Die Bausparkasse LBS Bayern hat insgesamt rd. 26.000 Bausparverträge gekündigt, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Betroffen sind Kunden, die die Bausparsummen bereits vollständig angespart haben. Begründet wird dies Seitens der LBS mit der Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dort heißt es: "Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen [...] in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs."
Tipp der Kanzlei Stenz & Rogoz: Zwar hat das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 14.10.2011 (Az. 9 U 151/11) einer Bausparkasse in einem vergleichbaren Fall Recht gegeben. Allerdings handelt es sich lediglich um einen Beschluss und um kein Urteil. Der Bundesgerichtshof hat die Thematik noch nicht entschieden. Die Altverträge sind teilweise sehr günstig verzinst (Guthabenzinsen von 3 % und mehr). Lassen Sie die Sache nicht auf sich beruhen! Wir beraten Sie, ob es Möglichkeiten gibt, an dem Vertrag festzuhalten. Wegen der eher unsicheren Rechslage, empfehlen wir derzeit jedoch lediglich rechtsschutzversichten Mandanten den Weg vors Gericht. Die Erstberatung bis 31.12.2014 ist kostenfrei!