Das Amtsgericht München hat in einem viel beachteten Urteil die Erstattung von Sachverständigenkosten bei einem Bagatellunfall abgelehnt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Pkw der Klägerin, ein Opel Corsa, wurde bei einem Unfall leicht beschädigt (Schaden: 840,- €). Die Klägerin bediente sich eines Sachverständigen und ließ den Schaden begutachten. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 940,- € wollte die gegnerische Versicherung jedoch nicht begleichen. Klageweise machte daraufhin die Klägerin die Sachverständigenkosten geltend. Das Amtsgericht München urteilte jedoch, dass bei einem Bagatellschaden die Kosten des Sachverständigen nicht erstattungsfähig seien. Sachverständigengutachten dürften nicht routinemäßig und ohne wirklich notwendig zu sein eingeholt werden (Urteil vom 08.04.2014 - 331 C 34366/13).