Wer erwartet hat, dass Sparkassen und Banken aufgrund der neuesten Urteile des BGH vom 28.10.2014 (Aktenzeichen: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) umgehend die zu Unrecht verlangten Bearbeitungsentgelte zurückzahlen, hat sich geirrt: In zahlreichen Fällen spielen die Banken und Sparkassen auf Zeit oder versuchen, die Kunden in die Irre zu führen. In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall teilt etwa die Sparkasse Nürnberg mit, sie wolle zuerst das Vorliegen der Urteilsgründe der o.g. BGH-Urteile abwarten. Dadurch geht wertvolle Zeit verloren! Bereits am 31.12.2014 verjähren nahezu sämtliche Ansprüche. Die Volkswagen Bank stellt sich in einem anderen von unserer Kanzlei vertretenen Fall auf den Standpunkt, dass es sich bei der Position "Kreditkosten" nicht um Bearbeitungsentgelte im Sinne der BGH-Rechtsprechung handele. Lassen Sie sich von Ihrer Bank oder Sparkasse nicht abwimmeln, sondern bestehen Sie auf Ihr Recht!