Professionelle anwaltliche Betreuung von Rückforderungsbescheiden der Corona-Überbrückungshilfen


Im Zusammenhang mit sog. Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe müssen Unternehmer bis 31.08.2023 ihre Schlussabrechnungen einreichen. 

 

Von entscheidender Bedeutung ist die einerseits die Frage, wie im Einzelfall der Begriff  "Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle" zu verstehen ist. Für (An-)Spannung sorgen auch Fragen rund um die Thematik "Unternehmensverbund".

 

Unsere Kanzlei bewertet Ihren Fall individuell und prüft, ob Ihr Unternehmen pandemiebedingte Umsatzausfälle im Sinne der einschlägigen Richtlinien erlitten hat. Anhand dieser Bewertung teilen wir Ihnen mit, wie hoch Ihre Chancen sind, sich gegen Rückforderungsbescheide der IHK München und Oberbayern zur Wehr zu setzen. 

 

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"Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle"

 

> Rechtlicher Hintergrund

 

In den einschlägigen bayerischen Richtlinien (etwa Ziff. 1 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und

mittelständische Unternehmen – Phase 4  (Überbrückungshilfe III Plus) des Bayerischen

Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie) findet sich folgende Formulierung:

 

Diese Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

 

Definiert wird der Terminus an keiner Stelle. Unter Ziff. 2.1 der o.g. Richtline befindet sich lediglich eine Art Negativ-Definition:

 

Nicht als Corona-bedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind.

 

> Juristische Einschätzung:

 

Es gibt bislang nur wenige verwaltungsgerichtliche Urteile zu der Problematik. In der veröffentlichten Rechtsprechung wurde klar, dass die Verwaltungsgerichte lediglich prüfen, ob die Behörden durch die Aufhebung der Bescheide gegen die gängige „Verwaltungspraxis“ verstoßen haben.

 

So führte etwa das Verwaltungsgericht Halle im Urteil vom 25.04.2022 (Az.: 4 A 28/22 HAL) aus:

 

Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Unter welchen Voraussetzungen die bereit gestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen erfolgt. Vielmehr werden in den einschlägigen Richtlinien und Erlassen selbst Auswahlkriterien, Bewilligungsvoraussetzungen und Anweisungen zum Verfahren festgelegt. Richtlinien dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1.17 - juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, denn sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen. Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 - juris). Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben der einschlägigen Förderrichtlinie ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt beispielsweise für die Vollzugshinweise und die im Internet veröffentlichten sog. „FAQ“, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris). Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde feststellen, ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich in allen zur Entscheidung vorliegenden Anträgen gleichförmig angewandt wird.

 

Ist - wie hier - durch die Vollzugshinweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen zu beantragen und an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Vollzugshinweise im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - juris).

 

In die gleiche Kerbe stößt das Verwaltungsgericht München in einer Entscheidung vom 07.02.2023 (Aktenzeichen: M 31 K 21.6668):

 

Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).


Aus der aktuellen Rechtsprechung:

Neustarthilfe: 51 %-Regelung

Viele bayerische Unternehmer, die im Jahr 2021 eine sog. Neustarthilfe in Höhe von bis zu 7.500,00 € erlangt haben, sollen diese nunmehr zurückzahlen. Derzeit versendet die IHK für München und Oberbayern zahlreiche Schlussbescheide. Verwiesen wird auf die jeweiligen Einkommensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2019, denen zu entnehmen sein soll, dass der Anteil der Einkünfte des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit unter der 51 %-Grenze der angegebenen Gesamteinkünfte liegt.

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Corona-Hilfen: Billigkeit oder Kompensation?

In einem gut begründeten Aufsatz, welcher in der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) veröffentlicht ist (NJW 2024, 1144), haben sich Dr. Christoph Worms und Salvatore Figuccio dafür ausgesprochen, die staatlichen Corona-Hilfen in Abkehr der bisherigen Verwaltungsrechtsprechung als Kompensations- und nicht als Billigkeitsleistungen zu qualifizieren. 

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OLG Bamberg: AstraZeneca muss Daten offenlegen

Wie in unserem Blog vom 26.04.2023 berichtet, hatte das Landgericht Hof als eines der ersten Gerichte eine Klage gegen den Impfhersteller AstraZeneca abgewiesen. Eine Frau hatte starke gesundheitliche Beschwerden, die sie auf eine Impfung mit dem Corona­-Impfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers zurückführt. Sie verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz. Mit Urteil vom 03.01.2023 (Aktenzeichen: 15 O 22/21) wurde die Klage abgewiesen. Beim Oberlandesgericht Bamberg wurde die Sache am 03.07.2023 (az.: 4 U 15/23) verhandelt. Am 08.04.2024 wurde ein Teil-Urteil erlassen, wonach AstraZeneca Daten zu Thrombosefällen offenlegen muss. Sobald das Teil-Urteil veröffentlicht wird, können Sie es an dieser Stelle nachlesen. 

