Bearbeitungsgebühren für Bausparverträge zurückfordern

Zunehmend erhält unsere Kanzlei Anfragen, ob auch Bearbeitungsgebühren für Bausparverträge im Zuge der aktuellen Rechtsprechung des BGH zurückgefordert werden können.


Hier ist zu differenzieren zwischen den sog. Abschlussgebühren und den Bearbeitungsgebühren. Erstere hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 07.12.2010 (Az.: XI ZR 3/10) gebilligt. Das Bearbeitungsentgelt, das die Bausparkassen teilweise zusätzlich erhoben haben, wurde hingegen in dem Urteil nicht thematisiert. Das Thema ist höchstrichterlich damit noch nicht entschieden.


In einem viel beachteten Aufsatz haben Strube/Fandel (BKR 2014, 133, 134) unter Verweis auf Urteile des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.: 2-05 O 452/12) sowie des Amtsgerichts Frankfurt a.M. (Az. 32 C 2946/13) überzeugend vertreten, dass auch Kunden von Baufinanzierungen das Bearbeitungsentgelt zurückfordern können, wenn ihre Finanzierung mit einem Bausparvertrag kombiniert war oder ein sog. Forward-Darlehen vorliegt.


Prüfen Sie daher Ihren Bausparvertrag auf mögliche Bearbeitungsgebühren oder Bearbeitungsentgelte und fordern Sie die Bausparkasse auf, diese zurückzuerstatten. Sollte sich die Bausparkasse weigern, vertreten wir Sie gerne.