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Wurden Arbeitnehmer im betrieblichen Umfeld gegen Covid-19/Corona geimpft, müssen Arbeitgeber womöglich für Impfschäden haften. In einem aktuellen Aufsatz im 34. Heft der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2024, 2430) haben Vors. Richter am Landesarbeitsgericht Roland Stöbe und Rechtsassessor Daniel Stach verschiedene Konstellationen beschrieben, in denen Geschädigte unter erleichterten Voraussetzungen Schadensersatz geltend machen. können.
Das Landgericht Lübeck hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 05.06.2024 (Az.: 4 O 345/22) einen Wohngebäude-Versicherer verpflichtet, nach einem Leitungswasserschaden die Kosten eines Komplettaustauschs der Parkettfläche im Wohn- und Essbereich zu ersetzen. Die Versicherung wurde verurteilt, an die Klägerin 11.000,- € zu zahlen. Einer Teilsanierung erteilte das Gericht eine Absage, weil die verlegte Parkettsorte nicht mehr erhältlich war. Es gelte, "optische Brüche" zu vermeiden. Anders sah es das Gericht hingegen bei der Tapete: Unterschiedliche Tapeten in unterschiedlichen Räumen seien vertretbar.
Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 31.10.2024 die Klage gegen BioNTech abgewiesen (Aktenzeichen: 1 O 2/23). Der im Jahr 1986 geborene Kläger hat geltend gemacht, nach der Impfung mit Comirnaty im Januar 2022 u.a. an Herzmuskelentzündung sowie Herzrhythmusstörungen zu leiden.
Wie in unserem Blog-Beitrag vom 24.09.2024 mitgeteilt, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart am 20.09.2024 u.a. der Klage eines Friseursalons aus Heidenheim (Aktenzeichen: 15 K 7121/23) stattgegeben, der sich gegen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen zur Wehr gesetzt hatten.
Das Urteil liegt uns nun im Volltext vor. Auf über 60 (!) Seiten führt das Verwaltungsgericht Stuttgart überzeugend aus, dass es für den Kläger nicht erkennbar war, dass die Corona-Soforthilfe allein zu dem Zweck gewährt wurde, einen Liquiditätsengpass zu verhindern. Stattdessen durfte der Betroffene aufgrund des Wortlautes des Bewilligungsbescheides davon ausgehen, dass auch eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Umsatzeinbrüche in erheblicher Höhe unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sein sollte.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 20.09.2024 den Klagen eines Friseursalons aus Heidenheim (Aktenzeichen: 15 K 7121/23) und eines Hotel- und Restaurantbetriebs aus Lauchheim (Aktenzeichen: 15 K 7081/23) stattgegeben, die sich gegen die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen zur Wehr gesetzt hatten.
Laut DEHOGA Baden-Württemberg hat das Verwaltungsgericht in Stuttgart in einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung am 18. September unklare Begrifflichkeiten, fehlende Definitionen, sich mehrfach ändernde FAQs, beispielsweise wenn es um den Begriff des Liquiditätsengpasses ging, bemängelt. Ferner seien bei der Betrachtung des Verfahrens der Rückforderung außerdem die von der L-Bank erteilten gleich lautenden Widerspruchsbescheide im Fokus gestanden, obwohl die Kläger ihre Widersprüche sehr unterschiedlich begründet hätten.