Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 08.12.2014 (veröffentlicht unter BeckRS 2014, 22740) den Widerruf der Prolongationsvereinbarung eines Darlehensvertrages zwischen einer Bank und einem Bankkunden als wirksam angesehen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass dem Bankkunden ein Widerrufsrecht nach den Fernabsatzvorschriften der §§ 312 d, 355 BGB a. F. zustand. Die Prolongationsvereinbarung wurde nämlich ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen.
Das Landgericht führte aus:
a.
Den Klägern stand [zwar] kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts zu: Der ursprünglich zwischen den Klägern und der ...-bank AG geschlossene Darlehensvertrag vom 23./26.09.1997 (Anlage B 1) räumte den Klägern ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht ein. Die Zinsvereinbarung erstreckte sich jedoch nicht auf den gesamten Zeitraum sondern zunächst nur bis zum 30.09.2007. Aufgrund Ziffer 2 des Darlehensvertrages war die Rechtsvorgängerin der Beklagten jedoch verpflichtet, spätestens einen Monat vor Ablauf des Zinsbindungszeitraums den Klägern zu neuen, für Darlehen dieser Art bei ihr dann üblichen, Konditionen anzubieten. Es handelt sich somit um eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung. Für diese hat der BGH mit Urteil vom 28.05.2013 (Az. XI ZR 6/12; BKR 2013, 326) ausgesprochen, dass einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehnsverträge gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zusteht, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Kondition in Anpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird. Dass die sog. Zusatzbedingungen der Prolongationsvereinbarung von den bisherigen Darlehenskonditionen in erheblicher Art und Weise abweichen, wurde nicht substantiiert vorgetragen.
b.
Allerdings stand den Klägern ein Widerrufsrecht nach §§ 312 d, 355 BGB a. F. zu: Die Prolongationsvereinbarung vom 15.12.2005 wurde ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Es handelt sich mithin um eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 312 b BGB a. F. Das Widerrufsrecht ist auch nicht ausgeschlossen durch § 312 d Abs. 5 Satz 1 BGB a. F. Die Vorschrift besagt, dass das Widerrufsrecht bei solchen Fernabsatzverträgen nicht besteht, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 499 bis 507 BGB a. F. ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach §355 BGB oder § 356 BGB zusteht. Dies ist vorliegend jedoch gerade - wie oben ausgeführt - nicht der Fall.Der Widerruf der Prolongationsvereinbarung wurde rechtzeitig erklärt, da aufgrund nicht erfolgter Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Ein Erlöschen des Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 3 Nr. 1 BGB a. F. liegt nicht vor.