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Paukenschlag in Sachsen: Das dortige Wirtschaftsministerium (SMWA) hat mit Pressemitteilung vom 25.06.2025 mitgeteilt, dass die mit der Umsetzung beauftragte Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) die Rückforderungen der Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes mit sofortiger Wirkung vorläufig aussetzt. Betroffen ist hiervon das Bundesprogramm "Soforthilfe-Zuschuss Bund" und die Überbrückungshilfe des Bundes. Bis zu einer abschließenden Klärung aller offenen Fragen werden keine neuen Rückforderungen verfolgt. Auch Mahnungen erfolgen vorerst nicht.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat am 26.05.2025 auf schriftliche Anfrage des SPD-Landatagsabeordneten Florian von Brunn indirekt offengelegt, dass es bayerische Unternehmer vor der Rückzahlung der Corona-Überbrückungshilfen nicht schützen kann. "Die Verwaltungspraxis der IHK für München und Oberbayern wird maßgeblich durch die Förderbedingungen und sonstigen Vorgaben des Bundes zur Umsetzung des Bundesprogramms Coronawirtschaftshilfen geprägt", so das Ministerium in seiner Stellungnahme. "Spielräume verbleiben nur sehr vereinzelt. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) als Rechtsaufsichtsbehörde kann nur überprüfen, ob die IHK für München und Oberbayern bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des Rahmens der für sie geltenden Rechtsvorschriften handelt."
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 15.04.2025 (Az.: 16 K 937/22) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einer Klage der Fortuna Düsseldorf stattgegeben, mit der sich der Verein gegen einen Schlussbescheid auf Rückzahlung von Corona-Überbrückungshilfe III gewehrt hat.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. März 2025 (Az. 21 ZB 24.514) entschieden, dass bay. Unternehmen und Soloselbstständige Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe vom Frühjahr 2020 zurückzahlen müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entgegen der Prognose tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass im sog. 3-Monats-Zeitraum nach der Antragstellung eingetreten ist.
Mit Urteil vom 19.04.2023 (Aktenzeichen: 13 U 82/22) hat das OLG Frankfurt klargestellt, dass jemand, der als Freundschaftsdienst mit Kryptowerten für einen anderen handelte nicht für spekulative Verluste haftet. Der Kläger konnte keine Pflichtverletzung nachweisen, da er dem Beklagten große Entscheidungsfreiheit eingeräumt hatte. Die Klage wurde vollständig abgewiesen.