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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. März 2025 (Az. 21 ZB 24.514) entschieden, dass bay. Unternehmen und Soloselbstständige Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe vom Frühjahr 2020 zurückzahlen müssen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entgegen der Prognose tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass im sog. 3-Monats-Zeitraum nach der Antragstellung eingetreten ist.
Mit Urteil vom 19.04.2023 (Aktenzeichen: 13 U 82/22) hat das OLG Frankfurt klargestellt, dass jemand, der als Freundschaftsdienst mit Kryptowerten für einen anderen handelte nicht für spekulative Verluste haftet. Der Kläger konnte keine Pflichtverletzung nachweisen, da er dem Beklagten große Entscheidungsfreiheit eingeräumt hatte. Die Klage wurde vollständig abgewiesen.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2024 hat nun auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 14 K 2955/23) der Klage eines Unternehmens, das Pflegeprodukte vertreibt, stattgegeben, das sich gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € zur Wehr gesetzt hat.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 31.01.2024 (Aktenzeichen: 6 O 36/22) hat das Landgericht Kleve die beklagte Versicherung zur Zahlung von knapp 20.000,00 € verurteilt für die Verletzung der Rotatorenmanschette, die die versicherte Person beim Gassigehen durch das plötzliche Reißen seines Hundes an der Leine erlitt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam nach umfassender Begutachtung zu dem Ergebnis, dass die Verletzung des Versicherten durch das Unfallereignis verursacht wurde, wenngleich auf dem Boden einer über das altersübliche Maß hinausgehenden degenerativen Vorschädigung.
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 03.12.2024 (Aktenzeichen: XI ZR 75/23) hat der Bundesgerichtshof eine von vielen Volks- und Raiffeisenbanken verwendete Vorfälligkeitsklausel gekippt, da dort bei der Schadensberechnung in zeitlicher Hinsicht auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ abstellt. Dies ist nach Ansicht des BGH unzureichend im Sinne des § 502 BGB.