In einem aktuell veröffenlichten Urteil hat das OLG Celle (NStZ 2014, 525) klargestellt, dass Amtsgerichte die Verwaltungsbehörden anweisen können, Bedienungsanleitungen eines Geschwindigkeitsmessgeräts anzufordern. Dies wird damit begründet, dass das Gericht die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen hat. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die für die Anwendung des sachlichen Rechts und für die Entscheidung über die Schuld sowie über Art und Maß der Rechtsfolgen erheblich sind. Notfalls gegen den Willen des Betroffenen oder Dritter muss der Richter Anstrengungen unternehmen, um be- oder entlastende Umstände aufzuklären, wenn von der Heranziehung noch nicht verwerteter Beweismittel Erkenntnisse zu erwarten sind, die Einfluss auf das Beweisergebnis haben können.