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Corona-Soforthilfe: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 08.02.2024 die Klage eines bayerischen Unternehmers gegen die Rückforderung von Corona-Soforthilfe abgewiesen (Az.: 15 K 23.1634). Der Kläger hatte im Mai 2020 Corona-Soforthilfe in Höhe von 2 x 7.500,00 € erhalten. Da sich seine Geschäfte besser als erwartet entwickelt hatten, sollt er nun 14.815,95 € zurückzahlen.

 

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Corona-Soforthilfe: Neue Excel-Tabelle der Regierung von Mittelfranken

Die Regierung von Mittelfranken schreibt derzeit Soforthilfeempfänger an und setzt diesen Fristen zur Ausfüllung einer neuen Excel-Tabelle. Das Anschreiben lautet:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zur Nachprüfung des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses im Zusammenhang mit Ihrem Antrag auf Corona-Soforthilfe bei der Regierung von Mittelfranken bitten wir Sie, die anhängende Berechnungshilfe auszufüllen. Beachten Sie dazu bitte die folgenden Hinweise:

 

Die Soforthilfe dient ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund eines akuten Liquiditätsengpasses infolge der Corona-Pandemie und nicht der Kompensation des reinen Umsatzausfalls oder entgangenen Gewinns oder der Deckung von Lebenshaltungskosten.

 

„Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen.“

 

Personalkosten (einschließlich Sozial-, Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen) sind nicht förderfähig, unabhängig davon, ob Kurzarbeit angeordnet war und unabhängig davon, ob mit dem Personal Umsätze generiert werden. Ebenso können Unternehmerlohn und Privatentnahmen nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand handelt.

 

Der Betrachtungszeitraum beträgt drei Monate. Er beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf das Datum der erstmaligen Antragstellung folgt. Wurde der Antrag beispielsweise am 19.04.2020 gestellt, so beginnt der dreimonatige Betrachtungszeitraum am 01.05.2020. Wahlweise kann der Betrachtungszeitraum auch mit dem Monat der erstmaligen Antragstellung oder unmittelbar am Tag nach der erstmaligen Antragstellung beginnen. Im oben genannten Beispiel würde der Betrachtungszeitraum demnach am 01.04.2020 bzw. am 20.04.2020 beginnen. In letzterem Fall ist eine datumsgenaue Abrechnung vorzunehmen.

 

Innerhalb des dreimonatigen Betrachtungszeitraums ist der entstandene Liquiditätsengpass kumuliert zu betrachten, d.h. Fehlbeträge und Überschüsse werden im betreffenden Zeitraum miteinander verrechnet. Eine Verkürzung des Betrachtungszeitraums auf weniger als drei Monate ist nicht zulässig.

 

Zu berücksichtigen sind sämtliche zahlungswirksamen Geldflüsse innerhalb des Betrachtungszeitraums. Es gilt das Zu-/Abflussprinzip. Die künstliche Verschiebung von Einnahmen aus diesem Zeitraum heraus oder von Ausgaben in diesen Zeitraum hinein (z.B. Sondertilgungen) ist nicht zulässig. Alle Beträge sind ohne Umsatzsteuer auszuweisen (Ausnahme: nicht Vorsteuerabzugsberechtigte dürfen Bruttobeträge ansetzen).

 

Ausgaben, welche anteilig privat als auch betrieblich anfallen, können in Höhe des betrieblichen Anteils angesetzt werden (z.B. darf bei einem Kfz, das betrieblich und privat genutzt wird, nur der betriebliche Anteil angesetzt werden; anteilige Mietkosten, die auf das gewerblich genutzte Arbeitszimmer entfallen, können berücksichtigt werden, sofern sie steuerlich anerkannt sind).

 

> Die Kanzlei Stenz & Rogoz teilt die Auffassung der Regierung von Mittelfranken nicht:

  • Die Staatsregierung hat erst im Nachhinein Personalkosten ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der meisten Antragstellungen waren Personalkosten in den Richtlinien und FAQs nicht ausdrücklich erwähnt.
  • Die kumulierte Betrachtung des 3-Monats-Zeitraums war und ist den einschlägigen Richtlinien nicht zu entnehmen. 
  • Auch das die Geltung des Zu-/Abflussprinzip war ist und war den Richtlinien nicht zu entnehmen. Sie verstößt im Übrigen gegen das den Gleicheitsgrundsatz.

> Die Kanzlei Stenz & Rogoz vertritt zahlreiche bayerische Unternehmer bei der Abwehr der Rückzahlung. Übersenden Sie uns einfach Ihren Rückforderungsbescheid. Wir geben Ihnen innerhalb von nur 24 Stunden eine kostenfreie Einschätzung zu den Erfolgsaussichten.