Franken ab, so dass sich der Barwert des CCS-Vertrags zu Ungunsten des Klägers entwickelte. Nachdem die Beklagte den Kläger infolge einer Überschreitung des ihm eingeräumtem Kredits mehrfach erfolglos zu einer Barunterlegung aufgefordert hatte, stellte sie im September 2011 den CCS-Vertrag glatt, verwertete das an sie verpfändete Fremdwährungskonto des Klägers mit einem Guthaben von umgerechnet 108.848,76 € und belastete ein weiteres Konto des Klägers in Höhe des noch offenen Restbetrages von 180.151,24 €.
Die unter anderem auf Rückzahlung von 180.151,24 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war die beklagte Bank bereits aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, den Kläger über den - von ihm behaupteten - negativen Marktwert des empfohlenen Swap-Vertrages aufzuklären. Dieser spiegelt nämlich nicht den voraussichtlichen Erfolg und Misserfolg des Geschäftes wider, sondern den Marktwert bei Abschluss des Vertrages, der zu diesem Zeitpunkt durch Glattstellung des Vertrages realisierbar wäre. Für den Kunden bedeutet dies, dass er zunächst die einstrukturierte Bruttomarge erwirtschaften muss, um seinerseits in die Gewinnzone zu gelangen. Zugleich muss er bei sofortiger Lösung vom Vertrag einen Verlust in Höhe des negativen Marktwerts tragen. Diese Situation stellt sich damit mit Rücksicht auf das Verlustrisiko für den Kunden nicht anders als bei sonstigen Finanzprodukten dar, die, wie insbesondere außerbörsliche Derivatgeschäfte, einen negativen Marktwert aufweisen, über den ebenfalls nicht aufzuklären ist. Die Empfehlung eines Swap-Vertrages kann daher trotz des anfänglich negativen Marktwerts objektgerecht sein, sofern - was der Kläger hier nicht substantiiert behauptet hat - die Gewinnchancen und damit die "Werthaltigkeit" des Swaps nicht nachhaltig durch übermäßige Kosten- und Gewinnbestandteile beeinträchtigt werden. Soweit der XI. Zivilsenat im Jahr 2011 für einen CMS Spread Ladder Swap-Vertrag entschieden hat, dass eine Bank, die zugleich Vertragspartnerin des Swap-Vertrags ist, im Rahmen eines daneben bestehenden Beratungsvertrags einen anfänglichen negativen Marktwert zu offenbaren hat, weil darin ein schwerwiegender, für den Kunden nicht offensichtlicher Interessenkonflikt zum Ausdruck kommt, der geeignet ist, die Interessen des Anlegers zu gefährden (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 33 ff. mwN; siehe dazu Presseerklärung Nr. 46/2011), ist die dieser Entscheidung zugrundeliegende Fallgestaltung mit der vorliegenden nicht vergleichbar, weil die Beklagte nicht zugleich Vertragspartnerin des CCS-Vertrages war und es damit von vornherein an einem schwerwiegenden Interessenkonflikt fehlte.
Soweit das Berufungsgericht des Weiteren angenommen hat, dass die Beklagte ihrer Pflicht zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung des Klägers auch im Übrigen nachgekommen ist, sind die
dagegen gerichteten Angriffe der Revision ebenfalls erfolglos geblieben, weil die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler aufweisen und die zugrundeliegenden
Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind. Insbesondere hatte die Beklagte vor ihrer Empfehlung die Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers, seine Risikobereitschaft, seine
finanziellen Möglichkeiten und sein Anlageziel ermittelt. Aufgrund dessen durfte sie davon ausgehen, dass dem Kläger das mit dem empfohlenen CCS-Vertrag verbundene Fremdwährungsrisiko und das
Risiko von Kursschwankungen bewusst war und seiner Risikoneigung entsprach, zumal nicht nur die Initiative für das streitgegenständliche Geschäft vom Kläger ausgegangen war, sondern er auch das
Währungspaar und den Einstiegskurs im Verhältnis der beiden Währungen vorgegeben hatte. Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur
objektgerechten Beratung rechtsfehlerfrei verneint.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.01.2015