Heute sind die neuen Vorschriften zum Verbraucher-Widerrufsrecht in Kraft getreten. Teilweise führen sie zu erheblichen Änderungen gegenüber der alten Rechtslage. Insbesondere wurde der sachliche Anwendungsbereich der früheren "Haustürgeschäfte", die jetzt als "Außergeschäftsraumverträge" bezeichnet werden, erheblich ausgeweitet. Grundsätzlich sind nunmehr alle Vertragsschlüsse, die an einem Ort stattfinden, der nicht der Geschäftsraum des Unternehmers ist, in den Anwendungsbereich einzubeziehen. Die Fernabsatzverträge haben hingegen keine wesentlichen Änderungen erfahren.
Von sehr großer praktischer Bedeutung für den Verbraucher dürfte sein, dass sich in Hinblick auf die Kosten der Rücksendung nach einem Widerruf das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt hat. Nach § 357 Abs. 6 BGB lautet der Grundsatz nun, dass der Verbraucher die Rücksendekosten trägt. Die Ausnahme wird in § 357 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB dann angenommen, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, die Kosten hierfür zu tragen oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Kostentragungspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu informieren.